Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist teilweise berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist teilweise berechtigt.
(Die folgenden Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.)
Nach dem gemäß § 270 auch in der Pensionsversicherung der Angestellten entsprechend geltenden § 260 haben Anspruch auf Waisenpension nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder iS des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2, wobei über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt wird, der von der Klägerin am 20.Oktober 1989 gestellt wurde.Nach dem gemäß Paragraph 270, auch in der Pensionsversicherung der Angestellten entsprechend geltenden Paragraph 260, haben Anspruch auf Waisenpension nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder iS des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2,, wobei über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt wird, der von der Klägerin am 20.Oktober 1989 gestellt wurde.
Weil es sich bei der Waisenpension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes handelt, gilt dieser Versicherungsfall nach § 223 Abs 1 Z 3 mit dem Tod des Vaters der Klägerin am 11. Oktober 1989 als eingetreten. Stichtag für die Feststellung, ob ....... der Klägerin eine Waisenpension gebührt, ist nach Abs 2 leg cit der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste, also der 1.November 1989.Weil es sich bei der Waisenpension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes handelt, gilt dieser Versicherungsfall nach Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Tod des Vaters der Klägerin am 11. Oktober 1989 als eingetreten. Stichtag für die Feststellung, ob ....... der Klägerin eine Waisenpension gebührt, ist nach Absatz 2, leg cit der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste, also der 1.November 1989.
Die binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragte Waisenpension fiel nach § 86 Abs 3 Z 1 mit dem dem Versicherungsfall folgenden Monatsersten, also am 1.November 1989 an.Die binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragte Waisenpension fiel nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, mit dem dem Versicherungsfall folgenden Monatsersten, also am 1.November 1989 an.
Die Beantwortung der im zweiten Rechtsgang strittigen Frage, ob die Klägerin in der Zeit vom 1.November 1989 bis 31.Oktober 1990, und der in diesem Revisionsverfahren strittigen Frage, ob sie vom 1.März bis 31. Oktober 1990 Anspruch auf Waisenpension hat, hängt davon ab, ob sie in diesen Zeiträumen die im gemäß § 270 entsprechend geltenden § 260 hiefür vorgesehene (besondere) Voraussetzung erfüllte, also ein Kind des verstorbenen Versicherten iS des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 war.Die Beantwortung der im zweiten Rechtsgang strittigen Frage, ob die Klägerin in der Zeit vom 1.November 1989 bis 31.Oktober 1990, und der in diesem Revisionsverfahren strittigen Frage, ob sie vom 1.März bis 31. Oktober 1990 Anspruch auf Waisenpension hat, hängt davon ab, ob sie in diesen Zeiträumen die im gemäß Paragraph 270, entsprechend geltenden Paragraph 260, hiefür vorgesehene (besondere) Voraussetzung erfüllte, also ein Kind des verstorbenen Versicherten iS des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, war.
Daß die Klägerin ein eheliches Kind des Versicherten war und daher nach § 252 Abs 1 Z 1 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Kind des Versicherten galt, war nie strittig.Daß die Klägerin ein eheliches Kind des Versicherten war und daher nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Kind des Versicherten galt, war nie strittig.
Strittig war im zweiten Rechtsgang nur, ob die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres in der Zeit vom 1.November 1989 bis 31.Oktober 1990 nach Abs 2 Z 1 der letztgenannten Gesetzesstelle bestand.Strittig war im zweiten Rechtsgang nur, ob die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres in der Zeit vom 1.November 1989 bis 31.Oktober 1990 nach Absatz 2, Ziffer eins, der letztgenannten Gesetzesstelle bestand.
Das Berufungsgericht vertrat zutreffend die Rechtsansicht, daß diese Ziffer im vorliegenden Fall nach Art VI Abs 13 der 44. ASVGNov (BGBl 1987/609) in folgender, vor dieser Nov (seit 1.Jänner 1975) geltender Fassung (der 31.ASVGNov BGBl 1974/775) anzuwenden ist:Das Berufungsgericht vertrat zutreffend die Rechtsansicht, daß diese Ziffer im vorliegenden Fall nach Artikel römisch sechs, Absatz 13, der 44. ASVGNov (BGBl 1987/609) in folgender, vor dieser Nov (seit 1.Jänner 1975) geltender Fassung (der 31.ASVGNov BGBl 1974/775) anzuwenden ist:
"Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum."
