Die Revision ist teilweise berechtigt.
Soweit die Klägerin das erhobene Begehren aus den Bestimmungen der §§ 133, 136, 137 ASVG abzuleiten versucht, kann der von ihr vertretenen Ansicht allerdings nicht beigetreten werden. Wohl trifft es zu, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes, es sei unwahrscheinlich, daß ohne adäquate Abdeckung der Feuermale eine solche psychische Beeinträchtigung eintreten werde, daß daraus eine behandlungsbedürftige Depression entstehe, durch die Feststellungen nicht gedeckt sind. Diese Wendung findet sich zwar im Gutachten des Sachverständigen ***** K*****, nicht jedoch in den Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes. Diese Feststellung ist jedoch für die Entscheidung nicht wesentlich.Soweit die Klägerin das erhobene Begehren aus den Bestimmungen der Paragraphen 133, 136, 137, ASVG abzuleiten versucht, kann der von ihr vertretenen Ansicht allerdings nicht beigetreten werden. Wohl trifft es zu, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes, es sei unwahrscheinlich, daß ohne adäquate Abdeckung der Feuermale eine solche psychische Beeinträchtigung eintreten werde, daß daraus eine behandlungsbedürftige Depression entstehe, durch die Feststellungen nicht gedeckt sind. Diese Wendung findet sich zwar im Gutachten des Sachverständigen ***** K*****, nicht jedoch in den Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes. Diese Feststellung ist jedoch für die Entscheidung nicht wesentlich.
Trotz der Anordnung des hier noch anzuwendenden § 387 Abs.2 ASVG alt, trifft die Klägerin die materielle Beweislast insofern, als es ihr zum Nachteil gereicht, wenn nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Beweisergebnisse zur Begründung des Anspruches nicht ausreichen. Auf medizinischem Gebiet wird zwar oft eine absolut sichere Aussage sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung nicht möglich sein. In solchen Fällen reicht es aus, wenn der Sachverständige auf die bestehenden Zweifelsfragen hinweist. Notwendig ist es jedoch, daß die Zweifel mit naturwissenschaftlicher Wahrscheinlichkeit beseitigt werden. Zur Herstellung eines Beweises ist ein solches Maß an Wahrscheinlichkeit zu fordern, daß sich vernünftigerweise die richterliche Überzeugung hierauf gründen kann. Grundsätzlich richtet sich die Beweislastverteilung nach allgemeinen Grundsätzen. Dementsprechend hat, sofern im materiellen Recht nicht eine Beweislastumkehr vorgesehen ist - was für den vorliegenden Fall nicht zutrifft - , der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so geht dies zu seinen Lasten. Die Klägerin hat ihren Anspruch unter anderem darauf gegründet, daß sie an Depressionen leide und sich bei Nichtverwendung des Abdeckmittels der depressive Zustand so verstärken würde, daß sich eine Depression mit Krankheitswert ausbilden würde. Für diese Behauptung trifft sie die Beweislast. Die Feststellung, daß die Nichtverwendung eines Abdeckmittels zur Depressivität führen könnte, bringt nur die Möglichkeit eines derartigen Kausalverlaufes zum Ausdruck. Den Nachweis dafür, daß als Folge der Nichtabdeckung gerade bei ihr eine depressive Erkrankung auftreten würde, hat die Klägerin damit nicht erbracht. Erforderlich wäre - wie dargestellt - der Nachweis eines solchen Maßes an Wahrscheinlichkeit, daß sich die richterliche Überzeugung darauf gründen kann. Dafür bietet aber die erwähnte Feststellung keine Grundlage. Selbst wenn - unter Außerachtlassung der vom Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung unmittelbar aus dem Sachverständigengutachten getroffenen Feststellung - von dem vom Erstgericht dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt ausgegangen wird, kommt man zu dem allein relevanten Ergebnis, daß das Entstehen einer Depression mit Krankheitswert im Falle der Nichtabdeckung der Feuermale nicht erwiesen ist.Trotz der Anordnung des hier noch anzuwendenden Paragraph 387, Absatz 2, ASVG alt, trifft die Klägerin die materielle Beweislast insofern, als es ihr zum Nachteil gereicht, wenn nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Beweisergebnisse zur Begründung