Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. Teresa P*****, vertreten durch die Eltern Anneliese und Erich P*****, ebendort, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2000, GZ 9 Rs 230/00k-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Februar 2000, GZ 5 Cgs 61/99h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. Teresa P*****, vertreten durch die Eltern Anneliese und Erich P*****, ebendort, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2000, GZ 9 Rs 230/00k-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Februar 2000, GZ 5 Cgs 61/99h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter der klagenden Partei am Donnerstag, 28. Dezember 2000 zugestellt, sodass die gemäß § 505 Abs 2 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) vier Wochen dauernde Rechtsmittelfrist am Donnerstag, 25. Jänner 2001, endete. Das Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Donnerstag, 1. Februar 2001, zur Post gegeben und ist daher verspätet. Für Verfahren nach dem ASGG gelten gemäß § 39 Abs 4 ASGG die §§ 222 ff ZPO über die Gerichtsferien nicht.Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter der klagenden Partei am Donnerstag, 28. Dezember 2000 zugestellt, sodass die gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG) vier Wochen dauernde Rechtsmittelfrist am Donnerstag, 25. Jänner 2001, endete. Das Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Donnerstag, 1. Februar 2001, zur Post gegeben und ist daher verspätet. Für Verfahren nach dem ASGG gelten gemäß Paragraph 39, Absatz 4, ASGG die Paragraphen 222, ff ZPO über die Gerichtsferien nicht.
Der Umstand, dass im bisherigen Verfahren entgegen § 154a ABGB, wonach in gerichtlichen Verfahren immer nur ein Elternteil zur Vertretung befugt ist, beide Eltern als Vertreter der minderjährigen Klägerin aufgetreten sind, kann im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Rechtskraft vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden.Der Umstand, dass im bisherigen Verfahren entgegen Paragraph 154 a, ABGB, wonach in gerichtlichen Verfahren immer nur ein Elternteil zur Vertretung befugt ist, beide Eltern als Vertreter der minderjährigen Klägerin aufgetreten sind, kann im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Rechtskraft vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00078.01W.0403.000
Dokumentnummer
JJT_20010403_OGH0002_010OBS00078_01W0000_000