Begründung:
Die Klägerin bezieht seit 1. 2. 2011 von der beklagten Partei Pflegegeld der Stufe 3. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 25. 1. 2012 wurde ihr Antrag vom 30. 9. 2011 auf Erhöhung des Pflegegeldes abgelehnt.
Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 6. Weiters begehrte sie, der beklagten Partei (mit einstweiliger Verfügung) aufzutragen, „das Pflegegeld unverzüglich einstweilen derart nach- und weiterzuzahlen, als ob der PVA-Bescheid mit Pflegestufe 6 (zweiter Fall) positiv ergangen wäre ...“. Schließlich begehrte sie noch, „der WGKK, in eventu der PVA, in eventu dem Wiener Sozialhilfeträger aufzutragen, mir (der Klägerin) die für die Finanzierung meiner 24-Stunden-Pflege noch fehlende Summe zu bezahlen, wobei für den Lohn der Pflegekräfte ein ihrer Leistung angemessenes Einkommen zugrunde zu legen ist“.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 17. 2. 2012 unter anderem den Antrag der Klägerin, das Pflegegeld unverzüglich in der Höhe der Pflegestufe 6 einstweilen nach- und weiterzuzahlen, ab und das Klagebegehren, der Wiener Gebietskrankenkasse, in eventu der beklagten Partei, in eventu dem Wiener Sozialhilfeträger aufzutragen, der Klägerin die für die Finanzierung ihrer 24-Stunden-Pflege noch fehlende Summe zu zahlen, wobei von dem Lohn der Pflegekräfte ein ihrer Leistung angemessenes Einkommen zugrunde zu legen sei, zurück.
Das Rekursgericht wies eine von ihm als unzulässige Ergänzung des Rekurses angesehene Eingabe der Klägerin vom 29. 3. 2012 zurück und gab dem Rekurs der Klägerin keine Folge. Es sprach aus, dass hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und hinsichtlich der Zurückweisung des Klagebegehrens, der beklagten Partei aufzutragen, der Klägerin die für die Finanzierung der 24-Stunden-Pflege noch fehlende Summe zu zahlen, der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Klagevertreter am 16. 4. 2012 zugestellt. Die nichtverlängerbare Frist zur Erhebung eines (Revisions-)Rekurses beträgt 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO) und endete daher mit 30. 4. 2012. Die Klägerin gab zwar ihren Revisionsrekurs am 30. 4. 2012 zur Post, adressierte das Rechtsmittel aber nicht an das Erstgericht (Arbeits- und Sozialgericht Wien) sondern an den Obersten Gerichtshof, wo das Schriftstück am 3. 5. 2012 einlangte. Nach unverzüglicher Weiterleitung langte die Rechtsmittelschrift am 4. 5. 2012 beim Erstgericht ein.Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Klagevertreter am 16. 4. 2012 zugestellt. Die nichtverlängerbare Frist zur Erhebung eines (Revisions-)Rekurses beträgt 14 Tage (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO) und endete daher mit 30. 4. 2012. Die Klägerin gab zwar ihren Revisionsrekurs am 30. 4. 2012 zur Post, adressierte das Rechtsmittel aber nicht an das Erstgericht (Arbeits- und Sozialgericht Wien) sondern an den Obersten Gerichtshof, wo das Schriftstück am 3. 5. 2012 einlangte. Nach unverzüglicher Weiterleitung langte die Rechtsmittelschrift am 4. 5. 2012 beim Erstgericht ein.
Das Erstgericht wies das Rechtsmittel der Klägerin in der Folge mit Beschluss vom 8. 5. 2012 hinsichtlich der Anfechtung der Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als jedenfalls unzulässig zurück und legte anschließend das Rechtsmittel im übrigen Umfang als außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.