Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit ihrer Mängelrüge zeigt die Klägerin schon deshalb keinen Mangel des Berufungsverfahrens auf, weil das Gericht zweiter Instanz die von ihr geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht meritorisch geprüft, sondern deren Vorliegen ausschließlich deshalb verneint hat, weil ihnen schon aus rechtlichen Gründen keinerlei Relevanz zukommen könne. Die Revisionswerberin bekämpft daher in Wahrheit diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und bringt damit inhaltlich den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Darstellung. Im Gegensatz zu ihrer Meinung trifft es aber zu, daß die von ihr als "paranoidales Syndrom" geltend gemachte Erkrankung in der als Anlage 1 einen Bestandteil des ASVG bildenden "Liste der Berufskrankheiten (§ 177)" weder namentlich genannt noch begrifflich eine solche ist, die durch die Einwirkung der aufgezählten Schadstoffe oder Arbeitsbedingungen ausgelöst worden sein kann. Ein paranoides Syndrom ist nämlich ein solches, bei dem paranoide Inhalte vorherrschen, ohne daß bereits durch andere Symptome eine Psychose oder ähnliches nosologisch abgesichert wäre. Die Bezeichnung läßt offen, ob es sich um eine Reaktion, Schizophrenie, symptomatische Psychose oder ähnliches handelt. Bei einer solchen geistigen Erkrankung handelt es sich daher nicht um ein organisches Leiden, sondern um die Entwicklung eines bestimmten Wahnsystems, außerhalb dessen das formale und inhaltliche Denken, soweit sich dieses isoliert betrachten läßt, intakt ist (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch255, Stichworte "Paranoia" und "paranoides Syndrom"). Die Erkrankung der Klägerin kann daher von vornherein nicht als abstrakte Berufskrankheit gem. § 177 Abs 1 ASVG gelten. Ob sie als eine nicht im Anhang 1 enthaltene Krankheit dennoch als konkrete Berufskrankheit gem. § 177 Abs 2 ASVG anerkannt werden könnte, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht geprüft werden. Soweit die Klägerin hier die Auffassung vertritt, eine derartige Prüfung wäre als Vorfrage keineswegs der Kompetenz des Sozialgerichtes entzogen gewesen, folgt sie offensichtlich der Meinung von Tomandl (Leistungsrecht 15 f). Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes die Feststellung einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs 2 ASVG nur vom Träger der Unfallversicherung vorgenommen werden kann und überdies zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf. Diese Feststellungsbefugnis vermag schon deshalb nicht sukzessiv in die Kompetenz der Sozialgerichte überzugehen, weil zufolge des im Art. 94 B-VG verankerten Grundsatzes der Trennung der Justiz von der Verwaltung die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht davon abhängen kann, daß sie einer Zustimmung durch die Verwaltungsbehörde bedürfte. Die Auffassung Tomandls (aaO 16 FN 25), das Sozialgericht sei in einem solchen Fall an eine Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung nicht gebunden, kann mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Einklang gebracht werden. Soweit die Klägerin im übrigen geltend macht, das Berufungsgericht habe zu ihrer Rechtsrüge nicht wirklich Stellung genommen, ist dies aktenwidrig. Das Gericht zweiter Instanz hat vielmehr bereits zutreffend den Unterschied zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten hervorgehoben und darauf verwiesen, daß Ersatzzeiten im Sinne des § 227 ASVG nur bestimmte Zeiten sein können, die ohne daß für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Danach ist aber für die Klägerin nur eine Wartezeit von 40 Versicherungsmonaten in Österreich erfüllt. Sie erreicht daher nicht die für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gem. § 236 Abs 1 Z 1 lit a) ASVG erforderliche Mindestwartezeit von 60 Monaten.Mit ihrer Mängelrüge zeigt die Klägerin schon deshalb keinen Mangel des Berufungsverfahrens auf, weil das Gericht zweiter Instanz die von ihr geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht meritorisch geprüft, sondern deren Vorliegen ausschließlich deshalb verneint hat, weil ihnen schon aus rechtlichen Gründen keinerlei Relevanz zukommen könne. Die Revisionswerberin bekämpft daher in Wahrheit diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und bringt damit inhaltlich den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Darstellung. Im Gegensatz zu ihrer Meinung trifft es aber zu, daß die von ihr als "paranoidales Syndrom" geltend gemachte Erkrankung in der als Anlage 1 einen Bestandteil des ASVG bildenden "Liste der Berufskrankheiten (Paragraph 177,)" weder namentlich genannt noch begrifflich eine solche ist, die durch die Einwirkung der aufgezählten Schadstoffe oder Arbeitsbedingungen ausgelöst worden sein kann. Ein paranoides Syndrom ist nämlich ein solches, bei dem paranoide Inhalte vorherrschen, ohne daß bereits durch andere Symptome eine Psychose oder ähnliches nosologisch abgesichert wäre. Die Bezeichnung läßt offen, ob es sich um eine Reaktion, Schizophrenie, symptomatische Psychose oder ähnliches handelt. Bei einer solchen geistigen Erkrankung handelt es sich daher nicht um ein organisches Leiden, sondern um die Entwicklung eines bestimmten Wahnsystems, außerhalb dessen das formale und inhaltliche Denken, soweit sich dieses isoliert betrachten läßt, intakt ist vergleiche Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch255, Stichworte "Paranoia" und "paranoides Syndrom"). Die Erkrankung der Klägerin kann daher von vornherein nicht als abstrakte Berufskrankheit gem. Paragraph 177, Absatz eins, ASVG gelten. Ob sie als eine nicht im Anhang 1 enthaltene Krankheit dennoch als konkrete Berufskrankheit gem. Paragraph 177, Absatz 2, ASVG anerkannt werden könnte, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht geprüft werden. Soweit die Klägerin hier die Auffassung vertritt, eine derartige Prüfung wäre als Vorfrage keineswegs der Kompetenz des Sozialgerichtes entzogen gewesen, folgt sie offensichtlich der Meinung von Tomandl (Leistungsrecht 15 f). Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes die Feststellung einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, ASVG nur vom Träger der Unfallversicherung vorgenommen werden kann und überdies zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf. Diese Feststellungsbefugnis vermag schon deshalb nicht sukzessiv in die Kompetenz der Sozialgerichte überzugehen, weil zufolge des im Artikel 94, B-VG verankerten Grundsatzes der Trennung der Justiz von der Verwaltung die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht davon abhängen kann, daß sie einer Zustimmung durch die Verwaltungsbehörde bedürfte. Die Auffassung Tomandls (aaO 16 FN 25), das Sozialgericht sei in einem solchen Fall an eine Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung nicht gebunden, kann mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Einklang gebracht werden. Soweit die Klägerin im übrigen geltend macht, das Berufungsgericht habe zu ihrer Rechtsrüge nicht wirklich Stellung genommen, ist dies aktenwidrig. Das Gericht zweiter Instanz hat vielmehr bereits zutreffend den Unterschied zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten hervorgehoben und darauf verwiesen, daß Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 227, ASVG nur bestimmte Zeiten sein können, die ohne daß für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Danach ist aber für die Klägerin nur eine Wartezeit von 40 Versicherungsmonaten in Österreich erfüllt. Sie erreicht daher nicht die für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gem. Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) ASVG erforderliche Mindestwartezeit von 60 Monaten.
Der Revision war aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen. Ein Kostenersatzanspruch der zur Gänze unterlegenen Klägerin nach Billigkeit gem. § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG kommt schon deshalb nicht in Frage, weil sie im Hinblick auf die ihr bewilligte Verfahrenshilfe Kosten für eine Vertretung nicht zu tragen hat (vgl. Kuderna, ASGG 413).Der Revision war aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen. Ein Kostenersatzanspruch der zur Gänze unterlegenen Klägerin nach Billigkeit gem. Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) ASGG kommt schon deshalb nicht in Frage, weil sie im Hinblick auf die ihr bewilligte Verfahrenshilfe Kosten für eine Vertretung nicht zu tragen hat vergleiche Kuderna, ASGG 413).