des Anspruches nicht ausreichen. Auf medizinischem Gebiet wird zwar oft eine absolut sichere Aussage sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung nicht möglich sein. In solchen Fällen reicht es aus, wenn der Sachverständige auf die bestehenden Zweifelsfragen hinweist. Notwendig ist es jedoch, daß die Zweifel mit naturwissenschaftlicher Wahrscheinlichkeit beseitigt werden. Zur Herstellung eines Beweises ist ein solches Maß an Wahrscheinlichkeit zu fordern, daß sich vernünftigerweise die richterliche Überzeugung hierauf gründen kann. Grundsätzlich richtet sich die Beweislastverteilung nach allgemeinen Grundsätzen. Dementsprechend hat, sofern im materiellen Recht nicht eine Beweislastumkehr vorgesehen ist - was für den vorliegenden Fall nicht zutrifft - , der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so geht dies zu seinen Lasten. Die Klägerin hat ihren Anspruch unter anderem darauf gegründet, daß sie an Depressionen leide und sich bei Nichtverwendung des Abdeckmittels der depressive Zustand so verstärken würde, daß sich eine Depression mit Krankheitswert ausbilden würde. Für diese Behauptung trifft sie die Beweislast. Die Feststellung, daß die Nichtverwendung eines Abdeckmittels zur Depressivität führen könnte, bringt nur die Möglichkeit eines derartigen Kausalverlaufes zum Ausdruck. Den Nachweis dafür, daß als Folge der Nichtabdeckung gerade bei ihr eine depressive Erkrankung auftreten würde, hat die Klägerin damit nicht erbracht. Erforderlich wäre - wie dargestellt - der Nachweis eines solchen Maßes an Wahrscheinlichkeit, daß sich die richterliche Überzeugung darauf gründen kann. Dafür bietet aber die erwähnte Feststellung keine Grundlage. Selbst wenn - unter Außerachtlassung der vom Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung unmittelbar aus dem Sachverständigengutachten getroffenen Feststellung - von dem vom Erstgericht dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt ausgegangen wird, kommt man zu dem allein relevanten Ergebnis, daß das Entstehen einer Depression mit Krankheitswert im Falle der Nichtabdeckung der Feuermale nicht erwiesen ist.
Gemäß § 133 Abs.1 ASVG umfaßt die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Da eine depressive Erkrankung bei der Klägerin nicht besteht und der Eintritt einer solchen Erkrankung als Folge der Nichtabdeckung nicht erwiesen ist, ist ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Abdeckung der Feuermale an sich einen Erstattungsanspruch nach §§ 133 ff ASVG zu rechtfertigen vermag. Die Abdeckung der Feuermale dient der positiven Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes, ohne auf das Leiden selbst einen Einfluß zu nehmen und ist damit als kosmetische Maßnahme anzusehen. Für solche Maßnahmen sieht § 133 Abs.3 ASVG Sonderbestimmungen vor. Kosmetische Behandlungen gelten demzufolge als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei den Feuermalen handelt es sich um irreversible anatomische Veränderungen; funktionelle Kranheitszustände bestehen nicht. Die Abdeckung der Feuermale kann daher dem Begriff der Krankenbehandlung nach § 133 Abs.3 ASVG nicht zugeordnet werden, so daß ein Anspruch auf eine der im Katalog des § 133 Abs.1 ASVG genannten Leistungen nicht besteht. Eventualiter stützte die Klägerin ihr Begehren aber auch aufGemäß Paragraph 133, Absatz eins, ASVG umfaßt die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Da eine depressive Erkrankung bei der Klägerin nicht besteht und der Eintritt einer solchen Erkrankung als Folge der Nichtabdeckung nicht erwiesen ist, ist ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Abdeckung der Feuermale an sich einen Erstattungsanspruch nach Paragraphen 133, ff ASVG zu rechtfertigen vermag. Die Abdeckung der Feuermale dient der positiven Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes, ohne auf das Leiden selbst einen Einfluß zu nehmen und ist damit als kosmetische Maßnahme anzusehen. Für solche Maßnahmen sieht Paragraph 133, Absatz 3, ASVG Sonderbestimmungen vor. Kosmetische Behandlungen gelten demzufolge als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei den Feuermalen handelt es sich um irreversible anatomische Veränderungen; funktionelle Kranheitszustände bestehen nicht. Die Abdeckung der Feuermale kann daher dem Begriff der Krankenbehandlung nach Paragraph 133, Absatz 3, ASVG nicht zugeordnet werden, so daß ein Anspruch auf eine der im Katalog des Paragraph 133, Absatz eins, ASVG genannten Leistungen nicht besteht. Eventualiter stützte die Klägerin ihr Begehren aber auch auf
