Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsurteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 25. 4. 2006, 10 ObS 8/06h, die Revision der Klägerin für zulässig angesehen, weil die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen ließen, und hat beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag gestellt, den § 5 Abs 5 des Kinderbetreuungsgeldes, BGBl. I Nr. 103/2001, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten. Der Oberste Gerichtshof ging in seinem Gesetzesprüfungsantrag davon aus, dass eine Person in der Situation der Klägerin, die in relativ knappem zeitlichen Abstand hintereinander zwei Kinder zur Welt gebracht hat und mit der Geburt des zweiten Kindes das nach der Geburt des ersten Kindes gewährte Kinderbetreuungsgeld zur Gänze verloren hat,Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 25. 4. 2006, 10 ObS 8/06h, die Revision der Klägerin für zulässig angesehen, weil die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen ließen, und hat beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG den Antrag gestellt, den Paragraph 5, Absatz 5, des Kinderbetreuungsgeldes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten. Der Oberste Gerichtshof ging in seinem Gesetzesprüfungsantrag davon aus, dass eine Person in der Situation der Klägerin, die in relativ knappem zeitlichen Abstand hintereinander zwei Kinder zur Welt gebracht hat und mit der Geburt des zweiten Kindes das nach der Geburt des ersten Kindes gewährte Kinderbetreuungsgeld zur Gänze verloren hat,
gegenüber anderen Personen, die nur für ein Kind zu sorgen haben und dafür ebenfalls Kinderbetreuungsgeld in einfacher Höhe erhalten, sowie
gegenüber Personen, die nach einer Mehrlingsgeburt einen 50 %-igen Zuschlag zum Kinderbetreuungsgeld erhalten,
in unsachlicher Weise ungleich behandelt werde, sodass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege.
Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 4. 10. 2006, G 43/06-6, G 44/06-6, den Gesetzesprüfungsantrag ab. Die Abweisung wurde im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
„... Das Gesetz gewordene Konzept des Kinderbetreuungsgeldes sieht also - von der erst später eingeführten und besonders zu erörternden Bevorzugung von Mehrlingsgeburten abgesehen - von der konkreten Lage gänzlich ab und berücksichtigt die Mehrbelastung für weitere Kinder nur dadurch, dass das Betreuungsgeld so lange gebührt, als Kinder unter drei Jahren zu betreuen sind. Auch wenn der Umstand, dass sowohl die Betreuungsleistung wie auch die mit der Betreuung verbundene finanzielle Belastung mit der Zahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder steigt, entsprechend der erklärten Zielsetzung der Materialien eine Berücksichtigung der Kinderzahl rechtfertigen, ja nahe legen würde, lässt sich daraus kein Maßstab für die Sachlichkeit des Gesetzes gewinnen. Dass die rechtspolitischen Überlegungen des Gesetzgebers mit der Betreuungsleistung und der finanziellen Belastung auf quantifizierbare Größen Bezug nehmen, verpflichtet ihn nämlich nicht, die Höhe der Leistung im Einzelfall oder für bestimmte Fallgruppen nach Maßgabe der Verhältnisse unterschiedlich zu bemessen. Die Motive des Gesetzgebers sind für sich allein kein Maßstab für die Sachlichkeit des Gesetzes. Soweit nicht verfassungsrechtliche Verpflichtungen bestehen - wie etwa punkto Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit im Steuerrecht ... -, bleibt es ihm überlassen, in welchem Grad er seine Absichten verwirklicht.
4. Was die Bevorzugung der Mehrlingsgeburten durch § 3a KBGG betrifft, ist dem Verfassungsgerichtshof die - wohl auch vom Obersten Gerichtshof nicht bezweifelte - besondere Lage der Eltern von Mehrlingen offenkundig. Wie schon das OLG Graz in seinen Entscheidungen (7 Rs 78/05b ua.) betont, kann der Gesetzgeber davon ausgehen, 4. Was die Bevorzugung der Mehrlingsgeburten durch Paragraph 3 a, KBGG betrifft, ist dem Verfassungsgerichtshof die - wohl auch vom Obersten Gerichtshof nicht bezweifelte - besondere Lage der Eltern von Mehrlingen offenkundig. Wie schon das OLG Graz in seinen Entscheidungen (7 Rs 78/05b ua.) betont, kann der Gesetzgeber davon ausgehen,
'dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich dieser Betreuung stärker belastet sind als andere Eltern und sich häufig mit der Tatsache konfrontiert sehen, dass die finanziellen Aufwendungen im Verhältnis zu jenen Eltern, deren Kinder nacheinander geboren werden, deutlich höher sind.'
Dazu kommt, dass die besondere Behandlung von Mehrlingsgeburten auch dem Umstand Rechnung trägt, dass die durch sie eintretende Mehrbelastung nicht einmal - wie sonst - durch eine längere Bezugsdauer ausgeglichen würde. Die Bedachtnahme auf diese besondere Art der Belastung zwingt den Gesetzgeber nicht, auch die höhere Belastung durch mehrere aufeinander folgende Kinder allgemein - über die längere Bezugsdauer hinaus - zu berücksichtigen."
Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Da die ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach eindeutige Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG bei der Entscheidung des vorliegenden Falles nach wie vor anzuwenden ist, kann der ausschließlich auf verfassungsrechtliche Argumente, nämlich den Verstoß des § 5 Abs 5 (und des - hier allerdings nicht anzuwendenden - § 3a KBGG) gegen den Gleichheitsgrundsatz gestützten Revision der Klägerin keine Berechtigung zukommen.Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Da die ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach eindeutige Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG bei der Entscheidung des vorliegenden Falles nach wie vor anzuwenden ist, kann der ausschließlich auf verfassungsrechtliche Argumente, nämlich den Verstoß des Paragraph 5, Absatz 5, (und des - hier allerdings nicht anzuwendenden - Paragraph 3 a, KBGG) gegen den Gleichheitsgrundsatz gestützten Revision der Klägerin keine Berechtigung zukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.