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Entscheidung 10 ObS 78/23b×

Entscheidung 10 ObS 78/23b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005946 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift (hier der Partei) auf einem Rechtsmittel - Schriftsatz ist ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (vergleiche 4 Ob 542/73).
RS0041418 Rechtssatz 06.04.1966Zivilrecht
Die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den En …
RS0041519 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird.
RS0043912 Rechtssatz 07.03.1974Zivilrecht
Ein verfehlter Rekursantrag schadet nicht, wenn das Rechtsmittel durch Anfechtungserklärung und Ausführung genügend deutlich bestimmt wird (hier: Antrag bezieht sich nur auf Kostenentscheidung, Anfechtungserklärung und Ausführung auch auf Zwischenantrag auf …
RS0083756 Rechtssatz 13.10.1992Zivilrecht
Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung …
RS0085788 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Ein Verfahren über das einer Versicherten gemäß § 162 Abs 3 ASVG gebührende Wochengeld ist ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen.
RS0134770 Rechtssatz 16.01.2024Zivilrecht
Eine wiederkehrende Leistung iSd § 77 Abs 2 ASGG liegt auch vor, wenn diese für einen bestimmten, auch vergangenen Zeitraum begehrt wird.
RS0134771 Rechtssatz 16.01.2024Zivilrecht
Mit dem in § 5a Abs 2 Satz 4 KBGG verwendeten Begriff der Bezugszeiträume sind nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, nicht jedoch Zeiten eines Ruhens desselben erfasst.