§ 154 ASVG. Diese Bestimmung, zu der das Berufungsgericht nicht Stellung genommen hat, bietet eine Grundlage für das erhobene Begehren.Paragraph 154, ASVG. Diese Bestimmung, zu der das Berufungsgericht nicht Stellung genommen hat, bietet eine Grundlage für das erhobene Begehren.
§ 154 Abs.1 ASVG bestimmt, daß die Satzung bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel vorsehen kann; dafür, daß die im weiteren getroffenen Bestimmungen über die Subsidiarität eines derartigen Anspruches dem Leistungsbegehren der Klägerin nach dieser Gesetzesstelle entgegenstünden, besteht kein Anhaltspunkt. Nach der im weiteren getroffenen Definition (§ 154 Abs.1 Satz 4 ASVG) sind als Hilfsmittel Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen (lit.a) oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (lit.b). Gemäß § 39 der Satzung der beklagten Partei wurde eine Leistungspflicht der beklagten Partei für die Kosten der Anschaffung von Hilfsmitteln unter den in der Satzung dargestellten Bedingungen begründet. Die Voraussetzung für die Kostenübernahme sind gleichlautend mit der oben zitierten einleitenden Bestimmung des § 154 Abs.1 ASVG geregelt, wobei Abs.2 des § 39 der Satzung normiert, daß zehn von Hundert der Kosten der Hilfsmittel, die nur einmal oder kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel einmal im Monat erneuert werden müssen, vom Versicherten zu tragen sind; die in Abs.1 näher geregelte Kostenübernahme gilt in diesem Fall nicht. Handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 39 Abs.1 der Satzung - wobei zur Auslegung des Begriffes "Hilfsmittel" überdies § 154 Abs.1 Satz 4 ASVG heranzuziehen ist - und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs.2 der Satzung vor, so besteht eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Übernahme von 90 % der Kosten; es handelt sich dabei um eine Pflichtleistung (§ 121 Abs.2 Z 1 ASVG).Paragraph 154, Absatz eins, ASVG bestimmt, daß die Satzung bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel vorsehen kann; dafür, daß die im weiteren getroffenen Bestimmungen über die Subsidiarität eines derartigen Anspruches dem Leistungsbegehren der Klägerin nach dieser Gesetzesstelle entgegenstünden, besteht kein Anhaltspunkt. Nach der im weiteren getroffenen Definition (Paragraph 154, Absatz eins, Satz 4 ASVG) sind als Hilfsmittel Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen (Litera a,) oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (Litera b,). Gemäß Paragraph 39, der Satzung der beklagten Partei wurde eine Leistungspflicht der beklagten Partei für die Kosten der Anschaffung von Hilfsmitteln unter den in der Satzung dargestellten Bedingungen begründet. Die Voraussetzung für die Kostenübernahme sind gleichlautend mit der oben zitierten einleitenden Bestimmung des Paragraph 154, Absatz eins, ASVG geregelt, wobei Absatz 2, des Paragraph 39, der Satzung normiert, daß zehn von Hundert der Kosten der Hilfsmittel, die nur einmal oder kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel einmal im Monat erneuert werden müssen, vom Versicherten zu tragen sind; die in Absatz eins, näher geregelte Kostenübernahme gilt in diesem Fall nicht. Handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, der Satzung - wobei zur Auslegung des Begriffes "Hilfsmittel" überdies Paragraph 154, Absatz eins, Satz 4 ASVG heranzuziehen ist - und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, der Satzung vor, so besteht eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Übernahme von 90 % der Kosten; es handelt sich dabei um eine Pflichtleistung (Paragraph 121, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG).
