Die wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist im Ergebnis im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Eine Aktenwidrigkeit liege nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Durch rechtzeitige Einbringung der Klage tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft, wobei das Ausmaß, in dem der Bescheid außer Kraft tritt, verhältnismäßig weit anzunehmen ist: Nur jener Teil des Bescheides wird rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt. Nur dadurch wird die nach der Verfassung gebotene Trennung von Verwaltung und Justiz eindeutig gewährleistet. Wurden in dem mit der Klage bekämpften Bescheid Leistungen gewährt, so ergibt sich die Richtigkeit dieser Auffassung nicht nur aus § 384 Abs. 1 ASVG (nunmehr § 71 Abs. 1 ASGG), sondern auch aus § 384 Abs. 2 und § 385 Abs. 1 ASVG (nunmehr § 71 Abs. 2 und § 72 Z 2 lit. c ASGG), weil es überflüssig wäre, den Versicherungsträger zu verpflichten, dem Kläger die in dem Bescheid genannten Leistungen weiterzugewähren und sie im Falle der Zurücknahme der Klage neu festzustellen, wenn der Bescheid nicht auch insoweit seine Wirksamkeit verloren hätte (SSV-NF 1/18; 1/60 ua).Eine Aktenwidrigkeit liege nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Durch rechtzeitige Einbringung der Klage tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft, wobei das Ausmaß, in dem der Bescheid außer Kraft tritt, verhältnismäßig weit anzunehmen ist: Nur jener Teil des Bescheides wird rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt. Nur dadurch wird die nach der Verfassung gebotene Trennung von Verwaltung und Justiz eindeutig gewährleistet. Wurden in dem mit der Klage bekämpften Bescheid Leistungen gewährt, so ergibt sich die Richtigkeit dieser Auffassung nicht nur aus Paragraph 384, Absatz eins, ASVG (nunmehr Paragraph 71, Absatz eins, ASGG), sondern auch aus Paragraph 384, Absatz 2 und Paragraph 385, Absatz eins, ASVG (nunmehr Paragraph 71, Absatz 2 und Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG), weil es überflüssig wäre, den Versicherungsträger zu verpflichten, dem Kläger die in dem Bescheid genannten Leistungen weiterzugewähren und sie im Falle der Zurücknahme der Klage neu festzustellen, wenn der Bescheid nicht auch insoweit seine Wirksamkeit verloren hätte (SSV-NF 1/18; 1/60 ua).
Der Revisionswerber beruft sich darauf, die beklagte Partei habe mit ihrem ersten Pensionsbescheid vom 5.Februar 1984 insgesamt 459 Versicherungsmonate "festgestellt". Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß dieser Bescheid keine Feststellung von Versicherungszeiten enthält und ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 247 ASVG nicht erlassen wurde. Die beklagte Partei hat lediglich der Berechnung der Pensionshöhe 459 Versicherungsmonate zugrundegelegt. Auch aus dem Umstand, daß im Verfahren 7 b C 78/84 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien strittig war, inwieweit Beitragsmonate zur Pflichtversicherung vorlagen, ergibt sich, daß der erste Pensionsbescheid vom 5.Februar 1984 jedenfalls zur Gänze außer Kraft getreten ist und die beklagte Partei daher nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens durch den Krankenversicherungsträger und Korrektur der unrichtigen Meldung ihrer Pensionsfestsetzung nur 457 erworbene Versicherungsmonate zugrundelegen konnte. Daß diese Anzahl aber richtig errechnet ist, wird vom Kläger gar nicht bestritten. Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, daß das Schreiben der beklagten Partei an den damaligen Vertreter des Klägers vom 26.Mai 1986, in welchem vor Abschluß der Erhebungen durch den Krankenversicherungsträger und unter Vorbehalt einer gesonderten bescheidmäßigen Erledigung des Verfahrens eine Pensionshöhe bekannt gegeben wurde, auf Grund der unzweifelhaften Textierung nicht als Anerkenntnis zu werten ist, sondern nur eine vorläufige Information darstellen sollte, der, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, noch kein bindender, endgültiger Charakter zukam.Der Revisionswerber beruft sich darauf, die beklagte Partei habe mit ihrem ersten Pensionsbescheid vom 5.Februar 1984 insgesamt 459 Versicherungsmonate "festgestellt". Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß dieser Bescheid keine Feststellung von Versicherungszeiten enthält und ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 247, ASVG nicht erlassen wurde. Die beklagte Partei hat lediglich der Berechnung der Pensionshöhe 459 Versicherungsmonate zugrundegelegt. Auch aus dem Umstand, daß im Verfahren 7 b C 78/84 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien strittig war, inwieweit Beitragsmonate zur Pflichtversicherung vorlagen, ergibt sich, daß der erste Pensionsbescheid vom 5.Februar 1984 jedenfalls zur Gänze außer Kraft getreten ist und die beklagte Partei daher nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens durch den Krankenversicherungsträger und Korrektur der unrichtigen Meldung ihrer Pensionsfestsetzung nur 457 erworbene Versicherungsmonate zugrundelegen konnte. Daß diese Anzahl aber richtig errechnet ist, wird vom Kläger gar nicht bestritten. Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, daß das Schreiben der beklagten Partei an den damaligen Vertreter des Klägers vom 26.Mai 1986, in welchem vor Abschluß der Erhebungen durch den Krankenversicherungsträger und unter Vorbehalt einer gesonderten bescheidmäßigen Erledigung des Verfahrens eine Pensionshöhe bekannt gegeben wurde, auf Grund der unzweifelhaften Textierung nicht als Anerkenntnis zu werten ist, sondern nur eine vorläufige Information darstellen sollte, der, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, noch kein bindender, endgültiger Charakter zukam.
Das Verfahren leidet jedoch an Mängeln, die eine abschließende rechtliche Beurteilung verhindern. Die Vorinstanzen sind in ihrer rechtlichen Beurteilung, gestützt auf Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien als des damaligen Höchstgerichtes (insbesondere SSV 22/87 mwN), davon ausgegangen, daß Ermessensentscheidungen des Versicherungsträgers bei Feststellung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG durch die Sozialgerichte - zumindest dann, wenn der Versicherungsträger vom gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat - nicht überprüfbar sind.Das Verfahren leidet jedoch an Mängeln, die eine abschließende rechtliche Beurteilung verhindern. Die Vorinstanzen sind in ihrer rechtlichen Beurteilung, gestützt auf Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien als des damaligen Höchstgerichtes (insbesondere SSV 22/87 mwN), davon ausgegangen, daß Ermessensentscheidungen des Versicherungsträgers bei Feststellung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 182, ASVG durch die Sozialgerichte - zumindest dann, wenn der Versicherungsträger vom gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat - nicht überprüfbar sind.
