Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer mangelhaften Entscheidungsgrundlage beruhen, und sie ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Revisionswerber macht in seinen Revisionsausführungen unter anderem geltend, er sei bereits im Jahr 1991 in das Erwerbsleben in Österreich eingetreten, weshalb die Frage seiner Arbeitsfähigkeit bei Eintritt in das Erwerbsleben zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Zeitpunkt seiner Beschäftigung bei der Firma R***** im Jahr 1996 zu prüfen sei.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Es entspricht der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit voraussetzt, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit, also nach seinem Eintritt in das Erwerbsleben, in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann somit bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. Anspruch auf eine Invaliditätspension besteht daher nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen (vgl SSV-NF 4/60, 4/160, 5/100, 10/13 ua; RIS-Justiz RS0085107, RS0084829 ua). Der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität setzt somit eine Änderung (Verschlechterung) der physischen oder psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraus. Zur Prüfung der Frage, ob eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, ist es daher erforderlich, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und erstmaligen Eintritt in die Pflichtversicherung jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen (SSV-NF 11/117 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast; es hat also derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen; bzw umgekehrt derjenige, der einen Anspruch negiert, die rechtsvernichtenden Tatsachen. Es fällt daher in die Beweislast des Klägers, dass seit seinem Eintritt in das Erwerbsleben eine wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist und seine ursprüngliche Fähigkeit, Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, durch nachfolgende Entwicklungen ganz oder teilweise verloren gegangen ist (SSV-NF 11/47 mwN ua). Es genügt dafür jedoch, dass die Arbeitsfähigkeit beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis - wenn auch nur geringfügig - über der Hälfte derjenigen einer gesunden Vergleichsperson gelegen war und dann unter diese Grenze herabgesunken ist (SSV-NF 16/102).Es entspricht der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit voraussetzt, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit, also nach seinem Eintritt in das Erwerbsleben, in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann somit bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. Anspruch auf eine Invaliditätspension besteht daher nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen vergleiche SSV-NF 4/60, 4/160, 5/100, 10/13 ua; RIS-Justiz RS0085107, RS0084829 ua). Der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität setzt somit eine Änderung (Verschlechterung) der physischen oder psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraus. Zur Prüfung der Frage, ob eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, ist es daher erforderlich, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und erstmaligen Eintritt in die Pflichtversicherung jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen (SSV-NF 11/117 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast; es hat also derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen; bzw umgekehrt derjenige, der einen Anspruch negiert, die rechtsvernichtenden Tatsachen. Es fällt daher in die Beweislast des Klägers, dass seit seinem Eintritt in das Erwerbsleben eine wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist und seine ursprüngliche Fähigkeit, Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, durch nachfolgende Entwicklungen ganz oder teilweise verloren gegangen ist (SSV-NF 11/47 mwN ua). Es genügt dafür jedoch, dass die Arbeitsfähigkeit beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis - wenn auch nur geringfügig - über der Hälfte derjenigen einer gesunden Vergleichsperson gelegen war und dann unter diese Grenze herabgesunken ist (SSV-NF 16/102).
Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinn des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14 uva). Diese Frage kann aber aufgrund der bisher vorliegenden Beweisergebnisse und der auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantwortet werden. Zu ihrer Verneinung reicht nämlich die vor allem aus der Beschäftigung des Klägers bei der Firma R***** im Jahr 1996 getroffene Schlussfolgerung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in Österreich erwerbsfähig gewesen sei, nicht aus, weil sich, wie der Revisionswerber mit Recht geltend macht, aus dem im Ersturteil als Beweismittel angeführten Anstaltsakt ergibt, dass der Kläger bereits erstmals im Jahr 1991 ein die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis in Österreich aufgenommen hat. Weiters fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger nach dem aus dem Anstaltsakt ersichtlichen Versicherungsverlauf offensichtlich als vollzeitbeschäftigter Dienstnehmer in den Jahren 1991 bis 1998 insgesamt 46 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben hat. Wenn diese Tätigkeiten nicht von Anfang an auf Kosten der Gesundheit des Versicherten oder nur mit besonderem Entgegenkommen der Dienstgeber verrichtet werden konnten, könnte dieser Umstand dafür sprechen, dass der Kläger bei Eintritt in das Erwerbsleben in der Lage war, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen.Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinn des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14 uva). Diese Frage kann aber aufgrund der bisher vorliegenden Beweisergebnisse und der auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantwortet werden. Zu ihrer Verneinung reicht nämlich die vor allem aus der Beschäftigung des Klägers bei der Firma R***** im Jahr 1996 getroffene Schlussfolgerung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in Österreich erwerbsfähig gewesen sei, nicht aus, weil sich, wie der Revisionswerber mit Recht geltend macht, aus dem im Ersturteil als Beweismittel angeführten Anstaltsakt ergibt, dass der Kläger bereits erstmals im Jahr 1991 ein die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis in Österreich aufgenommen hat. Weiters fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger nach dem aus dem Anstaltsakt ersichtlichen Versicherungsverlauf offensichtlich als vollzeitbeschäftigter Dienstnehmer in den Jahren 1991 bis 1998 insgesamt 46 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben hat. Wenn diese Tätigkeiten nicht von Anfang an auf Kosten der Gesundheit des Versicherten oder nur mit besonderem Entgegenkommen der Dienstgeber verrichtet werden konnten, könnte dieser Umstand dafür sprechen, dass der Kläger bei Eintritt in das Erwerbsleben in der Lage war, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen.
Im vorliegenden Fall liegen zwar Feststellungen über die Beschäftigung des Klägers bei der Firma R***** im Jahr 1996 vor. Es fehlen aber Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit des Klägers bei dem bereits mehrere Jahre zuvor erfolgten erstmaligen Eintritt in das Versicherungsverhältnis. Es steht insbesondere nicht fest, unter welchen Bedingungen der Kläger seine Beschäftigungsverhältnisse bei Eintritt in die Pflichtversicherung absolvierte, sodass auch die entscheidungswesentliche Frage, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis jedenfalls über der Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson gelegen ist und diese Arbeitsfähigkeit in der Folge (weiter) herabgesunken ist (vgl SSV-NF 16/102), noch nicht abschließend beurteilt werden kann. In diesem Umfang erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig.Im vorliegenden Fall liegen zwar Feststellungen über die Beschäftigung des Klägers bei der Firma R***** im Jahr 1996 vor. Es fehlen aber Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit des Klägers bei dem bereits mehrere Jahre zuvor erfolgten erstmaligen Eintritt in das Versicherungsverhältnis. Es steht insbesondere nicht fest, unter welchen Bedingungen der Kläger seine Beschäftigungsverhältnisse bei Eintritt in die Pflichtversicherung absolvierte, sodass auch die entscheidungswesentliche Frage, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis jedenfalls über der Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson gelegen ist und diese Arbeitsfähigkeit in der Folge (weiter) herabgesunken ist vergleiche SSV-NF 16/102), noch nicht abschließend beurteilt werden kann. In diesem Umfang erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.