Die Revision ist berechtigt.
Soweit der Revisionswerber die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweislast in Zweifel zieht, kann ihm allerdings nicht beigepflichtet werden. Die Zivilprozeßordnung kennt keine Regeln über die Verteilung der Beweislast; auch die bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen Verfahrensbestimmungen des ASVG haben derartige Regeln nicht enthalten. Das materielle Recht regelt die Beweislast ebenfalls nicht generell, wohl aber enthalten dort vereinzelte gesetzliche Normen spezielle Beweislastregeln. Sie bilden die Ausnahme und haben den Vorrang gegenüber den allgemeinen Beweislastregeln (§ 163 Abs 2, §§ 369 bis 371, 970, 1298, 1319, 1320 ABGB; die §§ 6 und 12 des KSchG und bestimmte Normen in den Haftpflichtgesetzen). Soweit aber solche Spezialvorschriften nicht anzuwenden sind, gilt die Grundregel, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu beweisen hat (EvBl 1959/38). Das heißt, daß jeder der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muß. Wer sich dagegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam geworden oder wieder beseitigt worden sei, muß die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. Diese Grundregel ist in Lehre und Rechtsprechung seit den grundlegenden Untersuchungen Rosenberg's (Beweislast5; vgl. auch Rosenberg-Schwab13, 683 ff) allgemein anerkannt (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 881 f; 9 Ob S 21/87). Aus § 87 Abs 4 ASGG kann ein anderes Ergebnis nicht abgeleitet werden. In den in dieser Bestimmung genannten Fällen ist Gegenstand des Verfahrens ein Rückersatzanspruch des Versicherungsträgers und das Gericht hat über ein Begehren zu entscheiden, den Versicherungsträger zu verpflichten, von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Die Parteien treten in diesem Fall mit vertauschten Rollen auf. Es handelt sich inhaltlich um einen Anspruch, den der beklagte Versicherungsträger gegen den Kläger geltend macht und eine klageabweisende Entscheidung kann in diesem Fall gemäß § 87 Abs 4 ASGG nur gefällt werden, wenn der Versicherungsträger alle Voraussetzungen des Rückersatzanspruches nachweist. Dies ist eine Konsequenz aus der Beweislastregel des materiellen Rechts und entspricht den allgemeinen Grundsätzen über die Beweislastverteilung. Nur auf diesen Fall stellt aber § 87 Abs 4 ASGG ab und trägt damit der durch die Eigenart der Parteirollenverteilung in diesem Verfahren geschaffenen Situation Rechnung. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (7 BlgNR XVI GP.58 zu § 78 des Entwurfes) führen wohl aus, daß sich aus dem den Abs 4 umfassenden Vorbehalt des Abs 1 kraft Gegenargumentes ergebe, daß grundsätzlich - besonders bezüglich des Versicherten - nicht mehr von der allgemeinen (materiellen) Beweislastverteilung auszugehen sei. Dieser Standpunkt ist jedoch aus dem Gesetzestext, der die Sonderregelung bezüglich der Beweislastverteilung ausdrücklich auf die oben dargestellten Fallkonstellationen abstellt, nicht abzuleiten. Es ist daher in Sozialrechtssachen, die nicht die im § 87 Abs 4 ASGG besonders geregelten Fälle zum Gegenstand haben, von der Geltung der allgemeinen Grundsätze über die Beweislastverteilung auszugehen, woran auch die Amtswegigkeit der Beweisaufnahme nichts ändert (Fasching, Zivilprozeßrecht Ergänzungsheft RZ 2315/2). Wesentlich ist die Frage, ob dem Kläger eine Qualifikation als angelernter Lackierer zukommt.Soweit der Revisionswerber