Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vermeint, daß a) im Zusammenhang mit der gründlichen Körperpflege ein Pflegebedarf und b) für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln ein Hilfsbedarf anzunehmen wären. Diesbezüglich bestünden Feststellungsmängel.
ad a) Insoweit die Rechtsrüge davon ausgeht, es sei nicht genügend festgestellt, mit welchem Aufwand eine gründliche Körperreinigung verbunden sei, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Sie geht nämlich nicht von der vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellung aus, daß die Klägerin ihren Körper nicht nur oberflächlich, sondern auch gründlich reinigen kann, und zwar mit der (nicht eingeschränkten) linken Hand als Gebrauchshand und mit der (eingeschränkten) rechten Hand als Hilfshand. Da die Klägerin seit der Kindheit entsprechend eingeschränkt ist, hat sie eine Gewandtheit erworben, die ihr auch diese Pflegeverrichtung ermöglicht. Auf dieser ausreichenden Tatsachengrundlage bestehen keinerlei Bedenken, daß die Klägerin die tägliche Ganzkörperpflege (zB auch in Form eines Dusch- oder Wannenbades) nicht ohne fremde Hilfe vornehmen könnte.
ad b) Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen kann die Klägerin Nahrungsmittel bis zu einem Gewicht von insgesamt 5 kg aus dem rund 300 m entfernten Lebensmittelgeschäft oder aus dem rund 800 m entfernten großen Lebensmittelmarkt herbeischaffen und Medikamente aus der knapp 1 km entfernten öffentlichen Apotheke besorgen. Wenn die Klägerin an jedem Wochentag einmal einkaufen geht, was ihr durchaus zumutbar ist, kann sie im Laufe einer Woche 30 kg Nahrungsmittel herbeischaffen. Diese Menge reicht nach der Erfahrung zur Sicherung der Existenz einer Person aus. Andere Wege, etwa zum Arzt, zur Apotheke, zur Post etc, die die Klägerin nicht mit den Einkaufswegen verbinden kann, kann sie mangels einer diesbezüglichen Einschränkung zu anderen Zeiten verrichten als ihre Nahrungsmitteleinkäufe.
Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen kein Betreuungsaufwand anzunehmen, weil die Klägerin die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und Fertiggerichte, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten. Daß sie fallweise zum Zubereiten spezieller Gerichte aus Frischprodukten Hilfe braucht, rechtfertigt es nicht, ihr dafür einen Betreuungsbedarf zuzubilligen. Nach § 1 Abs 1 Einstufungsverordnung zum BPGG sind nämlich unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn sich jemand hin und wieder keine speziellen Gerichte aus Frischprodukten zubereiten kann.Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen kein Betreuungsaufwand anzunehmen, weil die Klägerin die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und Fertiggerichte, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten. Daß sie fallweise zum Zubereiten spezieller Gerichte aus Frischprodukten Hilfe braucht, rechtfertigt es nicht, ihr dafür einen Betreuungsbedarf zuzubilligen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Einstufungsverordnung zum BPGG sind nämlich unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn sich jemand hin und wieder keine speziellen Gerichte aus Frischprodukten zubereiten kann.
Hinsichtlich des zeitlichen Betreuungsaufwandes beim An- und
Auskleiden ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Klägerin beim
Schnüren von Schuhen und beim Handhaben von kleinen Knöpfen geholfen
werden muß. Selbst wenn sie täglich Schnürschuhe und Kleidungsstücke
mit kleinen Knöpfen trüge, müßte ihr jedoch nur beim An- und
Ausziehen dieser Bekleidungsteile geholfen werden. Dazu wären nur
einige kurze Handgriffe erforderlich, für die - auf den Tag bezogen
- nicht der im § 1 Abs 3 Einstufungsverordnung zum BPGG genannte
Richtwert von 2 x 20 Minuten erforderlich ist, sondern ein
zeitlicher Betreuungsaufwand von 2 mal 5 Minuten ausreichend erscheint (SSV-NF 8/55; 14.2.1995, 10 Ob S 28/95). Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher zeitlicher Betreuungsaufwand von fünf Stunden.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin kein Pflegegeld gebührt, weil ihr Pflegebedarf durchschnittlich nicht mehr als 50 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 1 und Abs 2 BPGG), ist daher richtig.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin kein Pflegegeld gebührt, weil ihr Pflegebedarf durchschnittlich nicht mehr als 50 Stunden monatlich beträgt (Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, BPGG), ist daher richtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.