[6] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. [6] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[7] 1.1. Der in der Revision neuerlich behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wurde, kann nach ständiger Rechtsprechung – auch in Sozialrechtssachen (RS0043061) – nicht mit Revision geltend gemacht werden (RS0042963); dies gilt insbesondere auch bei Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens (RS0042963 [T64]).
[8] 1.2. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Mängelrüge infolge unrichtiger Anwendung von Verfahrensvorschriften unerledigt blieb, oder wenn das Berufungsgericht einen gerügten Mangel erster Instanz mit einer aktenwidrigen oder rechtlich unhaltbaren Begründung verneint hätte. Mit der Behauptung, dass die medizinisch-fachliche Beurteilung, ob eine Ansteckung im Dienst erfolgt sei, dem Sachverständigen obliege, sich bei Einholung eines Gutachtens eine solche Ansteckung im Dienst ergeben hätte und darüber hinaus kein Erfordernis bestehe, mehr über den Inhalt des Gutachtens „vorherzusagen“, spricht die Revision einen der genannten Ausnahmefälle nicht an.
[9] 1.3. Das Berufungsgericht hat sich mit der in der Berufung enthaltenen Rüge auseinandergesetzt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint, weil es davon ausging, dass die vorhandenen Verfahrensergebnisse ausreichten, die notwendigen Feststellungen treffen zu können, und ein Sachverständigengutachten – mangels (dienstlichen) Kontakts der Klägerin zu mit COVID-19 erkrankten Personen – keine weiteren Erkenntnisse erwarten lasse. Die Beurteilung der Frage, ob verlässliche Sachverhaltsfeststellungen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden können, gehört aber zum Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RS0043320 [T9–T11]).
[10] 2. Ausgehend von den durch die Tatsacheninstanzen getroffenen und für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsannahmen ist die Krankheit der Klägerin somit nicht als durch die Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses verursacht anzusehen. Auf die (in der Revision primär geltend gemachte) Frage, ob bei Vorliegen eines Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit eine Berufskrankheit im Sinn der Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG (iVm § 92 B-KUVG) zu bejahen wäre, ist mangels Relevanz für die Entscheidung nicht einzugehen. [10] 2. Ausgehend von den durch die Tatsacheninstanzen getroffenen und für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsannahmen ist die Krankheit der Klägerin somit nicht als durch die Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses verursacht anzusehen. Auf die (in der Revision primär geltend gemachte) Frage, ob bei Vorliegen eines Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit eine Berufskrankheit im Sinn der Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG in Verbindung mit Paragraph 92, B-KUVG) zu bejahen wäre, ist mangels Relevanz für die Entscheidung nicht einzugehen.
[11] 3. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision folglich zurückzuweisen. [11] 3. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision folglich zurückzuweisen.