Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegenzuhalten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ob außer den zu einer strittigen Frage bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 12/32 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt und unter Hinweis darauf, dass der Kläger den medizinischen Sachverständigen bei seiner Untersuchung seine Leidenszustände schildern konnte, auch ausreichend begründet, warum das Erstgericht von der Parteienvernehmung des Klägers zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen absehen konnte, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegenzuhalten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ob außer den zu einer strittigen Frage bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 12/32 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt und unter Hinweis darauf, dass der Kläger den medizinischen Sachverständigen bei seiner Untersuchung seine Leidenszustände schildern konnte, auch ausreichend begründet, warum das Erstgericht von der Parteienvernehmung des Klägers zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen absehen konnte, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Z 2 ZPO). Dafür, dass der Kläger eine Tätigkeit ausgeübt hätte, durch die ein Berufsschutz begründet worden wäre, ergaben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Die beklagte Partei hat vorgebracht, dass der Kläger als Ofenarbeiter in einem Walzwerk tätig gewesen sei und seine Invalidität daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei. Der im Verfahren qualifiziert vertretene Kläger hat diesem Vorbringen nichts entgegengesetzt und auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte, dass er einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt hätte. Gegenüber dem Sachverständigen für Unfallchirurgie gab der Kläger sogar ausdrücklich an, als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Zutreffend sind die Vorinstanzen unter diesen Umständen davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind. Auch in der Revision wendet sich der Kläger nur in allgemeiner Form dagegen, dass keine näheren Feststellungen über seine berufliche Tätigkeit getroffen worden seien, ohne irgendeine konkrete Behauptung für das Vorliegen einer erlernten oder angelernten Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG aufzustellen (vgl 10 ObS 97/90 ua). Allein aus der Tatsache, dass der Kläger durch 166 Versicherungsmonate immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt hat, kann noch nicht auf einen angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG geschlossen werden (vgl 10 ObS 209/90).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO). Dafür, dass der Kläger eine Tätigkeit ausgeübt hätte, durch die ein Berufsschutz begründet worden wäre, ergaben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Die beklagte Partei hat vorgebracht, dass der Kläger als Ofenarbeiter in einem Walzwerk tätig gewesen sei und seine Invalidität daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sei. Der im Verfahren qualifiziert vertretene Kläger hat diesem Vorbringen nichts entgegengesetzt und auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte, dass er einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt hätte. Gegenüber dem Sachverständigen für Unfallchirurgie gab der Kläger sogar ausdrücklich an, als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Zutreffend sind die Vorinstanzen unter diesen Umständen davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind. Auch in der Revision wendet sich der Kläger nur in allgemeiner Form dagegen, dass keine näheren Feststellungen über seine berufliche Tätigkeit getroffen worden seien, ohne irgendeine konkrete Behauptung für das Vorliegen einer erlernten oder angelernten Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG aufzustellen vergleiche 10 ObS 97/90 ua). Allein aus der Tatsache, dass der Kläger durch 166 Versicherungsmonate immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt hat, kann noch nicht auf einen angelernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG geschlossen werden vergleiche 10 ObS 209/90).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes kann der Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch beispielsweise die Verweisungstätigkeiten eines Billeteurs, Portiers oder Verpackers in der Galanteriewarenerzeugung, bei denen Arbeiten in gebückter Haltung praktisch nicht vorkommen, verrichten. Eine Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG liegt daher nicht vor, sodass auch der Revision keine Berechtigung zukommt.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes kann der Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch beispielsweise die Verweisungstätigkeiten eines Billeteurs, Portiers oder Verpackers in der Galanteriewarenerzeugung, bei denen Arbeiten in gebückter Haltung praktisch nicht vorkommen, verrichten. Eine Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG liegt daher nicht vor, sodass auch der Revision keine Berechtigung zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.