Entscheidungsgründe:
Der am 15. 2. 1949 in der Türkei geborene Kläger war von 1960 bis 1969 als Hilfsarbeiter und Steinbrucharbeiter in der Türkei und von 1972 bis 1998 als Arbeiter, Steinmetzhelfer, Steinbrucharbeiter und Bodenverlegerhelfer bei einem österreichischen Betrieb tätig. Dort verrichtete er folgende Arbeiten: eineinhalb bis zwei Jahre lang im Steinbruch Steinschneiden, Abkanten, Oberflächen bearbeiten und polieren, Transportieren der Steinplatten vom Lager auf den Sägetisch, Einstellung der Diamantsäge, Herausschneiden der Steinplatten aus dem Rohmaterial; zwei Jahre lang Maschinenbediener an einer Fräse. Die übrige Zeit wurde er auf verschiedenen Baustellen in ganz Österreich eingesetzt, wo er Block-, Keil- und sonstige Stufen versetzte und Natursteinböden und Wandverkleidungen verlegte. Unter anderem hatte er als Partieführer mit drei oder vier Mitarbeitern alle Arbeiten vom Transport der Steine bis zur Endmontage an den Baustellen zu organisieren. Er musste das angelieferte Steinmaterial überprüfen, die entsprechenden Pläne lesen und die Steine dem Plan entsprechend zuordnen und verlegen.
Auf Grund gesundheitsbedingter Einschränkungen kann der Kläger nur mehr leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Alle zwei Stunden muss er kurzfristig sitzen können und darf nicht überwiegend stehen. Extreme Kälte, Nässe, Hitze und Staubbelastung müssen vermieden werden. Arbeiten unter Zeitdruck wie etwa Akkordarbeiten sind ihm nicht mehr möglich. Er kann Lasten bis zu 10 kg heben und tragen, aber nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann er nicht mehr verrichten.
Das Erstgericht sprach aus, dass das auf Zahlung der Invaliditätspension ab 1. 9. 1997 gerichtete Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es trug der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung von 5.000 S monatlich auf. Rechtlich beurteilte es den Sachverhalt dahin, dass dem Kläger Berufsschutz als angelernter Steinmetz zukomme, weil er die Teiltätigkeit des Versetzens und Verlegens und damit einen wirtschaftlich und praktisch wesentlichen Teil des Lehrberufes beherrscht habe. Dass er die im Berufsbild des Steinmetz enthaltenen Lernziele nur zu 60 bis 65 % und im theoretischen Bereich nur zu 30 % erreiche, trete in den Hintergrund. Da er weder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch eine solche innerhalb seiner Berufsgruppe ausüben könne, sei er invalid.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es verneinte einen Berufsschutz des Klägers, weil es nicht ausreiche, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränkten, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werde (SSV-NF 2/78, 3/70 ua). Das Fehlen einzelner, nicht zentraler Kenntnisse und Fähigkeiten eines Lehrberufes stehe einem Berufsschutz nicht entgegen (SSV-NF 12/5). Vergleichsmaßstab seien daher nicht jene voll ausgebildeten Steinmetze, die - aus welchen Grund immer - ihre Kenntnisse und Fähigkeiten weitgehend brach liegen ließen und sich nur mehr auf jene Teiltätigkeiten spezialisierten, die auch von ungelernten Hilfsarbeitern ausgeführt werden könnten. Der Berufsschutz sei vielmehr an jenem Facharbeiter zu messen, der eine seiner Ausbildung entsprechende adäquate Beschäftigung ausübe und bei Abstandnahme von der Hilfstätigkeit sofort wieder ausüben könnte.
Der Kläger habe zwar eine Teiltätigkeit des Berufsbildes des Steinmetz, nämlich die Versetz- und Verlegearbeiten zur Gänze beherrscht; von den übrigen Haupttätigkeiten, die ein gelernter Steinmetz beherrsche, habe er aber nur die Teiltätigkeit des Ritzens und Brechens des Steines im Bereich der Rohbearbeitung sowie etwa die Hälfte der verschiedenen Oberflächenbearbeitungsarten beherrscht. Theoretische Kenntnisse habe er nur im Ausmaß von 30 % eines gelernten Steinmetz besessen. Er sei nicht in der Lage, Gravierarbeiten und die damit zusammenhängenden Nebentätigkeiten wie Entwurf einer Inschrift und Vergolden oder Färben durchzuführen; er sei daher etwa in den für einen Steinmetzbetrieb wichtigen Zweig der Grabsteinherstellung nicht voll verwendbar. Ausgelernte Steinmetze besäßen aber im Gegensatz zum Kläger die Fähigkeit, jederzeit auch in anderen Bereichen wie etwa Grabsteinerzeugung, Fassaden-, Heizkörper-, Boden- oder Badezimmerverkleidungen, Bearbeitung von Kunststein, Herstellung von Fensterbänken, Schleif- und Facettenschleifarbeiten eingesetzt zu werden. Davon ausgehend sei die Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen. Dass er auf eine Reihe leichter Hilfstätigkeiten etwa in der Verpackungs-, Schuh-, Kunststoff- und Schmuckindustrie verwiesen werden könne, sei offenkundig.Der Kläger habe zwar eine Teiltätigkeit des Berufsbildes des Steinmetz, nämlich die Versetz- und Verlegearbeiten zur Gänze beherrscht; von den übrigen Haupttätigkeiten, die ein gelernter Steinmetz beherrsche, habe er aber nur die Teiltätigkeit des Ritzens und Brechens des Steines im Bereich der Rohbearbeitung sowie etwa die Hälfte der verschiedenen Oberflächenbearbeitungsarten beherrscht. Theoretische Kenntnisse habe er nur im Ausmaß von 30 % eines gelernten Steinmetz besessen. Er sei nicht in der Lage, Gravierarbeiten und die damit zusammenhängenden Nebentätigkeiten wie Entwurf einer Inschrift und Vergolden oder Färben durchzuführen; er sei daher etwa in den für einen Steinmetzbetrieb wichtigen Zweig der Grabsteinherstellung nicht voll verwendbar. Ausgelernte Steinmetze besäßen aber im Gegensatz zum Kläger die Fähigkeit, jederzeit auch in anderen Bereichen wie etwa Grabsteinerzeugung, Fassaden-, Heizkörper-, Boden- oder Badezimmerverkleidungen, Bearbeitung von Kunststein, Herstellung von Fensterbänken, Schleif- und Facettenschleifarbeiten eingesetzt zu werden. Davon ausgehend sei die Invalidität des Klägers nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu prüfen. Dass er auf eine Reihe leichter Hilfstätigkeiten etwa in der Verpackungs-, Schuh-, Kunststoff- und Schmuckindustrie verwiesen werden könne, sei offenkundig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.