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Entscheidung 10 ObS 75/01d×

Entscheidung 10 ObS 75/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS75/01d

Entscheidungsdatum

03.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Temel Y*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Michael Wild, Rechtsanwalt in Pöttsching, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2000, GZ 8 Rs 326/00w-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Juni 2000, GZ 23 Cgs 124/99m-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegenzuhalten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ob außer den zu einer strittigen Frage bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 12/32 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt und unter Hinweis darauf, dass der Kläger den medizinischen Sachverständigen bei seiner Untersuchung seine Leidenszustände schildern konnte, auch ausreichend begründet, warum das Erstgericht von der Parteienvernehmung des Klägers zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen absehen konnte, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO). Dafür, dass der Kläger eine Tätigkeit ausgeübt hätte, durch die ein Berufsschutz begründet worden wäre, ergaben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Die beklagte Partei hat vorgebracht, dass der Kläger als Ofenarbeiter in einem Walzwerk tätig gewesen sei und seine Invalidität daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sei. Der im Verfahren qualifiziert vertretene Kläger hat diesem Vorbringen nichts entgegengesetzt und auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte, dass er einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt hätte. Gegenüber dem Sachverständigen für Unfallchirurgie gab der Kläger sogar ausdrücklich an, als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Zutreffend sind die Vorinstanzen unter diesen Umständen davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind. Auch in der Revision wendet sich der Kläger nur in allgemeiner Form dagegen, dass keine näheren Feststellungen über seine berufliche Tätigkeit getroffen worden seien, ohne irgendeine konkrete Behauptung für das Vorliegen einer erlernten oder angelernten Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG aufzustellen vergleiche 10 ObS 97/90 ua). Allein aus der Tatsache, dass der Kläger durch 166 Versicherungsmonate immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt hat, kann noch nicht auf einen angelernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG geschlossen werden vergleiche 10 ObS 209/90).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes kann der Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch beispielsweise die Verweisungstätigkeiten eines Billeteurs, Portiers oder Verpackers in der Galanteriewarenerzeugung, bei denen Arbeiten in gebückter Haltung praktisch nicht vorkommen, verrichten. Eine Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG liegt daher nicht vor, sodass auch der Revision keine Berechtigung zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E61439 10C00751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00075.01D.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20010403_OGH0002_010OBS00075_01D0000_000