Die Revision ist nicht berechtigt.
Durch § 175 Abs 2 Z 2 sind zwei verschiedene Arztwege geschützt. Fall 1 erfaßt den Schutz des Weges von der Arbeitsstätte zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme jeder ärztlichen Hilfe (Zahnbehandlung) oder einer Gesundenuntersuchung sowie des Fortsetzungsweges zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung. Fall 2 schützt den Weg von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung, sofern es sich um eine gesetzlich gebotene bzw. um eine vom Träger der Sozialversicherung oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung einer ärztlichen Behandlung dient. In der Stammfassung des ASVG (BGBl 1955/189) hatte § 175 Abs 2 Z 2 erster Satz folgenden Wortlaut: "Auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekannt gegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenhaus) zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits-(Ausbildungs-)Stätte oder zur Wohnung". Die Judikatur verstand unter dem Ausdruck "ärztliche Hilfe" nur jene Teile der ärztlichen Tätigkeit, die der Beseitigung einer während der Betriebstätigkeit aufgetretenen Gesundheitsstörung diente. Der Weg zur Behebung einer anderen Erkrankung oder eines sonstigen Leidens, also der mit einer Heilbehandlung im Zusammenhang stehende Weg vom und zum Arzt wurde nicht in den Versicherungsschutz einbezogen. Durch die 29.ASVG-Novelle (BGBl 1973/31) wurde durch Bezugnahme auf § 135 erreicht, daß jeder Weg zur Inanspruchnahme einer ärztlichen Hilfe als Teil der Krankenbehandlung den Schutz der Unfallversicherung genießt. Durch die ausdrückliche Anführung der Zahnbehandlung (§ 153) sollte dies auch für Wege zur Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Behandlung sichergestellt werden (404 BlgNR 13. GP 94). Durch die Einbeziehung der Gesundenuntersuchung in den Katalog des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG durch die 32.ASVG-Novelle (BGBl 76/704) wurde der Anwendungsbereich dieser Bestimmung noch weiter ausgedehnt.Durch Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, sind zwei verschiedene Arztwege geschützt. Fall 1 erfaßt den Schutz des Weges von der Arbeitsstätte zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme jeder ärztlichen Hilfe (Zahnbehandlung) oder einer Gesundenuntersuchung sowie des Fortsetzungsweges zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung. Fall 2 schützt den Weg von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung, sofern es sich um eine gesetzlich gebotene bzw. um eine vom Träger der Sozialversicherung oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung einer ärztlichen Behandlung dient. In der Stammfassung des ASVG (BGBl 1955/189) hatte Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz folgenden Wortlaut: "Auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekannt gegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenhaus) zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits-(Ausbildungs-)Stätte oder zur Wohnung". Die Judikatur verstand unter dem Ausdruck "ärztliche Hilfe" nur jene Teile der ärztlichen Tätigkeit, die der Beseitigung einer während der Betriebstätigkeit aufgetretenen Gesundheitsstörung diente. Der Weg zur Behebung einer anderen Erkrankung oder eines sonstigen Leidens, also der mit einer Heilbehandlung im Zusammenhang stehende Weg vom und zum Arzt wurde nicht in den Versicherungsschutz einbezogen. Durch die 29.ASVG-Novelle (BGBl 1973/31) wurde durch Bezugnahme auf Paragraph 135, erreicht, daß jeder Weg zur Inanspruchnahme einer ärztlichen Hilfe als Teil der Krankenbehandlung den Schutz der Unfallversicherung genießt. Durch die ausdrückliche Anführung der Zahnbehandlung (Paragraph 153,) sollte dies auch für Wege zur Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Behandlung sichergestellt werden (404 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 94). Durch die Einbeziehung der Gesundenuntersuchung in den Katalog des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG durch die 32.ASVG-Novelle (BGBl 76/704) wurde der Anwendungsbereich dieser Bestimmung noch weiter ausgedehnt.
