Entscheidung 10 ObS 79/20w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Mag. Georg Prchlik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2020, GZ 9 Rs 106/19b-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
1. Beim Kläger liegt eine Berufskrankheit gemäß § 92 B-KUVG iVm Anlage 1 zum ASVG (Nr 33: Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit) vor. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß im Sinn des § 101 Abs 1 B-KUVG ab, weil die durch die Folgen der Berufskrankheit bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger das Ausmaß von 20 vH nicht erreicht.1. Beim Kläger liegt eine Berufskrankheit gemäß Paragraph 92, B-KUVG in Verbindung mit Anlage 1 zum ASVG (Nr 33: Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit) vor. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß im Sinn des Paragraph 101, Absatz eins, B-KUVG ab, weil die durch die Folgen der Berufskrankheit bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger das Ausmaß von 20 vH nicht erreicht.
2. In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger geltend, dass sich aus einem von ihm vorgelegten psychiatrisch/neurologischen Privatgutachten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß ergebe. Dieses Privatgutachten sei auf einer Ebene mit den Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen zu behandeln. Die Berücksichtigung des Privatgutachtens, die Einvernahme der Privatgutachterin, die in anderem Zusammenhang auch als gerichtliche Sachverständige bestellt werde, als Zeugin sowie „gegebenenfalls“ die Beiziehung eines „weiteren Gutachters“ hätten zur Überzeugung des Gerichts führen müssen, dass das Vorbringen des Klägers sachlich richtig sei und ihm eine Versehrtenrente zustehe.
Rechtliche Beurteilung
3. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört jedoch zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320 [T12]). Mittels Rechtsrüge wären die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sein sollte (RS0043168; RS0043404). Einen solchen Verstoß behauptet der Revisionswerber, wenn er ausführt, dass der vom Gericht beigezogene neurologisch/psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten einerseits ausführe, dass aus nervenfachärztlicher Sicht kein nachvollziehbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der anerkannten Berufskrankheit und der beim Kläger bestehenden depressiven Symptomatik bestehe, andererseits aber festhalte, dass diese aus der Berufskrankheit „resultiere“. Damit übergeht er jedoch die den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung des Erstgerichts, wonach ein ausreichender kausaler Zusammenhang der Entwicklung einer depressiven Symptomatik mit dem Auftreten des Tinnitus in diesem Fall „nicht herzustellen“ ist (Ersturteil, S 6).
4. Den schon in der Berufung behaupteten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, wonach die Privatgutachterin des Klägers als Zeugin einvernommen werden hätte müssen, hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser nicht erneut in der Revision aufgegriffen werden kann (RS0042963).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00079.20W.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
JJT_20200624_OGH0002_010OBS00079_20W0000_000