Durch Art IV Z 10 der 44. ASVGNov erhielt § 252 Abs 2 Z 1 folgende Fassung:Durch Artikel römisch vier, Ziffer 10, der 44. ASVGNov erhielt Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, folgende Fassung:
"Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 nicht überschreitet. Überschreitungen, die wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 eintreten, sind hiebei außer Betracht zu lassen;"1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983 nicht überschreitet. Überschreitungen, die wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 eintreten, sind hiebei außer Betracht zu lassen;"
Nach der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 13 der 44. ASVGNov ist § 252 Abs 2 Z 1 idF des Art IV Z 10 in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31.Dezember 1987 vollendet, also seit dem 1.Jänner 1970 geboren ist.Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 13, der 44. ASVGNov ist Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 10, in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31.Dezember 1987 vollendet, also seit dem 1.Jänner 1970 geboren ist.
Durch Art I Z 9 der 46. ASVGNov 1988/749 erhielt § 252 Abs 2 Z 1 folgende Fassung:Durch Artikel römisch eins, Ziffer 9, der 46. ASVGNov 1988/749 erhielt Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, folgende Fassung:
"Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25.Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein ordentliches Studien betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;"1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25.Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein ordentliches Studien betreibt und eine Studiendauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;"
Mangels einer diesbezüglichen Übergangsbestimmung trat diese Bestimmung mit 1.Jänner 1988 in Kraft.
Der erkenennde Senat sprach in SSV-NF 4/134 ua aus, daß - der § 252 Abs 2 Z 1 ASVG entsprechende - § 128 Abs 2 (Z 1) GSVG in der vor der - der 44.ASVGNov entsprechenden - 13. GSVGNov geltenden Fassung nach deren - Art VI Abs 13 der 44. ASVGNov entsprechenden - Art II Abs 8 ungeachtet der neuerlichen Novellierung durch die - der 46. ASVGNov entsprechende - 15. GSVGNov weiterhin anzuwenden sei, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1.Jänner 1988 vollendet habe. Dazu zitierte er die Meinung Teschners in MGA ASVG - damals - 50. ErgLfg 1275 FN 9, 1276 FN 11a - nunmehr 54. ErgLfg 1276/1 FN 9 und 11a, der sich auf eine Empfehlung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 7.November 1989 bezog, in der zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger bei der Prüfung der Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG bzw. § 128 Abs 2 Z 1 GSVG bzw § 119 Abs 2 Z 1 BSVG im Einvernehmen mit dem BMAS empfohlen wurde, nach folgenden Grundsätzen vorzugehen: "Mit der 44. Nov zum ASVG ..... wurde die Altersgrenze für die Kindeseigenschaft auf das vollendete 25. Lebensjahr herabgesetzt. Diese Neuregelung trat mit 1.Jänner 1988 in Kraft. Durch eine Übergangsbestimmung in Art VI Abs 13 der 44. Nov zum ASVG (....) wurde für die vor dem 1.Jänner 1970 geborenen Kinder der Gesetzesstand zum 31.Dezember 1987 (zB 26. Lebensjahr) aufrechterhalten. Durch die 46. Nov zum ASVG (....) wurden die Vorschriften über die Kindeseigenschaft neuerlich geändert, wobei aber die Normierung einer Übergangsbestimmung unterblieb. Trotz des Fehlens einer Übergangsbestimmung im Sinne des Art VI Abs 13 der 44.Der erkenennde Senat sprach in SSV-NF 4/134 ua aus, daß - der Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG entsprechende - Paragraph 128, Absatz 2, (Ziffer eins,) GSVG in der vor der - der 44.ASVGNov entsprechenden - 13. GSVGNov geltenden Fassung nach deren - Artikel römisch sechs, Absatz 13, der 44. ASVGNov entsprechenden - Artikel römisch zwei, Absatz 8, ungeachtet der neuerlichen Novellierung durch die - der 46. ASVGNov entsprechende - 15. GSVGNov weiterhin anzuwenden sei, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1.Jänner 1988 vollendet habe. Dazu zitierte er die Meinung Teschners in MGA ASVG - damals - 50. ErgLfg 1275 FN 9, 1276 FN 11a - nunmehr 54. ErgLfg 1276/1 FN 9 und 11a, der sich auf eine Empfehlung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 7.November 1989 bezog, in der zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger bei der Prüfung der Kindeseigenschaft gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG bzw. Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG bzw Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG im Einvernehmen mit dem BMAS empfohlen wurde, nach folgenden Grundsätzen vorzugehen: "Mit der 44. Nov zum ASVG ..... wurde die Altersgrenze für die Kindeseigenschaft auf das vollendete 25. Lebensjahr herabgesetzt. Diese Neuregelung trat mit 1.Jänner 1988 in Kraft. Durch eine Übergangsbestimmung in Artikel römisch sechs, Absatz 13, der 44. Nov zum ASVG (....) wurde für die vor dem 1.Jänner 1970 geborenen Kinder der Gesetzesstand zum 31.Dezember 1987 (zB 26. Lebensjahr) aufrechterhalten. Durch die 46. Nov zum ASVG (....) wurden die Vorschriften über die Kindeseigenschaft neuerlich geändert, wobei aber die Normierung einer Übergangsbestimmung unterblieb. Trotz des Fehlens einer Übergangsbestimmung im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz 13, der 44.
Nov. zum ASVG .... ist für die vor dem 1.Jänner 1970 geborenen Kinder
§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG ..... in der am 31.Dezember 1987 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden."
Diese Rechtsansicht ist vor allem deshalb begründet, weil aus der Regierungsvorlage zur 46. ASVGNov 782 der BlgNR 17. GP 10 und aus dem Ausschußbericht über diese RV, 853 BlgNR 17. GP 2 hervorgeht, daß die rasche neuerliche Novellierung des § 252 Abs 2 Z 1 nur die Vereinheitlichung der unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung über das 25. Lebensjahr hinaus nach dem Familienlastenausgleichsgesetz und den Sozialversicherungsgesetzen zum Ziel hatte, aber nichts daran ändern wollte, daß vor allem die durch die 44. ASVGNov verfügte grundsätzliche Herabsetzung der Altersgrenze vom vollendeten 26. auf das vollendete 25. Lebensjahr, aber auch VI Abs 13 dieser Nov nach wie vor nur in den Fällen gelten sollte, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31.Dezember 1987 vollendet. Für die Kinder, die vor dem 1.Jänner 1970 geboren wurden und daher schon vor dem Inkrafttreten der 44.ASVGNov am 1.Jänner 1988 das 18.Lebensjahr vollendet hatten, sollte das Weiterbestehen der Kindeseigenschaft nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden.Diese Rechtsansicht ist vor allem deshalb begründet, weil aus der Regierungsvorlage zur 46. ASVGNov 782 der BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 10 und aus dem Ausschußbericht über diese RV, 853 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 2 hervorgeht, daß die rasche neuerliche Novellierung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, nur die Vereinheitlichung der unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung über das 25. Lebensjahr hinaus nach dem Familienlastenausgleichsgesetz und den Sozialversicherungsgesetzen zum Ziel hatte, aber nichts daran ändern wollte, daß vor allem die durch die 44. ASVGNov verfügte grundsätzliche Herabsetzung der Altersgrenze vom vollendeten 26. auf das vollendete 25. Lebensjahr, aber auch römisch sechs Absatz 13, dieser Nov nach wie vor nur in den Fällen gelten sollte, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31.Dezember 1987 vollendet. Für die Kinder, die vor dem 1.Jänner 1970 geboren wurden und daher schon vor dem Inkrafttreten der 44.ASVGNov am 1.Jänner 1988 das 18.Lebensjahr vollendet hatten, sollte das Weiterbestehen der Kindeseigenschaft nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden.
