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Entscheidung 10 ObS 77/91×

Entscheidung 10 ObS 77/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS77/91

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (Arbeitgeber) und Otto Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mirko C*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Herbert Poinstingl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 1990, GZ 32 Rs 229/90-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Juli 1990, GZ 25 Cgs 23/90-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der am 1. Mai 1939 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach dem für ihn - mangels Berufsschutzes - maßgebenden Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend und entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (SSV-NF 1/11, 1/54, 2/34, 3/157, 4/33 ua). Es reicht aus, auf die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E25354

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00077.91.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19910226_OGH0002_010OBS00077_9100000_000