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Entscheidung 10 ObS 80/22w×

Entscheidung 10 ObS 80/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035870 Rechtssatz 29.01.1992Zivilrecht
Kostenentscheidung nach § 52 Abs 1 ZPO bei Aufhebung (nur) einer Entscheidung als nichtig, da die Kostenregel des § 51 ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft.
RS0040259 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Der in einer unrichtigen Besetzung des Berufungsgerichtes gelegene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur dann als geheilt angesehen werden, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden ist.
RS0042176 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Gehört dem Senat des Berufungsgerichtes, der in einer Streitsache nach dem GSVG entscheidet, ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer an, so bildet dies den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. § 37 Abs 2 ASGG steht der Geltendmac …
RS0085526 Rechtssatz 04.11.1987Zivilrecht
Unter den Begriff "Streitsachen nach dem GSVG" fallen auch die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen, sodass in diesen Rechtsstreitigkeiten die Senate mit zwei fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitg …
RS0110593 Rechtssatz 01.09.1998Zivilrecht
Beim Anspruch einer gewerblich Selbständigen auf Pflegegeld nach dem BPGG, den dieser gegen den Träger der Unfallversicherung (vgl. § 6 Abs 2 Z 1 BPGG) geltend macht, handelt es sich um eine "Streitsache nach dem GSVG" im Sinne des § 12 Abs 3 ASGG, sodaß al …
RS0113739 Rechtssatz 08.06.2000Zivilrecht
Eine Entscheidung, die außerhalb der mündlichen Streitverhandlung gefällt wird, ist einer Heilung gemäß § 37 Abs 1 ASGG nicht zugänglich.