Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger hat den Rechtsanwalt Dr.D***** zur Vertretung im Verfahren vor der beklagten Partei bevollmächtigt. Diese unter Verwendung eines Formblattes für die Erteilung einer Anwaltsvollmacht erfolgte und der beklagten Partei nachgewiesene Bevollmächtigung schloß nach dem Text der Urkunde auch "die Zustellung von Klagen und was immer für Namen habenden Beschlüssen, Bescheiden und dgl" ein. Die Zustellung des Bescheides an den Kläger konnte daher wirksam an den bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen.
Fest steht, daß dem Anwalt der in Frage stehende Bescheid vom 21.11.1990 vor dem oder spätestens am 6.12.1990 zugestellt wurde. Damit wurde die Klagefrist in Lauf gesetzt. Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Rechtsanwalt des Klägers der beklagten Partei nach Zustellung des Bescheides mitteilte, sein Mandant habe sich entschlossen, gegen den Bescheid keine Klage zu erheben, kann unerörtert bleiben, weil jedenfalls innerhalb der dreimonatigen Frist des § 67 Abs 2 ASGG keine Klage eingebracht wurde. Die mit 14.6.1991 datierte, am 19.6.1991 beim Landesgericht Klagenfurt eingelangte Klage wurde jedenfalls lange nach Ablauf der Klagefrist erhoben, so daß es entbehrlich ist, die Frage zu erörtern, welche Bedeutung es hat, daß sie bei einem unzuständigen Gericht eingebracht wurde.Fest steht, daß dem Anwalt der in Frage stehende Bescheid vom 21.11.1990 vor dem oder spätestens am 6.12.1990 zugestellt wurde. Damit wurde die Klagefrist in Lauf gesetzt. Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Rechtsanwalt des Klägers der beklagten Partei nach Zustellung des Bescheides mitteilte, sein Mandant habe sich entschlossen, gegen den Bescheid keine Klage zu erheben, kann unerörtert bleiben, weil jedenfalls innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG keine Klage eingebracht wurde. Die mit 14.6.1991 datierte, am 19.6.1991 beim Landesgericht Klagenfurt eingelangte Klage wurde jedenfalls lange nach Ablauf der Klagefrist erhoben, so daß es entbehrlich ist, die Frage zu erörtern, welche Bedeutung es hat, daß sie bei einem unzuständigen Gericht eingebracht wurde.
Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.