die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweislast in Zweifel zieht, kann ihm allerdings nicht beigepflichtet werden. Die Zivilprozeßordnung kennt keine Regeln über die Verteilung der Beweislast; auch die bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen Verfahrensbestimmungen des ASVG haben derartige Regeln nicht enthalten. Das materielle Recht regelt die Beweislast ebenfalls nicht generell, wohl aber enthalten dort vereinzelte gesetzliche Normen spezielle Beweislastregeln. Sie bilden die Ausnahme und haben den Vorrang gegenüber den allgemeinen Beweislastregeln (Paragraph 163, Absatz 2,, Paragraphen 369 bis 371, 970, 1298, 1319, 1320 ABGB; die Paragraphen 6 und 12 des KSchG und bestimmte Normen in den Haftpflichtgesetzen). Soweit aber solche Spezialvorschriften nicht anzuwenden sind, gilt die Grundregel, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu beweisen hat (EvBl 1959/38). Das heißt, daß jeder der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muß. Wer sich dagegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam geworden oder wieder beseitigt worden sei, muß die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. Diese Grundregel ist in Lehre und Rechtsprechung seit den grundlegenden Untersuchungen Rosenberg's (Beweislast5; vergleiche auch Rosenberg-Schwab13, 683 ff) allgemein anerkannt (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 881 f; 9 Ob S 21/87). Aus Paragraph 87, Absatz 4, ASGG kann ein anderes Ergebnis nicht abgeleitet werden. In den in dieser Bestimmung genannten Fällen ist Gegenstand des Verfahrens ein Rückersatzanspruch des Versicherungsträgers und das Gericht hat über ein Begehren zu entscheiden, den Versicherungsträger zu verpflichten, von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Die Parteien treten in diesem Fall mit vertauschten Rollen auf. Es handelt sich inhaltlich um einen Anspruch, den der beklagte Versicherungsträger gegen den Kläger geltend macht und eine klageabweisende Entscheidung kann in diesem Fall gemäß Paragraph 87, Absatz 4, ASGG nur gefällt werden, wenn der Versicherungsträger alle Voraussetzungen des Rückersatzanspruches nachweist. Dies ist eine Konsequenz aus der Beweislastregel des materiellen Rechts und entspricht den allgemeinen Grundsätzen über die Beweislastverteilung. Nur auf diesen Fall stellt aber Paragraph 87, Absatz 4, ASGG ab und trägt damit der durch die Eigenart der Parteirollenverteilung in diesem Verfahren geschaffenen Situation Rechnung. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (7 BlgNR römisch sechzehn GP.58 zu Paragraph 78, des Entwurfes) führen wohl aus, daß sich aus dem den Absatz 4, umfassenden Vorbehalt des Absatz eins, kraft Gegenargumentes ergebe, daß grundsätzlich - besonders bezüglich des Versicherten - nicht mehr von der allgemeinen (materiellen) Beweislastverteilung auszugehen sei. Dieser Standpunkt ist jedoch aus dem Gesetzestext, der die Sonderregelung bezüglich der Beweislastverteilung ausdrücklich auf die oben dargestellten Fallkonstellationen abstellt, nicht abzuleiten. Es ist daher in Sozialrechtssachen, die nicht die im Paragraph 87, Absatz 4, ASGG besonders geregelten Fälle zum Gegenstand haben, von der Geltung der allgemeinen Grundsätze über die Beweislastverteilung auszugehen, woran auch die Amtswegigkeit der Beweisaufnahme nichts ändert (Fasching, Zivilprozeßrecht Ergänzungsheft RZ 2315/2). Wesentlich ist die Frage, ob dem Kläger eine Qualifikation als angelernter Lackierer zukommt.
