[7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[8] Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, welche Bemessungsgrundlage für die vom Kläger begehrte Betriebspension heranzuziehen ist. Der Kläger meint, dass zur festen Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs 1 BSVG zusätzlich sein Einkommen aus seiner Beamtentätigkeit hinzuzurechnen sei. [8] Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, welche Bemessungsgrundlage für die vom Kläger begehrte Betriebspension heranzuziehen ist. Der Kläger meint, dass zur festen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 148 f, Absatz eins, BSVG zusätzlich sein Einkommen aus seiner Beamtentätigkeit hinzuzurechnen sei.
[9] 1. Wie bereits das Berufungsgericht ausführte, gelten die Vorschriften des ASVG nach dessen § 2 Abs 2 nur soweit, als dies im ASVG oder in Sonderversicherungen wie dem B-KUVG oder dem BSVG angeordnet ist. Der Kläger ist unstrittig als nach § 1 Abs 1 Z 1 B-KUVG Versicherter anzusehen. [9] 1. Wie bereits das Berufungsgericht ausführte, gelten die Vorschriften des ASVG nach dessen Paragraph 2, Absatz 2, nur soweit, als dies im ASVG oder in Sonderversicherungen wie dem B-KUVG oder dem BSVG angeordnet ist. Der Kläger ist unstrittig als nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG Versicherter anzusehen.
[10] 2.1. Auf die Vorschriften des B-KUVG beruft sich die Revision zu Recht nicht mehr. Der Anspruch des Klägers ist vielmehr auch nach Ansicht der Revision nach dem BSVG zu beurteilen.
[11] Das Recht der bäuerlichen Unfallversicherung wurde mit der 22. Novelle zum BSVG, BGBl I 1998/140, grundlegend neu gestaltet. Damit wurde eine gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage für Voll- und Nebenerwerbslandwirte von 204.000 ATS pro Jahr, die dem durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Land- und Forstwirtschaft inklusive außerlandwirtschaftlicher Einkünfte entsprach, eingeführt (§ 148f Abs 1 BSVG). Diese Höhe der gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs 1 BSVG ist so festgesetzt, dass damit alle in der Land-(Forst-)wirtschaft erzielbaren Erwerbseinkommen inklusive aller von Land-(Forst-)wirten üblicherweise ausgeübten Erwerbskombinationen berücksichtigt sind. Die Bemessungsgrundlage stellt somit ein durchschnittlich erzielbares Einkommen für Landwirte unter Einschluss aller im Neben- und im Zuerwerb erzielbarer Einkommen dar (vgl bereits 10 ObS 172/21y [Rz 15]; 10 ObS 72/13f [Pkt 1.1]). [11] Das Recht der bäuerlichen Unfallversicherung wurde mit der 22. Novelle zum BSVG, BGBl I 1998/140, grundlegend neu gestaltet. Damit wurde eine gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage für Voll- und Nebenerwerbslandwirte von 204.000 ATS pro Jahr, die dem durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Land- und Forstwirtschaft inklusive außerlandwirtschaftlicher Einkünfte entsprach, eingeführt (Paragraph 148 f, Absatz eins, BSVG). Diese Höhe der gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 148 f, Absatz eins, BSVG ist so festgesetzt, dass damit alle in der Land-(Forst-)wirtschaft erzielbaren Erwerbseinkommen inklusive aller von Land-(Forst-)wirten üblicherweise ausgeübten Erwerbskombinationen berücksichtigt sind. Die Bemessungsgrundlage stellt somit ein durchschnittlich erzielbares Einkommen für Landwirte unter Einschluss aller im Neben- und im Zuerwerb erzielbarer Einkommen dar vergleiche bereits 10 ObS 172/21y [Rz 15]; 10 ObS 72/13f [Pkt 1.1]).
[12] 2.2. Die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage schließt auch Neben- und Zuerwerbssituationen ein, für die eine eigene Pflichtversicherung in der Unfallversicherung besteht. Sie konsumiert damit die Konstruktion der gemischten Bemessungsgrundlage gemäß §§ 178 ff ASVG. Im Ergebnis hat die neue Bemessungsgrundlage eine Verdreifachung der monatlichen Rentenleistung zur Folge. Erleidet also ein Nebenerwerbslandwirt einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall, kommt die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage zur Anwendung (10 ObS 72/13f [Pkt 1.1]; vgl auch 10 ObS 172/21y [Rz 15]). Für den Kläger gilt daher nach § 148f Abs 1 BSVG (idF BGBl II 2022/459 [§ 6 Z 28]) eine Bemessungsgrundlage von 22.784,41 EUR. [12] 2.2. Die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage schließt auch Neben- und Zuerwerbssituationen ein, für die eine eigene Pflichtversicherung in der Unfallversicherung besteht. Sie konsumiert damit die Konstruktion der gemischten Bemessungsgrundlage gemäß Paragraphen 178, ff ASVG. Im Ergebnis hat die neue Bemessungsgrundlage eine Verdreifachung der monatlichen Rentenleistung zur Folge. Erleidet also ein Nebenerwerbslandwirt einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall, kommt die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage zur Anwendung (10 ObS 72/13f [Pkt 1.1]; vergleiche auch 10 ObS 172/21y [Rz 15]). Für den Kläger gilt daher nach Paragraph 148 f, Absatz eins, BSVG in der Fassung BGBl II 2022/459 [§ 6 Ziffer 28 ],) eine Bemessungsgrundlage von 22.784,41 EUR.
[13] 3. Der Kläger beruft sich weiters auf den in § 148f Abs 2 BSVG vorgesehenen Günstigkeitsvergleich. Demnach ist abweichend von Abs 1 auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs 1 ASVG zu bilden, mit der Bemessungsgrundlage nach Abs 1 zu vergleichen und die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen. [13] 3. Der Kläger beruft sich weiters auf den in Paragraph 148 f, Absatz 2, BSVG vorgesehenen Günstigkeitsvergleich. Demnach ist abweichend von Absatz eins, auch die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 179, Absatz eins, ASVG zu bilden, mit der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, zu vergleichen und die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
[14] Nach § 178 ASVG sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden. Der Kläger hat aber keine Tätigkeit, die nach dem ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist, ausgeübt. Das Einkommen aus seiner Tätigkeit als Beamter, die eine Pflichtversicherung nach B-KUVG begründet, ist hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 178 ASVG nicht zu berücksichtigen (so auch Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 179 ASVG Rz 5; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG16 § 178 Rz 1; vgl auch Krinzinger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 148f BSVG Rz 1; Radner/Gahleitner, Bauernsozialversicherung3 [1. Lfg 2025] § 148f Anm 2). [14] Nach Paragraph 178, ASVG sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden. Der Kläger hat aber keine Tätigkeit, die nach dem ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist, ausgeübt. Das Einkommen aus seiner Tätigkeit als Beamter, die eine Pflichtversicherung nach B-KUVG begründet, ist hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 178, ASVG nicht zu berücksichtigen (so auch Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 179, ASVG Rz 5; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG16 Paragraph 178, Rz 1; vergleiche auch Krinzinger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 148 f, BSVG Rz 1; Radner/Gahleitner, Bauernsozialversicherung3 [1. Lfg 2025] Paragraph 148 f, Anmerkung 2, ).
[15] 4. Da das Gesetz somit eine klare und eindeutige Regelung trifft, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (RS0042656). Die Revision war daher zurückzuweisen.