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Entscheidung 10 ObS 79/26d×

Entscheidung 10 ObS 79/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

10ObS79/26d

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1981, *, vertreten durch Dr. Markus Löscher, LL.M., Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2026, GZ 9 Rs 12/26i-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Klägerin das ab 1. 7. 2020 bezogene Pflegegeld der Stufe 1 mit Bescheid vom 2. 4. 2024 zu Recht nach Paragraph 9, Absatz 4, BPGG mit Ablauf des Monats Mai 2024 entzogen wurde.

[2]              Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin auf Weitergewährung des Pflegegeldes ab.

Rechtliche Beurteilung

[3]              In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.

[4]         1.1 Für die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes sind jene Grundsätze heranzuziehen, die auch bei der Entziehung sonstiger Leistungsansprüche nach Paragraph 99, ASVG oder bei der Neufeststellung einer Versehrtenrente nach Paragraph 183, ASVG angewendet werden (RS0061709 [T4]).

[5]              1.2 Die materielle Rechtskraft der Gewährungsentscheidung steht demnach der Entziehung der Leistung entgegen, wenn die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren haben (RS0106704; RS0110119).

[6]              1.3 Hingegen rechtfertigt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen einen Eingriff in die Rechtskraft der (Vorentscheidung) (RS0061709 [T2]; RS0110119). Eine Entziehung oder eine Neubemessung des Pflegegeldanspruchs setzt dabei im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbilds des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe (bzw den Entzug des Pflegegeldes) erforderlich macht (RS0123144 [T1, T2]).

[7]              1.4 Der Oberste Gerichtshof hat dazu wiederholt klargestellt, dass es auf eine Änderung des tatsächlichen Gesundheitszustands des Pflegebedürftigen nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr die eingetretene Änderung im Pflegebedarf, die sich – auch bei unverändertem Zustandsbild – aus anderen Änderungen der Verhältnisse des Pflegebedürftigen ergeben kann: So kann etwa auch bei gleichbleibendem medizinischen Befund eine Gewöhnung an bestimmte Leidenszustände zur Wiedererlangung vorübergehend verlorener Fähigkeiten führen oder eine sonstige Änderung in den Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf den Pflegebedarf eintreten (10 ObS 333/98p). Dementsprechend kann etwa auch die Anschaffung nicht einfacher Hilfsmittel eine Neubemessung des Pflegegeldbezugs rechtfertigen (10 ObS 59/15x Pkt 1.).

[8]              2. Im vorliegenden Fall litt die Klägerin zwar auch noch im Entziehungszeitpunkt (unverändert) an der bereits anlässlich der Gewährung des Pflegegeldes festgestellten Grunderkrankung, die zu einem anhaltenden Lungenhochdruck führt, dessentwegen sie (nach wie vor) auf ein mobiles Langzeitsauerstoffgerät angewiesen ist. Im Gewährungszeitpunkt (im Jahr 2020) war die Klägerin jedoch – vor dem Hintergrund der damals erst vor kurzem ausgebrochenen COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Infektionsgefahr – aufgrund ihrer Grunderkrankung als „hochgefährdet“ einzustufen.

[9]              3. Ausgehend davon gelangten die Vorinstanzen zur Auffassung, der Klägerin sei es damals tatsächlich nicht zumutbar gewesen, das Haus zur Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten zu verlassen. Da bei der Beurteilung des (geänderten) Pflegebedarfs auch auf äußere Umstände (wie den Wegfall der Pandemie) und deren Auswirkungen abzustellen sei, habe sich dieser Bedarf zum Entziehungszeitpunkt – durch die der Klägerin nunmehr sehr wohl wieder offen stehende Möglichkeit, selbständig Nahrungsmittel und Medikamente zu beschaffen – (gegenüber dem Gewährungszeitpunkt) um zehn Stunden verringert. Somit liege eine wesentliche Änderung des Pflegebedarfs vor, die den Entzug der Leistung rechtfertige.

[10]          4. Diese Beurteilung steht im Einklang mit den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen.

[11]       5.1 Die Ausführungen im Rechtsmittel, wonach nur Umstände, die auf einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustands beruhen, unter Paragraph 9, Absatz 4, BPGG fallen, widersprechen der Rechtsprechung vergleiche Punkt 1.4).

[12]          5.2 Die Kritik der Klägerin, eine für die Entziehung zu fordernde Änderung der „konkreten pflegegeldrechtlichen Rahmenbedingungen der betroffenen Person“ habe hier gerade nicht stattgefunden, weil das Ende der Pandemie und der damit einhergehende Entfall des erhöhten (allgemeinen) Infektionsrisikos bloß „allgemeine Lebensumstände“ beträfen, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Diese Argumentation lässt unberücksichtigt, dass nicht schon die für jedermann bestehende Gefahr einer Infektion mit dem damals neuartigen Erreger, sondern vielmehr gerade erst die vorliegende Grunderkrankung und die daraus resultierende Einstufung der Klägerin als Hochrisikopatientin der Grund dafür waren, dass ihr im Gewährungszeitpunkt nicht zugemutet werden konnte, selbständig Nahrungsmittel und Medikamente herbeizuschaffen, hätte sie sich doch bei Kontakt mit Dritten einem im Vergleich zu anderen erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt.

[13]          Dass die Vorinstanzen unter Berücksichtigung dieser Umstände davon ausgingen, durch den Wegfall dieser besonderen Auswirkungen der konkreten Grunderkrankung der Klägerin und des damit verbundenen Entfalls eines erhöhten Hilfsbedarfs habe sich der durch die spezifische Behinderung der Klägerin bedingte Pflegebedarf im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt geändert, findet Deckung in der Rechtsprechung und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

[14]          5.3 Gesondert zu ihren Ausführungen zu den Änderungen der pandemiebedingten Infektionsrisiken vertritt die Klägerin den Standpunkt, dass familiäre Betreuungspflichten keinen pflegegeldrelevanten Hilfsbedarf begründen würden. Auch damit kann das Rechtsmittel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufzeigen. Ob die Klägerin im Gewährungszeitpunkt auch wegen der Betreuungsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern nicht in der Lage gewesen sein soll, Besorgungen außer Haus zu tätigen, ist schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung bereits darauf gestützt hat, dass es der Klägerin ganz allgemein wegen ihres Gesundheitszustands (also auch abseits der Betreuungspflichten) im Gewährungszeitpunkt nicht zugemutet werden konnte, selbständig Nahrungsmittel und Medikamente herbeizuschaffen (siehe dazu oben Punkt 3. und 5.2).

[15]          5.4 Auch die in der Revision gerügten rechtlichen Feststellungsmängel der angefochtenen Entscheidung liegen nicht vor.

Textnummer

E148518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00079.26D.0825.000

Im RIS seit

23.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260825_OGH0002_010OBS00079_26D0000_000

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