Die historische Entwicklung der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall zeigt die Absicht des Gesetzgebers, mit der Arbeitstätigkeit zeitlich zusammenhängende Arztwege in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, sofern der Arztbesuch zuvor dem Dienstgeber bekanntgegeben wurde. Wohl stellt der Wortlaut des ersten Satzes darauf ab, daß Arztwege nach dieser Bestimmung nur dann geschützt sind, wenn der Weg vom Betrieb aus angetreten wird. In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz sowohl für den Weg zum Arzt als auch den folgenden Weg zurück zum Betrieb bzw. zur Wohnung. Auch Tomandl (System 3.ErgLfg 294) geht von einem in diesem Sinn eingeschränkten Inhalt der Bestimmung aus. Eine so enge Interpretation führt aber zu unhaltbaren Ergebnissen. So stünde ein Dienstnehmer, der am Morgen kurz zum Betrieb kommt, um seinen Arztbesuch bekanntzugeben und in der Folge den Arzt aufsucht, während des folgenden Weges zur ärztlichen Behandlung und zurück zum Betrieb unter Unfallversicherungsschutz, während der Dienstnehmer der am Tag vorher bekannt gibt, daß er sich am folgenden Morgen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen wird, auf dem Weg zum Arzt und vom Arzt zum Betrieb, sofern er dabei von seinem direkten Arbeitsweg abweicht, nicht geschützt wäre. Insbesonders in Fällen, in denen bestimmte Untersuchungen nur in nüchternem Zustand durchgeführt werden können, ist das Aufsuchen der ärztlichen Untersuchungsstelle am Morgen erforderlich. Um des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung teilhaftig zu werden, müßte dann ein Arbeitnehmer, auch wenn wegen des Arzttermines die Aufnahme der Arbeitstätigkeit gar nicht möglich ist, zuvor von seiner Wohnung aus den Betrieb aufsuchen, um von dort aus den Arztweg anzutreten, wobei er wegen des damit verbundenen längeren Weges in größerem Ausmaß den Gefahren des Weges ausgesetzt wäre. Bei Betrieben mit späterem Arbeitsbeginn wäre es in solchen Fällen überhaupt unmöglich, den Weg zur Untersuchung von der Arbeitsstätte aus anzutreten. Ein derartiges Ergebnis kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein. § 175 Abs 2 Z 2 erster Satz ASVG kann daher nur dahin verstanden werden, daß der Versicherungsschutz jedenfalls auf dem Weg von der ärztlichen Untersuchungsstelle zum Betrieb auch dann besteht, wenn nach entsprechender vorheriger Bekanntgabe im Betrieb die ärztliche Untersuchungstelle am Morgen direkt von der Wohnung aus aufgesucht wird, ohne daß sich der Versicherte vorher zum Betrieb begibt.Die historische Entwicklung der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall zeigt die Absicht des Gesetzgebers, mit der Arbeitstätigkeit zeitlich zusammenhängende Arztwege in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, sofern der Arztbesuch zuvor dem Dienstgeber bekanntgegeben wurde. Wohl stellt der Wortlaut des ersten Satzes darauf ab, daß Arztwege nach dieser Bestimmung nur dann geschützt sind, wenn der Weg vom Betrieb aus angetreten wird. In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz sowohl für den Weg zum Arzt als auch den folgenden Weg zurück zum Betrieb bzw. zur Wohnung. Auch Tomandl (System 3.ErgLfg 294) geht von einem in diesem Sinn eingeschränkten Inhalt der Bestimmung aus. Eine so enge Interpretation führt aber zu unhaltbaren Ergebnissen. So stünde ein Dienstnehmer, der am Morgen kurz zum Betrieb kommt, um seinen Arztbesuch bekanntzugeben und in der Folge den Arzt aufsucht, während des folgenden Weges zur ärztlichen Behandlung und zurück zum Betrieb unter Unfallversicherungsschutz, während der Dienstnehmer der am Tag vorher bekannt gibt, daß er sich am folgenden Morgen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen wird, auf dem Weg zum Arzt und vom Arzt zum Betrieb, sofern er dabei von seinem direkten Arbeitsweg abweicht, nicht geschützt wäre. Insbesonders in Fällen, in denen bestimmte Untersuchungen nur in nüchternem Zustand durchgeführt werden können, ist das Aufsuchen der ärztlichen Untersuchungsstelle am Morgen erforderlich. Um des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung teilhaftig zu werden, müßte dann ein Arbeitnehmer, auch wenn wegen des Arzttermines die Aufnahme der Arbeitstätigkeit gar nicht möglich ist, zuvor von seiner Wohnung aus den Betrieb aufsuchen, um von dort aus den Arztweg anzutreten, wobei er wegen des damit verbundenen längeren Weges in größerem Ausmaß den Gefahren des Weges ausgesetzt wäre. Bei Betrieben mit späterem Arbeitsbeginn wäre es in solchen Fällen überhaupt unmöglich, den Weg zur Untersuchung von der Arbeitsstätte aus anzutreten. Ein derartiges Ergebnis kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein. Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz ASVG kann daher nur dahin verstanden werden, daß der Versicherungsschutz jedenfalls auf dem Weg von der ärztlichen Untersuchungsstelle zum Betrieb auch dann besteht, wenn nach entsprechender vorheriger Bekanntgabe im Betrieb die ärztliche Untersuchungstelle am Morgen direkt von der Wohnung aus aufgesucht wird, ohne daß sich der Versicherte vorher zum Betrieb begibt.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Unfall der Klägerin, die ein Ambulatorium und damit eine der in § 175 Abs 2 Z 2 erster Satz beispielsweise aufgezählten ärztlichen Untersuchungsstellen aufsuchte, stand daher schon aus diesem Grund unter Versicherungsschutz, so daß auf die Frage, ob eine Anordnung des Dienstgebers zur Durchführung der Allergieuntersuchung vorlag, nicht einzugehen ist.Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Unfall der Klägerin, die ein Ambulatorium und damit eine der in Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz beispielsweise aufgezählten ärztlichen Untersuchungsstellen aufsuchte, stand daher schon aus diesem Grund unter Versicherungsschutz, so daß auf die Frage, ob eine Anordnung des Dienstgebers zur Durchführung der Allergieuntersuchung vorlag, nicht einzugehen ist.
Die Höhe der zuerkannten Leistung blieb unbekämpft. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG; gemäß § 77 Abs 2 ASGG waren die Kosten ausgehend von einer Kostenbestimmungsgrundlage von 30.000 S zu bestimmen.Die Höhe der zuerkannten Leistung blieb unbekämpft. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG; gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG waren die Kosten ausgehend von einer Kostenbestimmungsgrundlage von 30.000 S zu bestimmen.