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Entscheidung 10 ObS 78/25f×

Entscheidung 10 ObS 78/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS78/25f

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz und Mag. Andreas Deimbacher (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. De Cillia und Mag. Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Betriebsrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 2025, GZ 6 Rs 20/25w-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger ist als Beamter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG kranken- und unfallversichert. Er erlitt am 27. 7. 2023 bei Waldarbeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin einen (Ober-)Schenkelhalsbruch rechts samt diverser Folgeschäden. Die dadurch herbeigeführte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 25 %.

[2]                  Mit Bescheid vom 16. 9. 2024 anerkannte die Beklagte den Unfall des Klägers vom 27. 7. 2023 als Arbeitsunfall. Sie stellte den lateralen Oberschenkelhalsbruch rechts als unfallkausale Gesundheitsstörung fest und erkannte dem Kläger ab dem 28. 7. 2024 wegen einer Erwerbsminderung von 20 % auf einer Bemessungsgrundlage von 22.784,41 EUR eine vorläufige Betriebsrente von monatlich 238,04 EUR zu.

[3] Der Kläger begehrt, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, ihm eine Betriebsrente im Ausmaß von 25 % auf Basis einer höheren Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung seines Einkommens als Beamter zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ASVG seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 182 ASVG alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen seien, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt würden.

[4] Die Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen ein, dass auf den Kläger als nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG versicherten Beamten die Bestimmungen des dritten Teils des ASVG und somit auch die Paragraphen 178, ff ASVG nicht anzuwenden seien. Gemäß Paragraph 117, B-KUVG gelte lediglich für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 B-KUVG angeführten Beschäftigten – abweichend von den Paragraphen 87 bis 116 B-KUVG – der dritte Teil des ASVG (Paragraphen 173 bis 220 und 108 g ASVG). Der Kläger gehöre nicht dazu. Als Angehöriger iSd Paragraph 3, Absatz eins, BSVG unterliege er der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG, sein Arbeitsunfall sei nach diesem Gesetz zu beurteilen. Gemäß Paragraph 148 f, Absatz eins, BSVG gelte für ihn als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 22.784,41 EUR (gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage).

[5]                  Das Erstgericht anerkannte den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall und stellte den Oberschenkelhalsbruch als Folge dieses Unfalls fest. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls ab 28. 7. 2024 monatlich „die Betriebsrente im Ausmaß von 25 von 100 der Vollrente, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 22.784,41 EUR im gesetzlichen Ausmaß“ zu zahlen und wies das Mehrbegehren des Klägers samt dem Kostenersatzbegehren ab.

[6] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nur im Kostenpunkt Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es nur eine vorläufige Betriebsrente zuerkannte, die Höhe der Rente in den Urteilsspruch aufnahm und den Ausspruch über die „Anerkennung“ als Arbeitsunfall unterließ. Die Vorschriften des ASVG nach dessen Paragraph 2, Absatz 2, würden nur soweit auch für die Kranken- und Unfallversicherung öffentlicher Bediensteter und die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern die Vorschriften des ASVG gelten, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder im ASVG angeordnet sei. Es handle sich um keinen Dienstunfall nach Paragraph 90, B-KUVG. Es sei daher ohne Bedeutung, dass nach Paragraph 117, B-KUVG für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 B-KUVG Versicherten – der Kläger gehöre ohnehin nicht dazu – abweichend von den Paragraphen 87 bis 116 B-KUVG die Bestimmungen des dritten Teils des ASVG sowie Paragraph 108 g, ASVG anzuwenden seien. Die Vergleichs-, bemessungsgrundlage nach Paragraph 148, Absatz 2, BSVG könne zwar für im BSVG und ASVG Mehrfachversicherte zu einer höheren Bemessungsgrundlage führen, der Kläger sei jedoch nach B-KUVG und BSVG, nicht aber ASVG (mehrfach-)versichert, sodass das Günstigkeitsprinzip des Paragraph 148 f, Absatz 2, BSVG für ihn nicht gelte.

