Die Revision ist nicht berechtigt.
Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061).Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und ob auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag. Stichtag ist immer ein Monatserster. Fällt der Eintritt des Versicherungsfalls auf einen Monatsersten, ist dieser der Stichtag, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalls folgende Monatserste. Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Bestimmung des Stichtages überdies von der Antragstellung auf diese Leistungen abhängig. Wird nämlich der Antrag auf eine solche Leistung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt, so ist der Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der folgende Monatserste. Mit der 55. Novelle zum ASVG wurde § 223 Abs 2 ASVG mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären Leistungsvoraussetzungen (Minderung der Arbeitsfähigkeit) als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit) maßgeblich ist. Im Hinblick auf die am 6. 10. 2000 erfolgte Antragstellung ist zum Stichtag 1. 11. 2000 zu prüfen, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung erfüllt hat. Zu Recht wurde von den Vorinstanzen die Erfüllung der Wartezeit zu diesem Stichtag verneint. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsfall der Invalidität auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, sind nicht erkennbar und wurden auch in keinem Stadium des Verfahrens aufgezeigt.In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und ob auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag. Stichtag ist immer ein Monatserster. Fällt der Eintritt des Versicherungsfalls auf einen Monatsersten, ist dieser der Stichtag, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalls folgende Monatserste. Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Bestimmung des Stichtages überdies von der Antragstellung auf diese Leistungen abhängig. Wird nämlich der Antrag auf eine solche Leistung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt, so ist der Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der folgende Monatserste. Mit der 55. Novelle zum ASVG wurde Paragraph 223, Absatz 2, ASVG mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären Leistungsvoraussetzungen (Minderung der Arbeitsfähigkeit) als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit) maßgeblich ist. Im Hinblick auf die am 6. 10. 2000 erfolgte Antragstellung ist zum Stichtag 1. 11. 2000 zu prüfen, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung erfüllt hat. Zu Recht wurde von den Vorinstanzen die Erfüllung der Wartezeit zu diesem Stichtag verneint. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsfall der Invalidität auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, sind nicht erkennbar und wurden auch in keinem Stadium des Verfahrens aufgezeigt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.