Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch teilweise berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherten zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob er als Angestellter oder Arbeiter eingeordnet war, sondern ob er Angestellten- oder Arbeitertätigkeiten verrichtet hat. Während sich der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz der Versicherung als Arbeiter Angestelltentätigkeiten verrichtet hat, nach § 273 ASVG richtet, ist der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, inhaltlich nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG zu beurteilen (SSV-NF 6/20, 5/40, 4/10 ua). Im vorliegenden Fall ist die Leistungszugehörigkeit des Klägers zur Pensionsversicherung der Angestellten (vgl § 245 ASVG) nicht strittig. Entscheidend für die Frage, ob der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 273 ASVG oder nach § 255 ASVG zu beurteilen ist, ist jedoch, ob der Kläger im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 7. 2004) überwiegend Angestellten- oder Arbeitertätigkeiten verrichtet hat. Die Frage nach der beim Kläger zum Stichtag 1. 7. 2004 anzuwendenden Norm (§ 273 Abs 1 ASVG bzw § 255 Abs 3 ASVG) kann jedoch offen bleiben, weil der Pensionsanspruch des Klägers nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes nach beiden Gesetzesstellen nicht zu Recht besteht. Auch in der Revision wird die Richtigkeit dieser Rechtsansicht nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher insoweit als Teilurteil zu bestätigen, als das Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension für einen Zeitraum vom 1. 7. 2004 bis 31. 7. 2005 abgewiesen wurde.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch teilweise berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherten zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob er als Angestellter oder Arbeiter eingeordnet war, sondern ob er Angestellten- oder Arbeitertätigkeiten verrichtet hat. Während sich der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz der Versicherung als Arbeiter Angestelltentätigkeiten verrichtet hat, nach Paragraph 273, ASVG richtet, ist der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, inhaltlich nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen (SSV-NF 6/20, 5/40, 4/10 ua). Im vorliegenden Fall ist die Leistungszugehörigkeit des Klägers zur Pensionsversicherung der Angestellten vergleiche Paragraph 245, ASVG) nicht strittig. Entscheidend für die Frage, ob der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 273, ASVG oder nach Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist, ist jedoch, ob der Kläger im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 7. 2004) überwiegend Angestellten- oder Arbeitertätigkeiten verrichtet hat. Die Frage nach der beim Kläger zum Stichtag 1. 7. 2004 anzuwendenden Norm (Paragraph 273, Absatz eins, ASVG bzw Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) kann jedoch offen bleiben, weil der Pensionsanspruch des Klägers nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes nach beiden Gesetzesstellen nicht zu Recht besteht. Auch in der Revision wird die Richtigkeit dieser Rechtsansicht nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher insoweit als Teilurteil zu bestätigen, als das Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension für einen Zeitraum vom 1. 7. 2004 bis 31. 7. 2005 abgewiesen wurde.
Da der am 8. 7. 1948 geborene Kläger während des Verfahrens vor dem Erstgericht das 57. Lebensjahr vollendet hat, sind die Leistungsvoraussetzungen zum Stichtag 1. 8. 2005 (auch) nach dem § 255 Abs 4 bzw § 273 Abs 2 ASVG zu prüfen. Nach § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I 2000/43 - diese Bestimmung ist gemäß § 273 Abs 2 ASVG auch in der Pensionsversicherung der Angestellten entsprechend anzuwenden - gilt als invalid bzw berufsunfähig auch ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Wie der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien bereits näher dargelegt hat, wurde die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG vom Gesetzgeber als Kompensantionsmaßnahme für die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) geschaffen, um die Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension ab Vollendung des 57. Lebensjahres zu erleichtern (SSV-NF 16/136 ua). Ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) stellt § 255 Abs 4 ASVG nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern auf die Tätigkeit mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt ab (SSV-NF 16/140 mwN). Werden von dem Versicherten im Rahmenzeitraum mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, kann nach der ständigen Rechtsprechung nur bei Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereiches) von „einer" Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG gesprochen werden (10 ObS 16/05h mwN). Auch für die Beurteilung der Frage, inwieweit dem Versicherten Änderungen dieser Tätigkeiten zuzumuten sind, wurde in der Judikatur bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Verweisung iSd § 255 Abs 4 ASVG jedenfalls dann als zumutbar anzusehen ist, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt worden ist, diese Teiltätigkeit bereits ein wesentliches Element (= Kernbereich) der bisherigen Tätigkeit gebildet hat und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist, soweit dafür ein Arbeitsmarkt besteht (10 ObS 54/05x mwN).Da der am 8. 7. 1948 geborene Kläger während des Verfahrens vor dem Erstgericht das 57. Lebensjahr vollendet hat, sind die Leistungsvoraussetzungen zum Stichtag 1. 8. 