Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger geht selbst davon aus und es ist nach seinem Vorbringen auch davon auszugehen, daß die Frage seiner Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung gilt ein Versicherter, der überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Entscheidend ist das dem Versicherten verbliebene Ausmaß der Arbeitsfähigkeit. Aus der Bestimmung kann aber nicht abgeleitet werden, daß zum Vergleich die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten heranzuziehen ist, der an keinerlei körperlichen oder geistigen Gebrechen leidet. Der Begriff "gesund" ist nämlich im Zusammenhang mit dem vom Pensionswerber bisher ausgeübten oder mit den zum Vergleich heranzuziehenden Berufen zu sehen. "Gesund" im Sinn des § 255 Abs 1 (und auch des damit insoweit übereinstimmenden § 273 Abs 1) ASVG ist ein Versicherter, der zumindest noch über die Arbeitskraft verfügt, die erforderlich ist, um die jeweils in Betracht kommenden Berufe auszuüben.Der Kläger geht selbst davon aus und es ist nach seinem Vorbringen auch davon auszugehen, daß die Frage seiner Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung gilt ein Versicherter, der überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Entscheidend ist das dem Versicherten verbliebene Ausmaß der Arbeitsfähigkeit. Aus der Bestimmung kann aber nicht abgeleitet werden, daß zum Vergleich die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten heranzuziehen ist, der an keinerlei körperlichen oder geistigen Gebrechen leidet. Der Begriff "gesund" ist nämlich im Zusammenhang mit dem vom Pensionswerber bisher ausgeübten oder mit den zum Vergleich heranzuziehenden Berufen zu sehen. "Gesund" im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, (und auch des damit insoweit übereinstimmenden Paragraph 273, Absatz eins,) ASVG ist ein Versicherter, der zumindest noch über die Arbeitskraft verfügt, die erforderlich ist, um die jeweils in Betracht kommenden Berufe auszuüben.
Verfügt der Versicherte, wie hier der Kläger, noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so kann demnach seine Arbeitsfähigkeit nicht unter die Hälfte derjenigen eines zum Vergleich heranzuziehenden "gesunden" Versicherten gesunken sein, weil auch dieser nur über eine solche Arbeitskraft verfügen muß.
Unter diesen Umständen kann hier unerörtert bleiben, ob, wie offenbar das Berufungsgericht meint, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Verdienstmöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist oder ob es nur auf die Leistungsfähigkeit im gesundheitlichen Sinn ankommt (vgl. hiezu Schrammel, Der pensionsversicherungsrechtliche Schutz im Falle geminderter Leistungsfähigkeit in Tomandl (Hrsgb., Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung 63/82 ff.). Die Invalidität des Klägers ist unter beiden Gesichtspunkten zu verneinen.Unter diesen Umständen kann hier unerörtert bleiben, ob, wie offenbar das Berufungsgericht meint, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Verdienstmöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist oder ob es nur auf die Leistungsfähigkeit im gesundheitlichen Sinn ankommt vergleiche hiezu Schrammel, Der pensionsversicherungsrechtliche Schutz im Falle geminderter Leistungsfähigkeit in Tomandl (Hrsgb., Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung 63/82 ff.). Die Invalidität des Klägers ist unter beiden Gesichtspunkten zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten an den Kläger, weil ihm sein Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten an den Kläger, weil ihm sein Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde.