Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Dies gilt auch für solche Gründe, die in der Berufung noch als Nichtigkeit gerügt wurden, deren Vorliegen jedoch vom Berufungsgericht verneint wurde (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2f zu § 503). Die erstmals in der Revision aufgeworfene Frage, ob neben den vom Erstgericht aufgenommenen Beweisen auch die Parteienvernehmung des Klägers durchzuführen gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 7/12 mwN).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Dies gilt auch für solche Gründe, die in der Berufung noch als Nichtigkeit gerügt wurden, deren Vorliegen jedoch vom Berufungsgericht verneint wurde vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2f zu Paragraph 503,). Die erstmals in der Revision aufgeworfene Frage, ob neben den vom Erstgericht aufgenommenen Beweisen auch die Parteienvernehmung des Klägers durchzuführen gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 7/12 mwN).
Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellung, daß der Kläger noch sämtliche Arbeiten ohne jegliche Einschränkung ausüben kann, stellen sich die vom Revisionswerber in der Rechtsrüge erörterten Verweisungsprobleme nicht. Berücksichtigt man, daß das Berufungsgericht zwar eine Behandlung der Rechtsrüge ablehnte, ohne daß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt wurde (SSV-NF 5/18), andererseits aber das Berufungsgericht bei Behandlung der Mängelrüge richtig ausführte, daß die konkrete Arbeitsmarktsituation bei Behandlung der Invalidität nicht zu berücksichtigen ist (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN), so ist der Revisionswerber mit seinen Ausführungen zu diesem Punkt hierauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellung, daß der Kläger noch sämtliche Arbeiten ohne jegliche Einschränkung ausüben kann, stellen sich die vom Revisionswerber in der Rechtsrüge erörterten Verweisungsprobleme nicht. Berücksichtigt man, daß das Berufungsgericht zwar eine Behandlung der Rechtsrüge ablehnte, ohne daß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt wurde (SSV-NF 5/18), andererseits aber das Berufungsgericht bei Behandlung der Mängelrüge richtig ausführte, daß die konkrete Arbeitsmarktsituation bei Behandlung der Invalidität nicht zu berücksichtigen ist (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN), so ist der Revisionswerber mit seinen Ausführungen zu diesem Punkt hierauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Der unbegründeten Revison ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.