Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend; es kann daher auf dessen Ausführungen verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend; es kann daher auf dessen Ausführungen verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung beginnt bzw endet der Versicherungsschutz (für Wegunfälle gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG bzw § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG) an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor (SSV-NF 2/17, 12/24 mwN; RIS-Justiz RS0084826). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind die innerhalb des Wohnhauses zurückgelegten Wege des Versicherten schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Wege "zur oder von der Arbeitsstätte" anzusehen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im Allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 5/75, 12/24). Die Annahme von Grenzpunkten des Weges zur oder von der Arbeitsstätte (hier: Dienststätte iSd § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG) bringt zwangsläufig eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Unfälle mit sich, je nach dem, ob sie sich vor oder nach diesen Grenzpunkten ereignet haben (SSV-NF 12/24).Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung beginnt bzw endet der Versicherungsschutz (für Wegunfälle gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG bzw Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG) an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor (SSV-NF 2/17, 12/24 mwN; RIS-Justiz RS0084826). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind die innerhalb des Wohnhauses zurückgelegten Wege des Versicherten schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Wege "zur oder von der Arbeitsstätte" anzusehen (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG). Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im Allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 5/75, 12/24). Die Annahme von Grenzpunkten des Weges zur oder von der Arbeitsstätte (hier: Dienststätte iSd Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG) bringt zwangsläufig eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Unfälle mit sich, je nach dem, ob sie sich vor oder nach diesen Grenzpunkten ereignet haben (SSV-NF 12/24).
Diese Grundsätze zieht die Revisionswerberin nicht in Zweifel. Sie beruft sich aber darauf, dass der Versicherungsschutz des Dienstweges erst mit "Vollendung" des Eintritts in den Wohnbereich ende. Dies wäre hier erst dann anzunehmen gewesen, wenn die Klägerin "in ihrer Gesamtheit als Mensch" und nicht bloß mit einem einzelnen Körperteil in ihren Wohnbereich "eingedrungen" wäre. Da sie sich, als sie ausgerutscht und zu Sturz gekommen sei, "bis auf ihre linke Ferse" noch außerhalb des Hauses befunden habe, habe sie die typische Gefahr des Arbeitsweges noch nicht hinter sich gebracht. Der Schritt in das Wohnhaus sei noch nicht vollendet gewesen, weshalb auch der unter Unfallversicherung stehende Weg noch nicht beendet gewesen sei.
Diesem Standpunkt vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Die Revisionswerberin gesteht ausdrücklich als "richtig" zu, dass der Versicherte innerhalb des Wohnhauses nicht den für den Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt ist, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern Gefahren, die auf Umstände des Privatbereiches zurückgehen (S 3 vorletzter Absatz der Revision = AS 151) und dem Versicherungsschutz im Allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 12/24 mwN; RIS-Justiz RS0084866 [T2]). Letzteres trifft aber hier - wie bereits das Erstgericht erkannt hat - zu, weil die Klägerin nicht vor der Außenfront ihres Wohnhauses ausgerutscht ist, sondern auf dem PVC-Belag ihres Vorzimmerfußbodens. Dies ist für die Lösung des vorliegenden Falles aber entscheidend, weil das Risiko des Ausrutschens im Hausflur nach den dargestellten Grundsätzen zu jenen Gefahren gehört, die auf Umstände des Privatbereichs zurückgehen und dem Unfallversicherungsschutz nicht unterliegen. Den von der Revision ins Treffen geführten Umständen kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Die Argumentation, dass hier die typische Gefahr des Arbeitsweges noch nicht beendet gewesen wäre, entfernt sich aber auch von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung. Es steht nämlich nicht fest, dass hier eine zum Unfall führende Gefahr (bereits) auf dem Weg von der Dienststätte schon vor dem Durchschreiten der Tür gedroht hätte, aber erst danach wirksam geworden wäre (vgl Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd 3, 93./99. Lfg Rz 189 zu § 8 SGB VII mwN). Von einer typischen Gefahr des Arbeitsweges kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein.Die Argumentation, dass hier die typische Gefahr des Arbeitsweges noch nicht beendet gewesen wäre, entfernt sich aber auch von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung. Es steht nämlich nicht fest, dass hier eine zum Unfall führende Gefahr (bereits) auf dem Weg von der Dienststätte schon vor dem Durchschreiten der Tür gedroht hätte, aber erst danach wirksam geworden wäre vergleiche Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd 3, 93./99. Lfg Rz 189 zu Paragraph 8, SGB römisch sieben mwN). Von einer typischen Gefahr des Arbeitsweges kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein.
Da die Vorinstanzen das Vorliegen eines Dienstunfalles zu Recht verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.