Die Feststellungen des Erstgerichtes geben die Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes der Klägerin durch die bestehenden Feuermale in anschaulicher Form wieder. Es kann davon ausgehend kein Zweifel bestehen, daß für den Fall der Nichtabdeckung dieser Entstellung die Arbeitsfähigkeit der Klägerin, insbesonders im Hinblick auf ihren Beruf als Kindergärtnerin, wesentlich beeinträchtigt wäre. Die von der Klägerin verwendete Abdeckcreme ist nach den Feststellungen geeignet, die bestehende, durch die verunstaltenden Feuermale bedingte körperliche Beeinträchtigung zumindest zu mildern und damit ihre uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in ihrem Beruf sicherzustellen; die Klägerin hat nach den Feststellungen auch bisher teilweise mit anderen Mitteln die Feuermale abgedeckt, wenn sie auch bisher mit einem Erstattungsanspruch an die beklagte Partei herangetreten ist. Die zur Abdeckung verwendeten Mitteln sind daher als Hilfsmittel im Sinne des § 154 Abs.1 ASVG, § 39 der Satzung der beklagten Partei zu qualifizieren und von der Leistungspflicht der beklagten Partei umfaßt; eine Einwendung gegen die Höhe des Anspruches wurde von der beklagten Partei nicht erhoben.Die Feststellungen des Erstgerichtes geben die Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes der Klägerin durch die bestehenden Feuermale in anschaulicher Form wieder. Es kann davon ausgehend kein Zweifel bestehen, daß für den Fall der Nichtabdeckung dieser Entstellung die Arbeitsfähigkeit der Klägerin, insbesonders im Hinblick auf ihren Beruf als Kindergärtnerin, wesentlich beeinträchtigt wäre. Die von der Klägerin verwendete Abdeckcreme ist nach den Feststellungen geeignet, die bestehende, durch die verunstaltenden Feuermale bedingte körperliche Beeinträchtigung zumindest zu mildern und damit ihre uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in ihrem Beruf sicherzustellen; die Klägerin hat nach den Feststellungen auch bisher teilweise mit anderen Mitteln die Feuermale abgedeckt, wenn sie auch bisher mit einem Erstattungsanspruch an die beklagte Partei herangetreten ist. Die zur Abdeckung verwendeten Mitteln sind daher als Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 154, Absatz eins, ASVG, Paragraph 39, der Satzung der beklagten Partei zu qualifizieren und von der Leistungspflicht der beklagten Partei umfaßt; eine Einwendung gegen die Höhe des Anspruches wurde von der beklagten Partei nicht erhoben.