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, inwieweit Ermessensentscheidungen des Versicherungsträgers über freiwillige Leistungen vor den Sozialgerichten anfechtbar sind (vgl. hiezu die Ausführungen von Oberndorfer in Tomandl, System 647, 648; Oberndorfer in ZAS 1973, 215 f; Teschner-Fürböck ASVG Anm. 5 zu § 121 ASVG bzw. Anm. 3 zu § 367 ASVG), weil hier eine Pflichtleistung - die Zuerkennung einer Alterspension wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 253 a ASVG - auf die der Versicherte einen Rechtsanspruch hat, zu beurteilen ist. Durch die Anrufung des Sozialgerichtes ist der Bescheid der beklagten Partei vom 24. November 1986 außer Kraft getreten. Entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht daher nicht die Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden (VfSlg. 4359). Da, wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen Fehlens von Beitragsmonaten im Bemessungszeitraum eine Beitragsgrundlage nach § 238 ASVG welcher, da der Stichtag vor dem 31.Dezember 1984 liegt, hier idF vor der 40. Novelle anzuwenden ist (Art. IV Abs. 6 der 40.Novelle) nicht vorliegt und über die gemäß § 241 ASVG sodann heranzuziehenden Bestimmungen der §§ 179 bis 181 b ASVG über die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung, eine Beitragsgrundlage ebensowenig ermittelt werden kann, kommt § 182 ASVG über die Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen zur Anwendung. Dies bedeutet aber, daß das Gericht nicht die Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers zu überprüfen hat, etwa in der Richtung, ob dieser von seinem Ermessen im Rahmen der vom Gesetzgeber hiefür aufgestellten Richtlinien Gebrauch gemacht hat, sondern selbst dieses Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben und danach die Leistung der Höhe nach festzusetzen hat. Dabei ist gemäß § 182 ASVG außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versicherten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, inwieweit Ermessensentscheidungen des Versicherungsträgers über freiwillige Leistungen vor den Sozialgerichten anfechtbar sind vergleiche hiezu die Ausführungen von Oberndorfer in Tomandl, System 647, 648; Oberndorfer in ZAS 1973, 215 f; Teschner-Fürböck ASVG Anmerkung 5 zu Paragraph 121, ASVG bzw. Anmerkung 3 zu Paragraph 367, ASVG), weil hier eine Pflichtleistung - die Zuerkennung einer Alterspension wegen Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 253, a ASVG - auf die der Versicherte einen Rechtsanspruch hat, zu beurteilen ist. Durch die Anrufung des Sozialgerichtes ist der Bescheid der beklagten Partei vom 24. November 1986 außer Kraft getreten. Entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht daher nicht die Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden (VfSlg. 4359). Da, wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen Fehlens von Beitragsmonaten im Bemessungszeitraum eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 238, ASVG welcher, da der Stichtag vor dem 31.Dezember 1984 liegt, hier in der Fassung vor der 40. Novelle anzuwenden ist (Artikel römisch vier, Absatz 6, der 40.Novelle) nicht vorliegt und über die gemäß Paragraph 241, ASVG sodann heranzuziehenden Bestimmungen der Paragraphen 179 bis 181 b ASVG über die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung, eine Beitragsgrundlage ebensowenig ermittelt werden kann, kommt Paragraph 182, ASVG über die Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen zur Anwendung. Dies bedeutet aber, daß das Gericht nicht die Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers zu überprüfen hat, etwa in der Richtung, ob dieser von seinem Ermessen im Rahmen der vom Gesetzgeber hiefür aufgestellten Richtlinien Gebrauch gemacht hat, sondern selbst dieses Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben und danach die Leistung der Höhe nach festzusetzen hat. Dabei ist gemäß Paragraph 182, ASVG außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versicherten, seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.
Da, ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Rechtsansicht, diese bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Umstände weder erörtert noch darüber ausreichend Feststellungen getroffen wurden (insbesondere über die Ausbildung und Fähigkeiten, über den gesamten Berufsverlauf des Klägers, seine einzelnen, wenn auch nicht in die Pflichtversicherung fallenden Tätigkeiten bis zum Stichtag, sowie das durchschnittliche Entgelt für diesen gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeiten) werden diese im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Erst dann kann abgeschätzt werden, welche Pensionsleistung dem Kläger billigerweise zusteht. Die Entscheidung über den Vorbehalt der Revisionskosten beruht auf § 52 ZPO.Da, ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Rechtsansicht, diese bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Umstände weder erörtert noch darüber ausreichend Feststellungen getroffen wurden (insbesondere über die Ausbildung und Fähigkeiten, über den gesamten Berufsverlauf des Klägers, seine einzelnen, wenn auch nicht in die Pflichtversicherung fallenden Tätigkeiten bis zum Stichtag, sowie das durchschnittliche Entgelt für diesen gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeiten) werden diese im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Erst dann kann abgeschätzt werden, welche Pensionsleistung dem Kläger billigerweise zusteht. Die Entscheidung über den Vorbehalt der Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.