Nach § 74 Abs.2 Satz 3 ASGG sind (auf einen in den ersten beiden Sätzen dieses Absatzes erwähnten Antrag) im übrigen (nämlich über die in diesen beiden Sätzen getroffenen Regelungen hinaus) die für einstweilige Verfügungen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, ausgenommen jene über die Gefährdungsbescheinigung und die Sicherheitsleistung.Nach Paragraph 74, Absatz 2, Satz 3 ASGG sind (auf einen in den ersten beiden Sätzen dieses Absatzes erwähnten Antrag) im übrigen (nämlich über die in diesen beiden Sätzen getroffenen Regelungen hinaus) die für einstweilige Verfügungen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, ausgenommen jene über die Gefährdungsbescheinigung und die Sicherheitsleistung.
Daher ist unter anderem § 402 Abs.1 EO sinngemäß anzuwenden, der die sinngemäße Anwendung des § 521 a ZPO anordnet, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß ua. über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, wenn es sich nicht um einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, zu dem der Gegner der gefährdeten Partei noch nicht einvernommen worden ist. Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt 14 Tage (MSA ASGG § 74 FN 11; Kuderna, ASGG § 74 Erl.11; Fasching, ZPR ErgHeft Rz 2303).Daher ist unter anderem Paragraph 402, Absatz eins, EO sinngemäß anzuwenden, der die sinngemäße Anwendung des Paragraph 521, a ZPO anordnet, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß ua. über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, wenn es sich nicht um einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, zu dem der Gegner der gefährdeten Partei noch nicht einvernommen worden ist. Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt 14 Tage (MSA ASGG Paragraph 74, FN 11; Kuderna, ASGG Paragraph 74, Erl.11; Fasching, ZPR ErgHeft Rz 2303).
Im vorliegenden Fall hat das Verfahren einen (Revisions)Rekurs der gefährdeten Partei gegen die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung ihres Antrages auf eine vorläufige Leistung zum Gegenstand, nachdem sich der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag vor der erstgerichtlichen Beschlußfassung schriftlich geäußert hatte und ihm überdies die Rekursschrift vom Erstgericht zugestellt worden war. Die nach § 402 Abs.2 und § 78 EO bei einstweiligen Verfügungen anzuwendende Bestimmung des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO gilt für die hier angefochtene bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht, weil diese allgemeine Rekursbeschränkung der Zivilprozeßordnung durch die in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltende Sonderregelung des § 47 Abs.1 ASGG verdrängt wird (so auch Kuderna aaO).Im vorliegenden Fall hat das Verfahren einen (Revisions)Rekurs der gefährdeten Partei gegen die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung ihres Antrages auf eine vorläufige Leistung zum Gegenstand, nachdem sich der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag vor der erstgerichtlichen Beschlußfassung schriftlich geäußert hatte und ihm überdies die Rekursschrift vom Erstgericht zugestellt worden war. Die nach Paragraph 402, Absatz 2 und Paragraph 78, EO bei einstweiligen Verfügungen anzuwendende Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gilt für die hier angefochtene bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht, weil diese allgemeine Rekursbeschränkung der Zivilprozeßordnung durch die in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltende Sonderregelung des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG verdrängt wird (so auch Kuderna aaO).
Aus den zitierten Gesetzesstellen folgt, daß der Revisionsrekurs in zweifacher Ausfertigung einzubringen gewesen wäre. Daß dieser Rechtsmittelschriftsatz nur einfach eingebracht wurde, stellt daher ein Formgebrechen dar, das die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des überreichten Schriftsatzes, nämlich die im § 521 a ZPO vorgesehene Zustellung der Rekursschrift an den Gegner des Rekurswerbers, zu hindern geeignet (§ 84 Abs.1 und 2 ZPO) und dessen Verbesserung nach den §§ 84 und 85 ZPO von Amts wegen anzuordnen ist. Die vorzeitig vorgelegten Akten waren daher zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens durch das Erstgericht zurückzustellen.Aus den zitierten Gesetzesstellen folgt, daß der Revisionsrekurs in zweifacher Ausfertigung einzubringen gewesen wäre. Daß dieser Rechtsmittelschriftsatz nur einfach eingebracht wurde, stellt daher ein Formgebrechen dar, das die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des überreichten Schriftsatzes, nämlich die im Paragraph 521, a ZPO vorgesehene Zustellung der Rekursschrift an den Gegner des Rekurswerbers, zu hindern geeignet (Paragraph 84, Absatz eins und 2 ZPO) und dessen Verbesserung nach den Paragraphen 84 und 85 ZPO von Amts wegen anzuordnen ist. Die vorzeitig vorgelegten Akten waren daher zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens durch das Erstgericht zurückzustellen.