Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger zieht in der Revision nicht in Zweifel, daß die Tätigkeit als Offsethelfer, die er in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausübte, keine Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG war. Es ist daher unbestritten und davon auszugehen, daß die Frage der Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist. Das Schwergewicht der Revisionsausführungen bildet die Ansicht, daß ihm auch in diesem Fall die Ausübung der Berufe, auf die er von den Vorinstanzen verwiesen wurde, nicht mehr zugemutet werden könne, weil er vor dem Beobachtungszeitraum und längere Zeit auch während des Beobachtungszeitraums in einem erlernten Beruf tätig gewesen sei und auch als Offsethelfer eine "qualifizierte" Hilfsarbeitertätigkeit verrichtet habe.Der Kläger zieht in der Revision nicht in Zweifel, daß die Tätigkeit als Offsethelfer, die er in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausübte, keine Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG war. Es ist daher unbestritten und davon auszugehen, daß die Frage der Invalidität des Klägers nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist. Das Schwergewicht der Revisionsausführungen bildet die Ansicht, daß ihm auch in diesem Fall die Ausübung der Berufe, auf die er von den Vorinstanzen verwiesen wurde, nicht mehr zugemutet werden könne, weil er vor dem Beobachtungszeitraum und längere Zeit auch während des Beobachtungszeitraums in einem erlernten Beruf tätig gewesen sei und auch als Offsethelfer eine "qualifizierte" Hilfsarbeitertätigkeit verrichtet habe.
Hier kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung im § 255 Abs 3 ASVG die Worte "die ihm (das ist dem Versicherten) unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann" haben. Die wesentliche Einschränkung im Leistungskalkül des Klägers besteht nämlich darin, daß er die Berufstätigkeit überwiegend im Sitzen ausüben können muß. Es ist aber gerichtsbekannt, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehrfach höherwertige Tätigkeiten angeboten werden, die diesem Erfordernis entsprechen. Zu denken ist etwa an die Tätigkeit eines Tischmonteurs, eines Zwischen- oder Endkontrollers, oder eines Fertigungsprüfers. Ohne daß erörtert werden muß, ob es sich dabei nicht sogar um Teiltätigkeiten der vom Kläger erlernten Berufe handelt (vgl OGH in SSV-NF 3/119 und 4/140 - in Druck und OLG Wien in SVSlg 25.941, 27.742, 29.708, 29.770), steht fest, daß der Kläger hierauf im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG unabhängig von der Bedeutung der angeführten Worte jedenfalls verwiesen werden darf, zumal sie nicht bloß Hilfsarbeitertätigkeiten einfachster Art sind. Da die Anforderungen in diesen Berufen ebenso offenkundig sind wie die Tatsache, daß es hiefür auf dem Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gibt, bedarf es hiezu nicht der in der Revision geforderten Feststellungen (so zu den Anforderungen SSV-NF 2/77, 2/109 und zu den Arbeitsplätzen SSV-NF 2/20, 3/70 ua).Hier kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG die Worte "die ihm (das ist dem Versicherten) unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann" haben. Die wesentliche Einschränkung im Leistungskalkül des Klägers besteht nämlich darin, daß er die Berufstätigkeit überwiegend im Sitzen ausüben können muß. Es ist aber gerichtsbekannt, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehrfach höherwertige Tätigkeiten angeboten werden, die diesem Erfordernis entsprechen. Zu denken ist etwa an die Tätigkeit eines Tischmonteurs, eines Zwischen- oder Endkontrollers, oder eines Fertigungsprüfers. Ohne daß erörtert werden muß, ob es sich dabei nicht sogar um Teiltätigkeiten der vom Kläger erlernten Berufe handelt vergleiche OGH in SSV-NF 3/119 und 4/140 - in Druck und OLG Wien in SVSlg 25.941, 27.742, 29.708, 29.770), steht fest, daß der Kläger hierauf im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG unabhängig von der Bedeutung der angeführten Worte jedenfalls verwiesen werden darf, zumal sie nicht bloß Hilfsarbeitertätigkeiten einfachster Art sind. Da die Anforderungen in diesen Berufen ebenso offenkundig sind wie die Tatsache, daß es hiefür auf dem Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gibt, bedarf es hiezu nicht der in der Revision geforderten Feststellungen (so zu den Anforderungen SSV-NF 2/77, 2/109 und zu den Arbeitsplätzen SSV-NF 2/20, 3/70 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.