Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet sich in der Revision gegen die in der bezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretene Ansicht, aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses folge, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden könne, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsweise (vgl. § 273 ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch wie der begehrte Hilflosenzuschuß seien. Ihre Ausführungen vermögen aber nicht zu überzeugen.Die Klägerin wendet sich in der Revision gegen die in der bezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretene Ansicht, aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses folge, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden könne, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsweise vergleiche Paragraph 273, ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch wie der begehrte Hilflosenzuschuß seien. Ihre Ausführungen vermögen aber nicht zu überzeugen.
Der Oberste Gerichtshof führt zur Begründung der wiedergegebenen Ansicht aus, dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, daß er einem Rentner oder Pensionisten durch die Gewährung des Hilflosenzuschusses mehr geben wolle, als für die notwendigen Dienstleistungen erforderlich ist. Der Hilflosenzuschuß solle ja nicht zu einer Erhöhung der Rente oder Pension führen, sondern nur den dem Hilflosen entstehenden Mehraufwand wenigstens teilweise abdecken. Zu diesem Argument wird in der Revision unmittelbar nichts vorgebracht. Es wird durch die Überlegungen gestützt, daß es sicherlich nicht sachgerecht sein kann, dem Rentner oder Pensionisten einen Hilflosenzuschuß auch dann zu gewähren, wenn der für die notwendige Wartung und Hilfe zu veranschlagende Aufwand nur ganz geringfügig ist. Muß aber der Anspruch auf Hilflosenzuschuß an der Höhe des Aufwandes gemessen werden, so erscheint es am ehesten vertretbar, die Grenze mit dem Betrag anzusetzen, den der Gesetzgeber zur Bestreitung des Aufwandes bestimmt hat. Dabei wird entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht außer Acht gelassen, daß durch die Gewährung des Hilflosenzuschusses nach Möglichkeit schädliche Folgen für die Gesundheit oder das Leben des Rentners oder Pensionisten vermieden werden sollen. Es ist damit noch nicht gesagt, daß die Gefahr solcher Folgen, die darauf zurückgehen, daß der Rentner oder Pensionist bestimmte Verrichtungen nicht selbst ausführen kann, in jedem Fall zur Gewährung des Hilflosenzuschusses führen muß, weil es dem Rentner oder Pensionisten auch zuzumuten ist, die ihm ohne den Hilflosenzuschuß zur Verfügung stehenden Mittel zur Vermeidung der schädlichen Folgen heranzuziehen.
Die Notwendigkeit, diese Mittel einzusetzen, kann zwar den Rentner oder Pensionisten entsprechend der Höhe seiner Rente oder Pension verschieden hart treffen. Daß der Gesetzgeber dies in Kauf nimmt, ergibt sich aber daraus, daß für den Hilflosenzuschuß ein Höchstbetrag vorgesehen ist. Der Rentner oder Pensionist kann daher auch bei Gewährung des Hilflosenzuschusses gezwungen sein, noch andere Mittel für die erforderliche Wartung und Hilfe einzusetzen, weshalb die Möglichkeit von Härten bei Beziehern von niedrigen Renten oder Pensionen nicht gegen die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht spricht. Im übrigen stellt sich die in der Revision aufgeworfene Frage, wie weit die Bezieher von Ausgleichszulagen in der Lage sind, die durch ihre Gebrechlichkeit entstehenden Mehrkosten zu tragen, hier mit Rücksicht auf die Höhe der Pension der Klägerin von fast 10.000 S netto, nicht. Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, daß sich die vom Obersten Gerichtshof vertretene Lösung nicht handhaben lasse, weil der für die Wartung und Hilfe zu veranschlagende Aufwand nicht festzustellen sei. Der Oberste Gerichtshof hat in der bezogenen Rechtsprechung betont, daß es dabei auf die Verhältnisse im Lebenskreis des Hilflosen ankomme. Es ist nicht zu erkennen, warum es unmöglich sein sollte festzustellen, in welcher Häufigkeit die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Hilflose nicht selbst ausführen kann, in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen und welche Kosten hiedurch verursacht werden. Die Feststellung dieser Kosten ist umso eher möglich, als sie, wie sich ebenfalls schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergibt, gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festgesetzt werden können.Die Notwendigkeit, diese Mittel einzusetzen, kann zwar den Rentner oder Pensionisten entsprechend der Höhe seiner Rente oder Pension verschieden hart treffen. Daß der Gesetzgeber dies in Kauf nimmt, ergibt sich aber daraus, daß für den Hilflosenzuschuß ein Höchstbetrag vorgesehen ist. Der Rentner oder Pensionist kann daher auch bei Gewährung des Hilflosenzuschusses gezwungen sein, noch andere Mittel für die erforderliche Wartung und Hilfe einzusetzen, weshalb die Möglichkeit von Härten bei Beziehern von niedrigen Renten oder Pensionen nicht gegen die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht spricht. Im übrigen stellt sich die in der Revision aufgeworfene Frage, wie weit die Bezieher von Ausgleichszulagen in der Lage sind, die durch ihre Gebrechlichkeit entstehenden Mehrkosten zu tragen, hier mit Rücksicht auf die Höhe der Pension der Klägerin von fast 10.000 S netto, nicht. Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, daß sich die vom Obersten Gerichtshof vertretene Lösung nicht handhaben lasse, weil der für die Wartung und Hilfe zu veranschlagende Aufwand nicht festzustellen sei. Der Oberste Gerichtshof hat in der bezogenen Rechtsprechung betont, daß es dabei auf die Verhältnisse im Lebenskreis des Hilflosen ankomme. Es ist nicht zu erkennen, warum es unmöglich sein sollte festzustellen, in welcher Häufigkeit die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Hilflose nicht selbst ausführen kann, in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen und welche Kosten hiedurch verursacht werden. Die Feststellung dieser Kosten ist umso eher möglich, als sie, wie sich ebenfalls schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergibt, gemäß Paragraph 273, ZPO nach freier Überzeugung festgesetzt werden können.
Bei der Lösung der Frage, ob hier der Aufwand, der für die der Klägerin zu leistende Wartung und Hilfe zu veranschlagen ist, den Betrag des von ihr begehrten Hilflosenzuschusses erreicht, ist davon auszugehen, daß die Klägerin im Jahre 1987 eine Pension von 11.380,40 S im Monat bezog. Für die Höhe des Hilflosenzuschusses wäre daher gemäß § 105 a Abs 2 ASVG der in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Höchstbetrag von 2.724 S maßgebend, was unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen im Durchschnitt einen Betrag von etwa 3.180 S monatlich ergibt. Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß ausgeschlossen werden kann, daß der Aufwand für die Dienstleistungen, die die Klägerin wegen ihrer Hilflosigkeit in Anspruch nehmen muß, diesen Betrag erreicht. Es ergibt sich auch nichts anderes, wenn man den Überlegungen folgt, die in der Revision hiezu angestellt werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher unter diesem Gesichtspunkt richtig.Bei der Lösung der Frage, ob hier der Aufwand, der für die der Klägerin zu leistende Wartung und Hilfe zu veranschlagen ist, den Betrag des von ihr begehrten Hilflosenzuschusses erreicht, ist davon auszugehen, daß die Klägerin im Jahre 1987 eine Pension von 11.380,40 S im Monat bezog. Für die Höhe des Hilflosenzuschusses wäre daher gemäß Paragraph 105, a Absatz 2, ASVG der in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Höchstbetrag von 2.724 S maßgebend, was unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen im Durchschnitt einen Betrag von etwa 3.180 S monatlich ergibt. Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß ausgeschlossen werden kann, daß der Aufwand für die Dienstleistungen, die die Klägerin wegen ihrer Hilflosigkeit in Anspruch nehmen muß, diesen Betrag erreicht. Es ergibt sich auch nichts anderes, wenn man den Überlegungen folgt, die in der Revision hiezu angestellt werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher unter diesem Gesichtspunkt richtig.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.