Im Revisionsverfahren geht es nur mehr darum, ob das Architekturstudium der Klägerin im Zusammenhang mit der Geburt und Pflege ihrer am 12.Oktober 1986 geborenen Tochter so unüberwindbar verzögert wurde, daß die Verlängerung der Kindeseigenschaft über das am 26.Juli 1989 vollendete 26.Lebensjahr hinaus nicht nur bis 28. Februar 1990, sondern auch noch bis 31.Oktober 1990 angemessen ist.
Dies ist zu bejahen.
Der erkennende Senat hat schon wiederholt dargelegt (zB SSV-NF 3/7, 49, 105, 4/134), daß der Gesetzgeber für den in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 verwendeten Begriff "anderes unüberwindbares Hindernis" dadurch eine Auslegungsregel gab, daß er die in derselben Gesetzesstelle genannten Hinderungsgründe Wehrpflicht, Zivildienst und Krankheit ausdrücklich zu den "unüberwindlichen Hindernissen" zählte. Ein "anderes unüberwindliches Hindernis" ist daher jeder Umstand, der das Kind - wie die Erfüllung der Wehr- oder Zivildienstpflicht oder eine Krankheit - daran hindert, die Schul- oder Berufsausbildung rechtzeitig zu beginnen oder zu vollendeten, und der trotz Aufbietung aller Anstrengungen nicht beseitigt werden kann. An das Kriterium der Unüberwindbarkeit sind daher strenge Anforderungen zu stellen, und nur vom Willen des Betroffenen unabhängige Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht hatten beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verlängernde Umstände anzuerkennen.Der erkennende Senat hat schon wiederholt dargelegt (zB SSV-NF 3/7, 49, 105, 4/134), daß der Gesetzgeber für den in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, verwendeten Begriff "anderes unüberwindbares Hindernis" dadurch eine Auslegungsregel gab, daß er die in derselben Gesetzesstelle genannten Hinderungsgründe Wehrpflicht, Zivildienst und Krankheit ausdrücklich zu den "unüberwindlichen Hindernissen" zählte. Ein "anderes unüberwindliches Hindernis" ist daher jeder Umstand, der das Kind - wie die Erfüllung der Wehr- oder Zivildienstpflicht oder eine Krankheit - daran hindert, die Schul- oder Berufsausbildung rechtzeitig zu beginnen oder zu vollendeten, und der trotz Aufbietung aller Anstrengungen nicht beseitigt werden kann. An das Kriterium der Unüberwindbarkeit sind daher strenge Anforderungen zu stellen, und nur vom Willen des Betroffenen unabhängige Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht hatten beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verlängernde Umstände anzuerkennen.
Bei Erfüllung dieser strengen Anforderungen sind, wie der erkennende Senat zu SSV-NF 3/105 ausgesprochen hat, Einzelfälle denkbar, in denen die Pflege eines nahen Angehörigen ein unüberwindbares Hindernis darstellen kann.
Unter diesen und nur unter diesen besonderen Umständen kann auch zB die Pflege eines Säuglings oder Kleinkindes im Einzelfall ein die Schul- oder Berufsausbildung der Pflegeperson verzögerndes unüberwindbares Hindernis sein.
