Begründung:
Mit Bescheid vom 27. 1. 2003 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des am 12. 6. 1943 geborenen Klägers, die mit 31. 12. 2002 befristete Pension weiter zu gewähren, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er wieder imstande sei, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit iSd § 255 Abs 3 ASVG auszuüben.Mit Bescheid vom 27. 1. 2003 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des am 12. 6. 1943 geborenen Klägers, die mit 31. 12. 2002 befristete Pension weiter zu gewähren, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er wieder imstande sei, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auszuüben.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG liege nicht vor, da der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Lackreiniger bzw Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, beispielsweise die Tätigkeiten eines Geschirrabräumers, eines Aufsehers oder eines Büro-/Hausboten ausüben könne. Für die Anwendung des § 255 Abs 4 ASVG fehle es am Erfordernis einer Beschäftigung in "einer" Erwerbstätigkeit in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Kalendermonaten während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. Eine Verlängerung des Beobachtungszeitraumes durch neutrale Zeiten komme nicht in Betracht.Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG liege nicht vor, da der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Lackreiniger bzw Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, beispielsweise die Tätigkeiten eines Geschirrabräumers, eines Aufsehers oder eines Büro-/Hausboten ausüben könne. Für die Anwendung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG fehle es am Erfordernis einer Beschäftigung in "einer" Erwerbstätigkeit in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Kalendermonaten während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. Eine Verlängerung des Beobachtungszeitraumes durch neutrale Zeiten komme nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Abgesehen davon, dass der in § 255 Abs 4 ASVG normierte Rahmenzeitraum von 180 Monaten nicht durch neutrale Zeiten verlängert werde, würde der Kläger auch bei Verlängerung des Rahmenzeitraums um die neutralen Monate nur auf 117 Monate "einer" Tätigkeit als Lackreiniger kommen, da die Zeiten des Krankengeldbezuges (3 Monate) und des Bezuges von Urlaubsabfindung bzw Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsersatzleistung (1 Monat) nicht als Zeiten des Ausübens einer Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 anzusehen seien.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Abgesehen davon, dass der in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG normierte Rahmenzeitraum von 180 Monaten nicht durch neutrale Zeiten verlängert werde, würde der Kläger auch bei Verlängerung des Rahmenzeitraums um die neutralen Monate nur auf 117 Monate "einer" Tätigkeit als Lackreiniger kommen, da die Zeiten des Krankengeldbezuges (3 Monate) und des Bezuges von Urlaubsabfindung bzw Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsersatzleistung (1 Monat) nicht als Zeiten des Ausübens einer Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 4, anzusehen seien.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob der in § 255 Abs 4 ASVG vorgesehene Rahmenzeitraum als Wartezeitbestimmung anzusehen sei und analog zu § 236 ASVG durch neutrale Zeiten verlängert werde.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob der in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG vorgesehene Rahmenzeitraum als Wartezeitbestimmung anzusehen sei und analog zu Paragraph 236, ASVG durch neutrale Zeiten verlängert werde.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne eines Zuspruchs der Invaliditätspension ab 1. 2. 2003 abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.