Soweit das Berufungsgericht die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zur Frage der Schwindelanfälle der Klägerin nicht für erforderlich hielt, betrifft die Frage, ob noch Beweise aufzunehmen sind, die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (SSV-NF 7/12). Die in der Berufung nicht gerügte unterlassene Parteienvernehmung der Klägerin kann im Rahmen der Mängelrüge im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Invalidität der Klägerin zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Invalidität der Klägerin zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf das Leistungskalkül und nicht auf die einzelnen Leiden beurteilt. Es hat daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin alle Einschränkungen und nicht nur den Gehörschaden der Klägerin berücksichtigt.
Die Revisionswerberin verweist zu Unrecht auf eine angebliche Divergenz der erstgerichtlichen Feststellung, daß "chronische Kopfschmerzen, allerdings unter einer Intensität, die einen Durchschnittsmenschen an einer regelmäßigen Arbeit hindern würden, glaubwürdig" sind, zum Gutachten des Sachverständigen für Neurologie, "daß die Schmerzen nicht so intensiv sind, daß ein durchschnittlich schmerztoleranter Mensch deswegen an einer regelmäßigen Arbeit gehindert würde". Daß die Kopftschmerzen "unter" einer bestimmten Intensität liegen, ist im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen dahin zu verstehen, daß die Kopfschmerzen nicht ein Ausmaß erreichen, das eine geregelte Tätigkeit hindert. Damit steht die Feststellung aber mit dem Gutachten im Einklang. Demgemäß ist aber die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin bei Behandlung der die Kopfschmerzen verursachenden "Medikamentensucht" sowie die Dauer dieser Behandlung nicht erheblich, weil in keinem Fall die Arbeitsfähigkeit in unzumutbarem Ausmaß behindert ist. Es geht hier auch nicht um die Frage einer vorübergehenden Invaliditätspension (SSV-NF 3/99), weil die Kopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit bedingen. Ob Schmerzen subjektiv empfunden werden, ob sie objektivierbar sind, spielt hier keine Rolle, weil feststeht, was auch von der Revisionswerberin zu beachten ist, daß die Kopfschmerzen sie nicht unzumutbar in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Soweit die Revisionswerberin von Kopfschmerzen ausgeht, die sie vom Arbeitsmarkt ausschließen, finden ihre Ausführungen keine Deckung in den Feststellungen.
Der Gehörschaden kann nur in dem im Kalkül zum Ausdruck gelangenden Ausmaß, nämlich daß Arbeiten ausgeschlossen sind, für die ein Hörvermögen auf eine Entfernung von über 20 cm mit Umgangssprachlautstärke nicht ausreicht, Berücksichtigung finden. Daher bewirkt auch die von der Klägerin durch diese Einschränkung zu tragende physische Belastung keine weitere Einschränkung des Leistungskalküls.
Das Erstgericht stellte fest, daß wiederkehrende Schwindelzustände medizinisch nicht nachvollziehbar seien. Soweit die Revisionswerberin diese negative Feststellung in Zweifel zieht, macht sie nicht eine Rechtsrüge, sondern unzulässigerweise unrichtige Beweiswürdigung geltend.
Da im Bereiche der leichten Frauenarbeiten nicht nur Reinigungs- und Kontrollarbeiten oder der Beruf der Wäschelegerin anzuführen sind, sondern auch leichte Verpackungsarbeiten in Mittelbetrieben fast aller Branchen anfallen oder auch die Abwäscherin und Abräumerin, deren kalkülskonforme Anforderungen offenkundig sind, in Frage kommen, zumal sich diese Berufe unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen, ist es, selbst wenn man Reinigungsarbeiten wegen allfälliger exponierten Tätigkeiten auszuklammern hätte, nicht entscheidend, ob Kontrollarbeiten auch im Fabriksmilieu erfolgen können oder ob nach der Wäschelegerin eine Arbeitsmarktnachfrage besteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit 2 b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, lit 2 b ASGG.