Sie entspricht der stRsp der seit 1.Jänner 1987 mit der sozialen Unfallversicherung befaßten Senate des Obersten Gerichtshofes, insb. SSV-NF 1/64, 3/3, 22, 4/3, 142, zuletzt 6/44), gegen die die Revision keine neuen Gründe vorbringt. Der von der Rechtsmittelwerberin für zutreffend erachteten Meinung Tomandls (ua in JBl 1977, 169 ff) konnte sich das Revisionsgericht schon in der Grundsatzentscheidung SSV-NF 1/64 nicht anschließen.
Zur Frage eines sog Härtefalles sei ergänzt:
Daß bestimmte Krankheiten den Versicherten zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen, ist in der sozialen Unfallversicherung in der Regel nur insoweit von Belang, als einige Krankheiten - die in der Anlage 1 zum ASVG unter Lfd.Nr. 19 bezeichneten Hautkrankheiten und die unter Lfd.Nr. 30 bezeichneten, durch allergisierende Stoffe verursachten Erkrankungen an allergischem Asthma bronchiale - nur unter dieser Voraussetzung als Berufskrankheiten iS des § 177 Abs 1 ASVG gelten.Daß bestimmte Krankheiten den Versicherten zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen, ist in der sozialen Unfallversicherung in der Regel nur insoweit von Belang, als einige Krankheiten - die in der Anlage 1 zum ASVG unter Lfd.Nr. 19 bezeichneten Hautkrankheiten und die unter Lfd.Nr. 30 bezeichneten, durch allergisierende Stoffe verursachten Erkrankungen an allergischem Asthma bronchiale - nur unter dieser Voraussetzung als Berufskrankheiten iS des Paragraph 177, Absatz eins, ASVG gelten.
Der erkennende Senat hat in der eine Hautkrankheit iS der Lfd.Nr. 19 betreffenden E SSV-NF 4/142 ausgeführt, daß auch bei einer solchen Krankheit die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt zu berechnen ist und daß sich das Ausmaß der Versehrtenrente nach der durch die Hautkrankheit bewirkten Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht etwa nach der Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben, richtet.
Die vom Versicherten ausgeübten Tätigkeiten wirken sich auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht aus. Sie sind für das Ausmaß der Geldleistungen der Unfallversicherung nur insoweit von Bedeutung, als die Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nach § 179 Abs 1 ASVG die Bemessungsgrundlage bilden und auf diese Art die Bemessung der Versehrtenrente mitbestimmen.Die vom Versicherten ausgeübten Tätigkeiten wirken sich auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht aus. Sie sind für das Ausmaß der Geldleistungen der Unfallversicherung nur insoweit von Bedeutung, als die Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nach Paragraph 179, Absatz eins, ASVG die Bemessungsgrundlage bilden und auf diese Art die Bemessung der Versehrtenrente mitbestimmen.
Daß der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, kann vor allem zu beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation iS des § 198 Abs 1 ASVG und zur Gewährung einer Übergangsrente oder eines Übergangsbetrages nach § 211 leg cit führen. Im übrigen wird in diesem Versicherungszweig das Risiko der Minderung der Erwerbsfähigkeit versichert. Dafür sind aber u.a. die bisherige Berufstätigkeit und die Höhe des dadurch erzielten Einkommens wegen der abstrakten Bewertung - abgesehen von besonderen Härtefällen - ohne Bedeutung.Daß der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, kann vor allem zu beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation iS des Paragraph 198, Absatz eins, ASVG und zur Gewährung einer Übergangsrente oder eines Übergangsbetrages nach Paragraph 211, leg cit führen. Im übrigen wird in diesem Versicherungszweig das Risiko der Minderung der Erwerbsfähigkeit versichert. Dafür sind aber u.a. die bisherige Berufstätigkeit und die Höhe des dadurch erzielten Einkommens wegen der abstrakten Bewertung - abgesehen von besonderen Härtefällen - ohne Bedeutung.
Daß bei der Klägerin kein solcher besonderer Härtefall vorliegt, hat das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die schon zit stRsp des Revisionsgerichtes zutreffend erkannt. Besondere Umstände, bei denen iS der zit. stRsp von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden könnte, liegen hier nicht vor, weil das Alter und die Berufsausbildung und -tätigkeit der Revisionswerberin als Operationsschwester eine anderweitige Verwendung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder ausschließen noch in weit größerem Umfang einschränken, als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Einschränkungen. Im übrigen ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin ihren Beruf als diplomierte Krankenpflegerin trotz der festgestellten Berufskrankheit außerhalb eines Krankenhauses weiterhin ausüben kann, zB als "mobile Krankenschwester" in der Hauskrankenpflege.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.