Begründung:
Mit Bescheid vom 22.6.1993 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 5.4.1993 auf Hilflosenzuschuß unter Berufung auf § 366 Abs 2 ASVG ab. Die Klägerin habe trotz Belehrung über die Säumnisfolgen der Anordnung des Versicherungsträgers, sich am 27.4. bzw. 26.5.1993 ärztlich untersuchen zu lassen, nicht entsprochen, ohne einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen.Mit Bescheid vom 22.6.1993 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 5.4.1993 auf Hilflosenzuschuß unter Berufung auf Paragraph 366, Absatz 2, ASVG ab. Die Klägerin habe trotz Belehrung über die Säumnisfolgen der Anordnung des Versicherungsträgers, sich am 27.4. bzw. 26.5.1993 ärztlich untersuchen zu lassen, nicht entsprochen, ohne einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen.
Das Begehren der von der Klägerin selbst rechtzeitig erhobenen Klage richtet sich auf Pflegegeld zur Pension ab 27.4.1993. Es stützt sich darauf, daß die Klägerin wegen verschiedener Leiden mehrere Verrichtungen des täglichen Lebens nicht allein vornehmen könne.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Klägerin mit Schreiben vom 12.5.1993 unter Androhung von Säumnisfolgen aufgefordert, zur ärztlichen Begutachtung zu erscheinen. Die Klägerin habe dies mit Schreiben vom 21.5.1993 abgelehnt und auch eine "Hausbegutachtung" verweigert. Deshalb habe angenommen werden müssen, daß sie nicht hilflos sei.
Am 13.5.1994 wurde der Klägerin die Ladung zur für den 7.6.1994, zunächst 14.50 Uhr im Gerichtsgebäude anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zugestellt. Dabei wurde ihr mitgeteilt, daß die Tagsatzung um 16.00 Uhr in ihrer Wohnung stattfinden werde, falls sie sich krankheitsbedingt oder unentschuldigt nicht zur erstgenannten Zeit einfinden sollte. Am 24.5.1994 teilte die Klägerin telefonisch mit, daß sie nicht zur Verhandlung kommen könne (schwindlig, könne nicht gehen). Sollte die Verhandlung in ihrer Wohnung stattfinden, werde sie "sowieso" nicht zu Hause sein. In einer schriftlichen Eingabe vom 25.5.1994 teilte sie mit, sie sei 7 bis 8 Monate nicht anwesend. Sie sei nicht in ihrer Wohnung, sondern in Pflege bei Verwandten. Zwei weitere Eingaben vom 30. und 31.5.1994 haben einen ungeordneten Inhalt.
In der Tagsatzung vom 7.6.1994 ließ sich die Klägerin durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und begründete dies mit § 366 ASVG. Aus dem bisherigen Akteninhalt und dem amtsbekannten Akteninhalt des Vorverfahrens ergebe sich, daß die Klägerin, bei der keine Anzeichen einer geistigen Erkrankung vorlägen, sich offensichtlich weigere, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und begründete dies mit Paragraph 366, ASVG. Aus dem bisherigen Akteninhalt und dem amtsbekannten Akteninhalt des Vorverfahrens ergebe sich, daß die Klägerin, bei der keine Anzeichen einer geistigen Erkrankung vorlägen, sich offensichtlich weigere, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
In der Revision macht die Klägerin Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.