2005 (auch) nach dem Paragraph 255, Absatz 4, bzw Paragraph 273, Absatz 2, ASVG zu prüfen. Nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/43 - diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 273, Absatz 2, ASVG auch in der Pensionsversicherung der Angestellten entsprechend anzuwenden - gilt als invalid bzw berufsunfähig auch ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Wie der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien bereits näher dargelegt hat, wurde die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG vom Gesetzgeber als Kompensantionsmaßnahme für die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) geschaffen, um die Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension ab Vollendung des 57. Lebensjahres zu erleichtern (SSV-NF 16/136 ua). Ebenso wie die Vorgängerbestimmung (Paragraph 253 d, ASVG) stellt Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern auf die Tätigkeit mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt ab (SSV-NF 16/140 mwN). Werden von dem Versicherten im Rahmenzeitraum mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, kann nach der ständigen Rechtsprechung nur bei Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereiches) von „einer" Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG gesprochen werden (10 ObS 16/05h mwN). Auch für die Beurteilung der Frage, inwieweit dem Versicherten Änderungen dieser Tätigkeiten zuzumuten sind, wurde in der Judikatur bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Verweisung iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG jedenfalls dann als zumutbar anzusehen ist, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt worden ist, diese Teiltätigkeit bereits ein wesentliches Element (= Kernbereich) der bisherigen Tätigkeit gebildet hat und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist, soweit dafür ein Arbeitsmarkt besteht (10 ObS 54/05x mwN).
Im vorliegenden Fall wurde von der beklagten Partei ausdrücklich eingeräumt (vgl Schriftsatz ON 7), dass der Kläger zum Stichtag 1. 8. 2005 innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor diesem Stichtag „eine" Tätigkeit iSd § 273 Abs 2 ASVG iVm § 255 Abs 4 ASVG über 158 Beitragsmonate hindurch ausgeübt hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seinen drei Beschäftigungsverhältnissen im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 8. 2005) jeweils sowohl Angestellten- als auch Arbeitertätigkeiten (Lagerarbeiten) verrichtet hat. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine manuelle Mitarbeit eines Lagerverwalters oder stellvertretenden Lagerleiters insbesondere in Abteilungen mit wenigen Mitarbeitern völlig berufsuntypisch wäre und daher nur am konkreten Arbeitsplatz des Klägers vorgekommen wäre. Für die Beurteilung des Tätigkeitsschutzes nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG wäre unter der Voraussetzung, dass sowohl die Angestelltenals auch die Arbeitertätigkeiten zum Kernbereich der Gesamttätigkeit des Klägers innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag gehörten, diese aus Angestellten- und Arbeitertätigkeiten zusammengesetzte, gemischte Gesamttätigkeit maßgebend. Eine Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in eine Angestelltentätigkeit einerseits und in eine Arbeitertätigkeit andererseits würde dem durch § 255 Abs 4 iVm § 273 ASVG geschaffenen Tätigkeitsschutz nicht Rechnung tragen (vgl SSV-NF 6/126 zum Tätigkeitsschutz nach § 253d ASVG). In diesem Fall würde eine Berufsunfähigkeit des Klägers iSd § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG auch dann vorliegen, wenn der Kläger zwar die Angestelltentätigkeiten, nicht jedoch die Arbeitertätigkeiten (auch nicht unter Berücksichtigung zumutbarer Änderungen dieser Tätigkeit) noch ausüben könnte.Im vorliegenden Fall wurde von der beklagten Partei ausdrücklich eingeräumt vergleiche Schriftsatz ON 7), dass der Kläger zum Stichtag 1. 8. 2005 innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor diesem Stichtag „eine" Tätigkeit iSd Paragraph 273, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG über 158 Beitragsmonate hindurch ausgeübt hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seinen drei Beschäftigungsverhältnissen im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 8. 2005) jeweils sowohl Angestellten- als auch Arbeitertätigkeiten (Lagerarbeiten) verrichtet hat. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine manuelle Mitarbeit eines Lagerverwalters oder stellvertretenden Lagerleiters insbesondere in Abteilungen mit wenigen Mitarbeitern völlig berufsuntypisch wäre und daher nur am konkreten Arbeitsplatz des Klägers vorgekommen wäre. Für die Beurteilung des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG wäre unter der Voraussetzung, dass sowohl die Angestelltenals auch die Arbeitertätigkeiten zum Kernbereich der Gesamttätigkeit des Klägers innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag gehörten, diese aus Angestellten- und Arbeitertätigkeiten zusammengesetzte, gemischte Gesamttätigkeit maßgebend. Eine Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in eine Angestelltentätigkeit einerseits und in eine Arbeitertätigkeit andererseits würde dem durch Paragraph 255, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 273, ASVG geschaffenen Tätigkeitsschutz nicht Rechnung tragen vergleiche SSV-NF 6/126 zum Tätigkeitsschutz nach Paragraph 253 d, ASVG). In diesem Fall würde eine Berufsunfähigkeit des Klägers iSd Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG auch dann vorliegen, wenn der Kläger zwar die Angestelltentätigkeiten, nicht jedoch die Arbeitertätigkeiten (auch nicht unter Berücksichtigung zumutbarer Änderungen dieser Tätigkeit) noch ausüben könnte.
