Begründung:
Der am 8. April 1939 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war bisher als Magazinarbeiter tätig. Er begehrte die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension zu verpflichten, weil er an epileptischen Anfällen leide und daher nicht mehr in der Lage sei, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß der Kläger nach wie vor imstande sei, einfache Tätigkeiten, soweit sie nicht an exponierten Stellen und nicht in exponierter Körperlage zu verrichten seien, auszuführen. Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab, wobei es seiner Entscheidung zugrunde legte, daß der Kläger lediglich außerstande sei, Schwerarbeiten und solche Arbeiten zu leisten, die an exponierten Stellen ausgeführt werden müssen. Die Fingerbeweglichkeit ist für grobe Arbeiten erhalten, eine Umstellung ist im Sinn einer Unterweisung für Hilfsarbeiten jeder Art möglich. Der Kläger kann auch einen Arbeitsplatz erreichen.
Ausgehend von diesen Feststellungen gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt seien, weil der Kläger weiterhin zahlreiche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehende Tätigkeiten verrichten könne.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von relevanten Verfahrensmängeln; die Überprüfung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes sei gemäß § 101 ASGG im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG gelegen sei, ausgeschlossen. Der Rechtsrüge komme keine Berechtigung zu, weil die Epilepsie, sofern sie nicht ein solches Ausmaß erreiche, daß der Versicherte in das Arbeitsleben überhaupt nicht mehr eingegliedert werden könne, einer geregelten Beschäftigung nicht entgegenstehe. Für den Kläger wäre selbst dann nichts gewonnen, wenn abweichend von den Feststellungen des Erstgerichtes davon ausgegangen würde, daß sich die Anfallshäufigkeit auf zwei bis drei Anfälle monatlich erhöht habe.Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von relevanten Verfahrensmängeln; die Überprüfung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes sei gemäß Paragraph 101, ASGG im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG gelegen sei, ausgeschlossen. Der Rechtsrüge komme keine Berechtigung zu, weil die Epilepsie, sofern sie nicht ein solches Ausmaß erreiche, daß der Versicherte in das Arbeitsleben überhaupt nicht mehr eingegliedert werden könne, einer geregelten Beschäftigung nicht entgegenstehe. Für den Kläger wäre selbst dann nichts gewonnen, wenn abweichend von den Feststellungen des Erstgerichtes davon ausgegangen würde, daß sich die Anfallshäufigkeit auf zwei bis drei Anfälle monatlich erhöht habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, die den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bennent. Beantragt wird die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung oder aber deren Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.