Entscheidung 10 ObS 74/01g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.04.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred O*****, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Scholz, Rechtsanwalt in Breitenfurt bei Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1090 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2000, GZ 9 Rs 274/00f-14, womit über Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Mai 2000, GZ 3 Cgs 17/99b-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Ob zur Prüfung einer strittigen Prozessbehauptung über die von den Vorinstanzen aufgenommenen Beweise weitere Beweismittel heranzuziehen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass zusätzliche Krankengeschichten beizuschaffen und weitere ärztliche Sachverständige beizuziehen gewesen wären, macht er daher keinen Verfahrensmangel geltend, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Feststellungsmängel werden nicht aufgezeigt. Mit seinen Ausführungen unter diesem Titel macht der Kläger nicht eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage geltend, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die Richtigkeit der Feststellungen, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben. Die Tatsachenrüge kann aber im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00074.01G.0403.000
Dokumentnummer
JJT_20010403_OGH0002_010OBS00074_01G0000_000