Rechtliche Beurteilung

[7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[8] Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, welche Bemessungsgrundlage für die vom Kläger begehrte Betriebspension heranzuziehen ist. Der Kläger meint, dass zur festen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 148 f, Absatz eins, BSVG zusätzlich sein Einkommen aus seiner Beamtentätigkeit hinzuzurechnen sei.

[9] 1. Wie bereits das Berufungsgericht ausführte, gelten die Vorschriften des ASVG nach dessen Paragraph 2, Absatz 2, nur soweit, als dies im ASVG oder in Sonderversicherungen wie dem B-KUVG oder dem BSVG angeordnet ist. Der Kläger ist unstrittig als nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG Versicherter anzusehen.

[10]                2.1. Auf die Vorschriften des B-KUVG beruft sich die Revision zu Recht nicht mehr. Der Anspruch des Klägers ist vielmehr auch nach Ansicht der Revision nach dem BSVG zu beurteilen.

[11] Das Recht der bäuerlichen Unfallversicherung wurde mit der 22. Novelle zum BSVG, BGBl I 1998/140, grundlegend neu gestaltet. Damit wurde eine gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage für Voll- und Nebenerwerbslandwirte von 204.000 ATS pro Jahr, die dem durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Land- und Forstwirtschaft inklusive außerlandwirtschaftlicher Einkünfte entsprach, eingeführt (Paragraph 148 f, Absatz eins, BSVG). Diese Höhe der gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 148 f, Absatz eins, BSVG ist so festgesetzt, dass damit alle in der Land-(Forst-)wirtschaft erzielbaren Erwerbseinkommen inklusive aller von Land-(Forst-)wirten üblicherweise ausgeübten Erwerbskombinationen berücksichtigt sind. Die Bemessungsgrundlage stellt somit ein durchschnittlich erzielbares Einkommen für Landwirte unter Einschluss aller im Neben- und im Zuerwerb erzielbarer Einkommen dar vergleiche bereits 10 ObS 172/21y [Rz 15]; 10 ObS 72/13f [Pkt 1.1]).

[12] 2.2. Die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage schließt auch Neben- und Zuerwerbssituationen ein, für die eine eigene Pflichtversicherung in der Unfallversicherung besteht. Sie konsumiert damit die Konstruktion der gemischten Bemessungsgrundlage gemäß Paragraphen 178, ff ASVG. Im Ergebnis hat die neue Bemessungsgrundlage eine Verdreifachung der monatlichen Rentenleistung zur Folge. Erleidet also ein Nebenerwerbslandwirt einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall, kommt die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage zur Anwendung (10 ObS 72/13f [Pkt 1.1]; vergleiche auch 10 ObS 172/21y [Rz 15]). Für den Kläger gilt daher nach Paragraph 148 f, Absatz eins, BSVG in der Fassung BGBl II 2022/459 [§ 6 Ziffer 28 ],) eine Bemessungsgrundlage von 22.784,41 EUR.

[13] 3. Der Kläger beruft sich weiters auf den in Paragraph 148 f, Absatz 2, BSVG vorgesehenen Günstigkeitsvergleich. Demnach ist abweichend von Absatz eins, auch die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 179, Absatz eins, ASVG zu bilden, mit der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, zu vergleichen und die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

[14] Nach Paragraph 178, ASVG sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden. Der Kläger hat aber keine Tätigkeit, die nach dem ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist, ausgeübt. Das Einkommen aus seiner Tätigkeit als Beamter, die eine Pflichtversicherung nach B-KUVG begründet, ist hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 178, ASVG nicht zu berücksichtigen (so auch Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 179, ASVG Rz 5; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG16 Paragraph 178, Rz 1; vergleiche auch Krinzinger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 148 f, BSVG Rz 1; Radner/Gahleitner, Bauernsozialversicherung3 [1. Lfg 2025] Paragraph 148 f, Anmerkung 2, ).

[15]       4. Da das Gesetz somit eine klare und eindeutige Regelung trifft, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (RS0042656). Die Revision war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E146121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00078.25F.1118.000

Im RIS seit

05.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251118_OGH0002_010OBS00078_25F0000_000