Gemäß § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Schwierigkeiten bereiten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein Versicherter in einem üblicherweise erlernten Beruf ausübt, ohne daß er tatsächlich den Beruf erlernt hat. In solchen Fällen ist es für die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichgültig, ob die Kenntnisse oder Fähigkeiten durch die Absolvierung eines Lehrverhältnisses oder durch praktische Arbeit erworben wurden (517 BlgNR IX GP.87). Dabei wird nicht zu fordern sein, daß der Versicherte in der Lage ist, alle Tätigkeiten zu verrichten, die nach dem Inhalt der Ausbildungsvorschriften Gegenstand des Lehrberufes sind. Das Fehlen der Fähigkeit zur Verrichtung von Arbeiten, die zwar in der Lehrausbildung vorgesehen sind, in dem Lehrberuf aber auch nur von einzelnen spezialisierten Arbeitern ausgeführt werden, wird nicht gegen die Annahme eines angelernten Berufes sprechen. Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, daß der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufes gestellt werden. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden detaillierte Feststellungen über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden und andererseits über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im einzelnen Fall verfügt. Die Dauer der Anlernzeit kann ein Indiz in der einen oder anderen Richtung bieten, doch kann allein aus der Dauer der Anlernzeit der Schluß, daß ein angelernter Beruf nicht vorliegt, nicht abgeleitet werden, zumal einerseits wie im vorliegenden Fall Kenntnisse aus einer früher ausgeübten einschlägigen Tätigkeit die raschere Beherrschung der erforderlichen Fähigkeiten begünstigen können und andererseits eine Vervollkommnung der Fähigkeiten im Rahmen des weiteren praktischen Einsatzes nicht außer Betracht gelassen werden darf. Die vorliegenden Feststellungen reichen zur Beurteilung der entscheidenden Frage nicht hin. Durch die Feststellung, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger alle Arbeiten verrichtet habe und zu verrichten imstande gewesen sei, die ein gelernter Arbeiter in Österreich durchführe, wird die rechtliche Beurteilung vorweggenommen, ohne daß ein entsprechendes Feststellungssubstrat vorläge. Im weiteren Verfahren wird genau zu klären sein, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten ein gelernter Lackierer üblicherweise verfügt, welche verschiedenen Verfahren zur Anwendung kommen und von einem gelernten Arbeiter zu beherrschen sind. Im weiteren wird der genaue Inhalt der Arbeitstätigkeit des Klägers zu erheben sein, insbesonders welche verschiedene Verfahren er anzuwenden hatte und über welche Kenntnisse und Fähigkeiten im Lackiererberuf er verfügte. Erst aufgrund dieser Feststellungen kann die Frage entschieden werden, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Qualifikation als angelernter Arbeiter im Lackiererberuf vorliegen.Gemäß Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Schwierigkeiten bereiten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein Versicherter in einem üblicherweise erlernten Beruf ausübt, ohne daß er tatsächlich den Beruf erlernt hat. In solchen Fällen ist es für die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichgültig, ob die Kenntnisse oder Fähigkeiten durch die Absolvierung eines Lehrverhältnisses oder durch praktische Arbeit erworben wurden (517 BlgNR römisch neun GP.87). Dabei wird nicht zu fordern sein, daß der Versicherte in der Lage ist, alle Tätigkeiten zu verrichten, die nach dem Inhalt der Ausbildungsvorschriften Gegenstand des Lehrberufes sind. Das Fehlen der Fähigkeit zur Verrichtung von Arbeiten, die zwar in der Lehrausbildung vorgesehen sind, in dem Lehrberuf aber auch nur von einzelnen spezialisierten Arbeitern ausgeführt werden, wird nicht gegen die Annahme eines angelernten Berufes sprechen. Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, daß der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufes gestellt werden. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden detaillierte Feststellungen über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden und andererseits über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im einzelnen Fall verfügt. Die Dauer der Anlernzeit kann ein Indiz in der einen oder anderen Richtung bieten, doch kann allein aus der Dauer der Anlernzeit der Schluß, daß ein angelernter Beruf nicht vorliegt, nicht abgeleitet werden, zumal einerseits wie im vorliegenden Fall Kenntnisse aus einer früher ausgeübten einschlägigen Tätigkeit die raschere Beherrschung der erforderlichen Fähigkeiten begünstigen können und andererseits eine Vervollkommnung der Fähigkeiten im Rahmen des weiteren praktischen Einsatzes nicht außer Betracht gelassen werden darf. Die vorliegenden Feststellungen reichen zur Beurteilung der entscheidenden Frage nicht hin. Durch die Feststellung, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger alle Arbeiten verrichtet habe und zu verrichten imstande gewesen sei, die ein gelernter Arbeiter in Österreich durchführe, wird die rechtliche Beurteilung vorweggenommen, ohne daß ein entsprechendes Feststellungssubstrat vorläge. Im weiteren Verfahren wird genau zu klären sein, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten ein gelernter Lackierer üblicherweise verfügt, welche verschiedenen Verfahren zur Anwendung kommen und von einem gelernten Arbeiter zu beherrschen sind. Im weiteren wird der genaue Inhalt der Arbeitstätigkeit des Klägers zu erheben sein, insbesonders welche verschiedene Verfahren er anzuwenden hatte und über welche Kenntnisse und Fähigkeiten im Lackiererberuf er verfügte. Erst aufgrund dieser Feststellungen kann die Frage entschieden werden, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Qualifikation als angelernter Arbeiter im Lackiererberuf vorliegen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.