Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Zu einer neuerlichen Begutachtung der Klägerin durch einen vom Berufungsgericht zu bestellenden ärztlichen Sachverständigen bestand kein Anlaß. Da das vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegte zusammenfassende Gutachten weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, stellt dessen Bekämpfung den (irrevisiblen) Anfechtungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung dar. Allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt wurden, können auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 2/19 und 24, 3/7 und 18).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zu einer neuerlichen Begutachtung der Klägerin durch einen vom Berufungsgericht zu bestellenden ärztlichen Sachverständigen bestand kein Anlaß. Da das vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegte zusammenfassende Gutachten weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, stellt dessen Bekämpfung den (irrevisiblen) Anfechtungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung dar. Allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt wurden, können auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 2/19 und 24, 3/7 und 18).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist - solange die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht vorliegen - nach ständiger Rechtsprechung mit dem Arbeitsmarkt identisch. Die im § 255 Abs. 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34 und 50). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in den letzten 15 Jahren als Bedienerin und Hausbesorgerin tätig war; sie kann die vom Erstgericht beispielsweise aufgezählten, durchaus zumutbaren Verweisungstätigkeiten (einfache Verpackungsarbeiten in Handel und Industrie, Sortiertätigkeiten in der Industrie sowie Tätigkeiten an Preß- und Stanzmaschinen in der Metallwarenindustrie), für die eine kurze Unterweisung genügt, ohne Einschränkung ausüben und damit den kollektivvertraglichen Lohn erzielen.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist - solange die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht vorliegen - nach ständiger Rechtsprechung mit dem Arbeitsmarkt identisch. Die im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34 und 50). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in den letzten 15 Jahren als Bedienerin und Hausbesorgerin tätig war; sie kann die vom Erstgericht beispielsweise aufgezählten, durchaus zumutbaren Verweisungstätigkeiten (einfache Verpackungsarbeiten in Handel und Industrie, Sortiertätigkeiten in der Industrie sowie Tätigkeiten an Preß- und Stanzmaschinen in der Metallwarenindustrie), für die eine kurze Unterweisung genügt, ohne Einschränkung ausüben und damit den kollektivvertraglichen Lohn erzielen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27 uva).