Daß die Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der der Studierende während seines Studiums verpflichtet ist, nach § 19 Abs 4 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl 305 (als wichtiger Grund) die Verlängerung der Anspruchsdauer für Studienbeihilfen um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind bewirkt, ohne daß es eines weiteren Nachweises über die Verursachung der Studienverzögerung bedarf, daß nach § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 BGBl 376 idF der Nov BGBl 1992/311 Zweiten des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres den Ablauf des Nachweiszeitraumes (für die Erbringung des Studiennachweises) hemmen und daß nach der durch Art 4 Z 1 des BG BGBl 1992/314 geänderten Fassung des § 17 Abs 2d des Pensionsgesetzes 1965 BGBl 340 der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs 2a und 2b leg cit durch 1. Zeiten des Mutterschutzes oder 2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres gehemmt wird, bestätigt die obige Rechtsauffassung, daß die Pflege und Erziehung eines Kindes zwar im Einzelfall ein unüberwindbares Hindernis für eine verzögerungsfreie Schul- oder Berufsausbildung sein können, aber nicht in jedem Fall sein müssen. Pflege und Erziehung eines Kindes (im ersten Lebensjahr) gilt zwar als wichtiger Grund für die Überschreitung der Studiendauer iS des § 2 Abs 3 Studienförderungsgesetzes 1983 und kann sich als solcher für das Weiterbestehen der Kindeseigenschaft nach der im vorliegenden Fall nicht anzuwendenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 auswirken, doch muß es sich dabei auch nach der zit Studienförderungsbestimmung nicht um ein unüberwindbares Hindernis handeln. Nach dieser Bestimmung gelten als wichtige Gründe Krankheit, Pflege und Erziehung eines Kindes im ersten Lebensjahr und jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das der Studierende nicht selbst verschuldet hat, sofern dadurch der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt wurde, sowie die Schwangeschaft, sofern dadurch der Besuch von Lehrveranstaltungen nicht möglich war, so daß Pflege und Erziehung eines Säuglings auch dann als wichtiger Grund gelten, wenn der Studierende dazu nicht gezwungen gewesen wäre.Daß die Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der der Studierende während seines Studiums verpflichtet ist, nach Paragraph 19, Absatz 4, Studienförderungsgesetz 1992 BGBl 305 (als wichtiger Grund) die Verlängerung der Anspruchsdauer für Studienbeihilfen um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind bewirkt, ohne daß es eines weiteren Nachweises über die Verursachung der Studienverzögerung bedarf, daß nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 BGBl 376 in der Fassung der Nov BGBl 1992/311 Zweiten des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres den Ablauf des Nachweiszeitraumes (für die Erbringung des Studiennachweises) hemmen und daß nach der durch Artikel 4, Ziffer eins, des BG BGBl 1992/314 geänderten Fassung des Paragraph 17, Absatz 2 d, des Pensionsgesetzes 1965 Bundesgesetzblatt 340 der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Absatz 2 a und 2 b leg cit durch 1. Zeiten des Mutterschutzes oder 2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres gehemmt wird, bestätigt die obige Rechtsauffassung, daß die Pflege und Erziehung eines Kindes zwar im Einzelfall ein unüberwindbares Hindernis für eine verzögerungsfreie Schul- oder Berufsausbildung sein können, aber nicht in jedem Fall sein müssen. Pflege und Erziehung eines Kindes (im ersten Lebensjahr) gilt zwar als wichtiger Grund für die Überschreitung der Studiendauer iS des Paragraph 2, Absatz 3, Studienförderungsgesetzes 1983 und kann sich als solcher für das Weiterbestehen der Kindeseigenschaft nach der im vorliegenden Fall nicht anzuwendenden Fassung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, auswirken, doch muß es sich dabei auch nach der zit Studienförderungsbestimmung nicht um ein unüberwindbares Hindernis handeln. Nach dieser Bestimmung gelten als wichtige Gründe Krankheit, Pflege und Erziehung eines Kindes im ersten Lebensjahr und jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das der Studierende nicht selbst verschuldet hat, sofern dadurch der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt wurde, sowie die Schwangeschaft, sofern dadurch der Besuch von Lehrveranstaltungen nicht möglich war, so daß Pflege und Erziehung eines Säuglings auch dann als wichtiger Grund gelten, wenn der Studierende dazu nicht gezwungen gewesen wäre.