Die beklagte Partei verweist in ihrer Gegenausführung auf Punkt 15 e der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage des § 31 Abs.3 Z 11 ASVG erlassenen Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Arznei- und Heilmitteln sowie Heilbehelfen; nach dieser Bestimmung sei eine Kostenübernahme für sämtliche Kosmetika und Mittel die zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. dienen, grundsätzlich ausgeschlossen. Die Frage, welche Rechtsnatur diesen Richtlinien zukommt, kann unerörtert bleiben. Nach ihrem Titel treffen sie Regelungen ausdrücklich nur für Arznei- und Heilmittel sowie Heilbehelfe. Selbst wenn den Richtlinien allgemein verbindlicher Charakter zukäme, wären die dort aufgestellten Grundsätze auf die Kostenübernahmspflicht der beklagten Partei für Hilfsmittel nicht anwendbar.Die beklagte Partei verweist in ihrer Gegenausführung auf Punkt 15 e der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG erlassenen Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Arznei- und Heilmitteln sowie Heilbehelfen; nach dieser Bestimmung sei eine Kostenübernahme für sämtliche Kosmetika und Mittel die zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. dienen, grundsätzlich ausgeschlossen. Die Frage, welche Rechtsnatur diesen Richtlinien zukommt, kann unerörtert bleiben. Nach ihrem Titel treffen sie Regelungen ausdrücklich nur für Arznei- und Heilmittel sowie Heilbehelfe. Selbst wenn den Richtlinien allgemein verbindlicher Charakter zukäme, wären die dort aufgestellten Grundsätze auf die Kostenübernahmspflicht der beklagten Partei für Hilfsmittel nicht anwendbar.
Im weiteren verweist die beklagte Partei auf den grundsätzlich beschränkten Aufgabenbereich der sozialen Krankenversicherung; es sei unmöglich, der Krankenversicherung Aufgaben zuzuweisen, die sie von Gesetz wegen nicht zu erfüllen habe; eine stattgebende Entscheidung würde ein Präjudiz schaffen, die Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger in unvorhergesehener Weise ausweiten und damit eine unabsehbare Kostenbelastung mit sich bringen, wobei die beklagte Partei ihren Standpunkt mit mehreren demonstrativen Beispielen zu untermauern versucht.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Leistungspflicht der beklagten Partei besteht im Rahmen der durch Gesetz und Satzung geschaffenen Grenzen. Die von der beklagten Partei dargestellten Argumente über die Funktion der sozialen Krankenversicherung vermögen dem Leistungsanspruch der Klägerin im vorliegenden Fall nicht zu berühren. Diese Überlegungen sind zweifellos wertvolle Auslegungshilfen und sprechen gegen eine extensive Interpretation der Vorschriften über die Voraussetzungen für die Gewährung einzelner Leistungen. Bei Prüfung der Frage, ob eine Kostenübernahmepflicht der beklagten Partei besteht, ist damit ein eher strenger Maßstab anzulegen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch die entstellende Hautverfärbung im Gesicht der Klägerin so gravierend, daß sie - wie dargestellt - eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit darstellt, so daß auch unter Anlegung einer restriktiven Interpretation des § 154 Abs.1 ASVG, § 39 der Satzung der beklagten Partei die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der beklagten Partei gegeben sind. Die von der Revisionsbeantwortung ins Spiel gebrachten Beispiele sind mit dem vorliegenden Fall keineswegs vergleichbar, so daß die Argumente, die im Hinblick auf den besonders gravierenden vorliegenden Fall die Leistungspflicht begründen, auf diese Fälle nicht übertragbar sind.Im vorliegenden Fall ist jedoch die entstellende Hautverfärbung im Gesicht der Klägerin so gravierend, daß sie - wie dargestellt - eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit darstellt, so daß auch unter Anlegung einer restriktiven Interpretation des Paragraph 154, Absatz eins, ASVG, Paragraph 39, der Satzung der beklagten Partei die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der beklagten Partei gegeben sind. Die von der Revisionsbeantwortung ins Spiel gebrachten Beispiele sind mit dem vorliegenden Fall keineswegs vergleichbar, so daß die Argumente, die im Hinblick auf den besonders gravierenden vorliegenden Fall die Leistungspflicht begründen, auf diese Fälle nicht übertragbar sind.
Das angefochtene Urteil war daher im Sinne einer teilweisen Klagestattgebung abzuändern; in dem Umfang, in dem die Satzung eine teilweise Kostentragungspflicht des Versicherten vorsieht, besteht das geltend gemachte Begehren nicht zu Recht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.a ASVG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.