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Entscheidung 10 ObS 79/20w×

Entscheidung 10 ObS 79/20w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS79/20w

Entscheidungsdatum

24.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Mag. Georg Prchlik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2020, GZ 9 Rs 106/19b-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Beim Kläger liegt eine Berufskrankheit gemäß Paragraph 92, B-KUVG in Verbindung mit Anlage 1 zum ASVG (Nr 33: Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit) vor. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß im Sinn des Paragraph 101, Absatz eins, B-KUVG ab, weil die durch die Folgen der Berufskrankheit bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger das Ausmaß von 20 vH nicht erreicht.

2. In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger geltend, dass sich aus einem von ihm vorgelegten psychiatrisch/neurologischen Privatgutachten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß ergebe. Dieses Privatgutachten sei auf einer Ebene mit den Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen zu behandeln. Die Berücksichtigung des Privatgutachtens, die Einvernahme der Privatgutachterin, die in anderem Zusammenhang auch als gerichtliche Sachverständige bestellt werde, als Zeugin sowie „gegebenenfalls“ die Beiziehung eines „weiteren Gutachters“ hätten zur Überzeugung des Gerichts führen müssen, dass das Vorbringen des Klägers sachlich richtig sei und ihm eine Versehrtenrente zustehe.

Rechtliche Beurteilung

3. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört jedoch zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320 [T12]). Mittels Rechtsrüge wären die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sein sollte (RS0043168; RS0043404). Einen solchen Verstoß behauptet der Revisionswerber, wenn er ausführt, dass der vom Gericht beigezogene neurologisch/psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten einerseits ausführe, dass aus nervenfachärztlicher Sicht kein nachvollziehbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der anerkannten Berufskrankheit und der beim Kläger bestehenden depressiven Symptomatik bestehe, andererseits aber festhalte, dass diese aus der Berufskrankheit „resultiere“. Damit übergeht er jedoch die den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung des Erstgerichts, wonach ein ausreichender kausaler Zusammenhang der Entwicklung einer depressiven Symptomatik mit dem Auftreten des Tinnitus in diesem Fall „nicht herzustellen“ ist (Ersturteil, S 6).

4. Den schon in der Berufung behaupteten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, wonach die Privatgutachterin des Klägers als Zeugin einvernommen werden hätte müssen, hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser nicht erneut in der Revision aufgegriffen werden kann (RS0042963).

Textnummer

E128742

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00079.20W.0624.000

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200624_OGH0002_010OBS00079_20W0000_000