Im vorliegenden Fall kommt daher, wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird, der Frage, ob die vom Kläger im maßgebenden Zeitraum verrichteten Lagerarbeiten ein wesentliches Element (= Kernbereich) seiner Tätigkeit dargestellt haben oder ob ihnen nach der Gewichtung im Arbeitsablauf oder nach ihrem zeitlichem Umfang nur eine untergeordnete Bedeutung in der bisher ausgeübten Tätigkeit zugekommen ist (vgl 10 ObS 8/04f), eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Das Gericht hat in diesem Fall aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG die Frage des Berufsschutzes von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen (SSV-NF 14/36 mwN ua). Diese Erwägungen müssen in gleicher Weise auch für die Frage eines Tätigkeitsschutzes gelten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bedurfte es daher keines ausdrücklichen Prozessvorbringens des Klägers, dass seine Tätigkeit im Kern der Tätigkeit eines Lagerarbeiters entsprochen habe. Im Übrigen hat der Kläger in der Tagsatzung am 21. 9. 2005 ohnedies ausdrücklich vorgebracht, dass er zu einem wesentlichen Teil seiner täglichen Arbeitszeit manuelle Tätigkeiten verrichtet habe.Im vorliegenden Fall kommt daher, wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird, der Frage, ob die vom Kläger im maßgebenden Zeitraum verrichteten Lagerarbeiten ein wesentliches Element (= Kernbereich) seiner Tätigkeit dargestellt haben oder ob ihnen nach der Gewichtung im Arbeitsablauf oder nach ihrem zeitlichem Umfang nur eine untergeordnete Bedeutung in der bisher ausgeübten Tätigkeit zugekommen ist vergleiche 10 ObS 8/04f), eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Das Gericht hat in diesem Fall aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG die Frage des Berufsschutzes von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen (SSV-NF 14/36 mwN ua). Diese Erwägungen müssen in gleicher Weise auch für die Frage eines Tätigkeitsschutzes gelten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bedurfte es daher keines ausdrücklichen Prozessvorbringens des Klägers, dass seine Tätigkeit im Kern der Tätigkeit eines Lagerarbeiters entsprochen habe. Im Übrigen hat der Kläger in der Tagsatzung am 21. 9. 2005 ohnedies ausdrücklich vorgebracht, dass er zu einem wesentlichen Teil seiner täglichen Arbeitszeit manuelle Tätigkeiten verrichtet habe.
Das Verfahren erweist sich daher insofern als ergänzungsbedürftig, als für die Beurteilung der Rechtssache noch genaue und eindeutige Feststellungen über den Inhalt der Tätigkeit des Klägers bei seinen Dienstgebern in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 8. 2005), insbesondere auch zur Frage, in welchem zeitlichen Umfang bei diesen Tätigkeiten manuelle Arbeiten (Lagerarbeiten) vorgekommen sind und welches Gewicht ihnen im Arbeitsablauf zugekommen ist, erforderlich sind. Erst danach wird beurteilt werden können, ob (auch) diese manuellen Arbeiten zum Kernbereich der Tätigkeit des Klägers, in dessen Rahmen eine zumutbare Verweisung nach § 255 Abs 4 ASVG zu erfolgen hat, gehört haben. Dazu bedarf es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz. In diesem Sinne sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen.Das Verfahren erweist sich daher insofern als ergänzungsbedürftig, als für die Beurteilung der Rechtssache noch genaue und eindeutige Feststellungen über den Inhalt der Tätigkeit des Klägers bei seinen Dienstgebern in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 8. 2005), insbesondere auch zur Frage, in welchem zeitlichen Umfang bei diesen Tätigkeiten manuelle Arbeiten (Lagerarbeiten) vorgekommen sind und welches Gewicht ihnen im Arbeitsablauf zugekommen ist, erforderlich sind. Erst danach wird beurteilt werden können, ob (auch) diese manuellen Arbeiten zum Kernbereich der Tätigkeit des Klägers, in dessen Rahmen eine zumutbare Verweisung nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zu erfolgen hat, gehört haben. Dazu bedarf es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz. In diesem Sinne sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.