Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 leg cit) liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Zur neuerlichen Geltendmachung vom Berufungsgericht verneinter Mängel des Verfahrens erster Instanz wird auf SSV-NF 1/32, 2/19, 24, 3/7, 18, 115 hingewiesen.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, leg cit) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zur neuerlichen Geltendmachung vom Berufungsgericht verneinter Mängel des Verfahrens erster Instanz wird auf SSV-NF 1/32, 2/19, 24, 3/7, 18, 115 hingewiesen.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, insbesondere auch, daß der Kläger wegen der voraussichtlichen zwei bis drei jährlichen Krankenständen von jeweils 14 Tagen vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist, ist richtig (§ 48 ASGG; SSV-NF 3/45, 120, 152 ua). Soweit die Rechtsrüge von längeren Krankenständen oder davon ausgeht, daß der Kläger für die Tätigkeiten eines Handelsarbeiters oder Verpackers nicht geeignet wäre, geht sie nicht von den Feststellungen aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, insbesondere auch, daß der Kläger wegen der voraussichtlichen zwei bis drei jährlichen Krankenständen von jeweils 14 Tagen vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist, ist richtig (Paragraph 48, ASGG; SSV-NF 3/45, 120, 152 ua). Soweit die Rechtsrüge von längeren Krankenständen oder davon ausgeht, daß der Kläger für die Tätigkeiten eines Handelsarbeiters oder Verpackers nicht geeignet wäre, geht sie nicht von den Feststellungen aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.