Aus den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit den von der Beklagten in der Tagsatzung vom 10. Jänner 1991 ON 14 AS 66 ausdrücklich zugestandenen (§ 266 ZPO) ergänzenden Tatsachenbehauptungen der Klägerin in deren in der genannten Tagsatzung vorgetragenem Schriftsatz ON 12 ergibt sich, daß das Architekturstudium der Klägerin durch die ihr nach § 166 ABGB allein zustehende Obsorge für ihr im ersten Monat des genannten WS geborenes Kind nicht nur während des WS 1986/87 sondern auch noch während des SS 1987 iS des § 252 Abs 2 Z 1 so verzögert wurde, daß das Weiterbestehen der Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum von einem Jahr gerechtfertigt erscheint.Aus den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit den von der Beklagten in der Tagsatzung vom 10. Jänner 1991 ON 14 AS 66 ausdrücklich zugestandenen (Paragraph 266, ZPO) ergänzenden Tatsachenbehauptungen der Klägerin in deren in der genannten Tagsatzung vorgetragenem Schriftsatz ON 12 ergibt sich, daß das Architekturstudium der Klägerin durch die ihr nach Paragraph 166, ABGB allein zustehende Obsorge für ihr im ersten Monat des genannten WS geborenes Kind nicht nur während des WS 1986/87 sondern auch noch während des SS 1987 iS des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, so verzögert wurde, daß das Weiterbestehen der Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum von einem Jahr gerechtfertigt erscheint.
Die Klägerin hatte zwar im WS 1986/87, in dessen erstem Monat ihre Tochter geboren wurde, und im SS 1987 inskribiert, aber keine Vorlesungen oder Übungen besucht. Sie trat in diesem Zeitraum nur zu einer Prüfung an, und zwar im letzten Monat des SS, die sie aber nicht bestand, weil sie sich darauf nicht besonders vorbereiten konnte. Sie mußte nämlich während der beiden Semester ihren Säugling allein betreuen, weil ihre Mutter in Linz lebte, der Vater ihres Kindes sie bei dessen Pflege nicht unterstützte und sie wegen ihre finanziellen Lage keine fremde Pflegeperson beschäftigen konnte.
Unter diesen Umständen ist die praktisch vollständige Unterbrechung des Architekturstudiums während des WS 1986/87 und des SS 1987, also während eines ganzen Studienjahres, auf ein unüberwindbares Hindernis zurückzuführen. Die Klägerin mußte während dieser Zeit ihr Kind praktisch rund um die Uhr beaufsichtigen, weshalb ihr während dieser beiden Semester der Besuch der inskribierten Lehrveranstaltungen auch bei Aufbietung aller Kräfte nicht möglich war. Deshalb, aber auch wegen der sie praktisch ständig beanspruchenden Pflege des Säuglings, den sie durch 26 Monate bis zu zehnmal täglich stillte, öfters trockenlegte und täglich badete, konnte sie sich auch nicht ausreichend auf Prüfungen vorbereiten.
Das bloße Inskribieren von Lehrveranstaltungen im WS 1986/87 und im SS 1987 und der mangels ausreichender Vorbereitungsmöglichkeit gescheiterte Versuch, Ende dieses SS eine Prüfung abzulegen, stellen entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kein Betreiben des Studiums während dieser beiden Semester dar. Die Behauptung des Berufungsgerichtes, die Klägerin hätte kein konkretes Vorbringen erstattet, worin die Verzögerung bestanden habe, und insbesondere nicht behauptet, welche Prüfungen sie früher abgelegt hätte, wenn sie nicht ihre Tochter zu betreuen gehabt hätte, ist wegen des von der Beklagten zugestandenen (siehe ON 14 AS 66) ergänzenden Vorbringens der Klägerin im schon erwähnten Schriftsatz ON 12 unrichtig.
Dennoch konnte der Revision nicht gänzlich Folge gegeben und das angefochtene Urteil nicht durch gänzliche Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abgeändert werden. Nach der hier noch anzuwendenden Fassung des § 252 Abs 1 Z 1 bestand die Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr der Klägerin hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum von einem Jahr weiter, also nur bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres im Juli 1990 (vgl. SSV-NF 5/89). Deshalb hat sie nur für die Zeit vom 1.November 1989 bis 31.Juli 1990 Anspruch auf Waisenpension. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.Dennoch konnte der Revision nicht gänzlich Folge gegeben und das angefochtene Urteil nicht durch gänzliche Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abgeändert werden. Nach der hier noch anzuwendenden Fassung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, bestand die Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr der Klägerin hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum von einem Jahr weiter, also nur bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres im Juli 1990 vergleiche SSV-NF 5/89). Deshalb hat sie nur für die Zeit vom 1.November 1989 bis 31.Juli 1990 Anspruch auf Waisenpension. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.