Die Revision des Klägers ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Revisionsgrund der Nichtigkeit (§ 503 Z 1 ZPO) liegt allerdings nicht vor. Der Kläger wirft unter diesem Revisionsgrund, aber auch unter dem der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dem Erstgericht vor, es habe dadurch den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 412 Abs. 1 ZPO verletzt, daß es nach dem Wechsel in der Senatsbesetzung nicht sämtliche Beweisergebnisse wiederholt, insbesondere die bisherigen Protokolle nicht verlesen habe. Eine solche angebliche Nichtigkeit des Ersturteils wurde in der Berufung nicht gerügt, sie kann daher schon deshalb mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 5/41 mwN). Derselbe Grundsatz gilt, wenn man in der Unterlassung der Verlesung von Protokollen einen Mangel des Verfahrens erster Instanz erblickte, weil auch dieser Mangel in der Berufung nicht geltend gemacht wurde und daher nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden kann (SSV-NF 1/68,Der Revisionsgrund der Nichtigkeit (Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO) liegt allerdings nicht vor. Der Kläger wirft unter diesem Revisionsgrund, aber auch unter dem der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dem Erstgericht vor, es habe dadurch den Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 412, Absatz eins, ZPO verletzt, daß es nach dem Wechsel in der Senatsbesetzung nicht sämtliche Beweisergebnisse wiederholt, insbesondere die bisherigen Protokolle nicht verlesen habe. Eine solche angebliche Nichtigkeit des Ersturteils wurde in der Berufung nicht gerügt, sie kann daher schon deshalb mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 5/41 mwN). Derselbe Grundsatz gilt, wenn man in der Unterlassung der Verlesung von Protokollen einen Mangel des Verfahrens erster Instanz erblickte, weil auch dieser Mangel in der Berufung nicht geltend gemacht wurde und daher nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden kann (SSV-NF 1/68,
10 Ob S 275/91 = SSV-NF 5/120 - in Druck - uva).
Zutreffend macht der Kläger jedoch geltend, daß der Inhalt seiner Berufstätigkeit ungeprüft blieb. Der Kläger hat schon in der Klage behauptet, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in Österreich immer nur als Monteur gearbeitet und den Beruf eines Monteurs angelernt zu haben. Das Erstgericht hat diesem Vorbringen überhaupt keine Beachtung geschenkt und ohne jede Tatsachengrundlage ausgeführt, der Kläger habe in den letzten 15 Jahren keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt. Dem in der Berufung erhobenen Einwand, es fehlten jegliche Feststellungen über die Art der ausgeübten Tätigkeit, hielt das Berufungsgericht lediglich entgegen, daß Monteur kein Lehrberuf sei. Nach ständiger Rechtsprechung muß aber ein angelernter Beruf keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen; auch ohne Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf müssen die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur jenem in einem Lehrberuf gleichzuhalten sein (SSV-NF 1/70 uva). Für jene angelernten Berufe, für die kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist, soll Berufsschutz gewährt werden, wenn damit gleichartige und gleichwertige qualifizierte Kenntnisse verbunden sind (vgl. SSV-NF 4/74, 111, 158). Selbst mit einer (vom Erstgericht gar nicht getroffenen) Feststellung, der Kläger habe als Monteur gearbeitet, würde über die berufliche Qualifikation nichts ausgesagt. Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozeßvorbringens hierüber keine Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, daß der Kläger als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht auf Grund der Bestimmung des § 87 Abs. 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen, mit den Parteien zu erörtern und hierüber Feststellungen zu treffen (SSV-NF 3/136, 4/119 ua). Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Hilfsarbeitertätigkeiten, weil schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch für jeden juristisch nicht Geschulten unter "Hilfsarbeiter" ein Arbeiter ohne besondere Qualifikation verstanden wird, also ein Arbeiter, der keine besondere Ausbildung besitzt und auch nicht angelernt ist (SSV-NF 3/46, 4/119). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich beim Monteur um ein breitgestreutes Berufsbild; allgemein versteht man darunter einen (Fach-)Arbeiter, der speziell mit dem Zusammenbau von technischen Geräten und Anlagen, dem Aufstellen, Einbauen und Anschließen von Maschinen und anderem betraut ist und der die notwendigen Anpassungsarbeiten vornimmt (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Meyers Enzyklopädisches Lexikon9, Brockhaus Enzyklopädie19, Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, jeweils unter Stichwort "Monteur").Zutreffend macht der Kläger jedoch geltend, daß der Inhalt seiner Berufstätigkeit ungeprüft blieb. Der Kläger hat schon in der Klage behauptet, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in Österreich immer nur als Monteur gearbeitet und den Beruf eines Monteurs angelernt zu haben. Das Erstgericht hat diesem Vorbringen überhaupt keine Beachtung geschenkt und ohne jede Tatsachengrundlage ausgeführt, der Kläger habe in den letzten 15 Jahren keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt. Dem in der Berufung erhobenen Einwand, es fehlten jegliche Feststellungen über die Art der ausgeübten Tätigkeit, hielt das Berufungsgericht lediglich entgegen, daß Monteur kein Lehrberuf sei. Nach ständiger Rechtsprechung muß aber ein angelernter Beruf keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen; auch ohne Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf müssen die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur jenem in einem Lehrberuf gleichzuhalten sein (SSV-NF 1/70 uva). Für jene angelernten Berufe, für die kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist, soll Berufsschutz gewährt werden, wenn damit gleichartige und gleichwertige qualifizierte Kenntnisse verbunden sind vergleiche SSV-NF 4/74, 111, 158). Selbst mit einer (vom Erstgericht gar nicht getroffenen) Feststellung, der Kläger habe als Monteur gearbeitet, würde über die berufliche Qualifikation nichts ausgesagt. Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozeßvorbringens hierüber keine Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, daß der Kläger als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht auf Grund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen, mit den Parteien zu erörtern und hierüber Feststellungen zu treffen (SSV-NF 3/136, 4/119 ua). Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Hilfsarbeitertätigkeiten, weil schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch für jeden juristisch nicht Geschulten unter "Hilfsarbeiter" ein Arbeiter ohne besondere Qualifikation verstanden wird, also ein Arbeiter, der keine besondere Ausbildung besitzt und auch nicht angelernt ist (SSV-NF 3/46, 4/119). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich beim Monteur um ein breitgestreutes Berufsbild; allgemein versteht man darunter einen (Fach-)Arbeiter, der speziell mit dem Zusammenbau von technischen Geräten und Anlagen, dem Aufstellen, Einbauen und Anschließen von Maschinen und anderem betraut ist und der die notwendigen Anpassungsarbeiten vornimmt vergleiche Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Meyers Enzyklopädisches Lexikon9, Brockhaus Enzyklopädie19, Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, jeweils unter Stichwort "Monteur").
Die Frage, ob der Kläger als Monteur Berufsschutz genießt, kann mangels jeglicher Feststellungen über Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit nicht beantwortet werden. Dieser Frage könnte jedoch im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf das Leistungskalkül des Klägers relevante Bedeutung zukommen. In dieser Richtung erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Sozialrechtssache an dieses zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.