Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der Revisionswerber rügt neuerlich einen schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Verletzung der Manuduktionspflicht des vor dem Erstgericht nicht vertretenen Klägers). Dies ist nach stRsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12 und 65 mwN uva).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Der Revisionswerber rügt neuerlich einen schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Verletzung der Manuduktionspflicht des vor dem Erstgericht nicht vertretenen Klägers). Dies ist nach stRsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12 und 65 mwN uva).
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Der Kläger vermeint, als Kranfahrer überwiegend in einem angelernten Beruf tätig gewesen zu sein. Er habe nämlich im Jahr 1974 die Kranfahrerprüfung abgelegt und - insbesondere wegen der Gefährlichkeit einer unsachgemäßen Kranbedienung - bedeutend mehr Verantwortung zu tragen gehabt als ein "normaler" Hilfsarbeiter.
Ein angelernter Beruf iS des § 255 Abs 1 ASVG liegt nach Abs 2 leg cit vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welcher jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind.Ein angelernter Beruf iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG liegt nach Absatz 2, leg cit vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welcher jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind.
Der erkennende Senat hat in seiner E 21.9.1993, 10 Ob S 166/93 vor allem unter Bezugnahme auf die Verordnung des BMsV 6.6.1975 BGBl 441 über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten eingehend begründet, daß die für das Führen von Kranen notwendigen Fachkenntnisse iS des § 3 Abs 1 der zit V wesentlich geringer sind als die eines ausgelernten Facharbeiters und den Arbeitnehmer nur für bestimmte Arbeiten qualifizieren. Solche Arbeitnehmer sind zwar keine einfachen (Bau)Hilfsarbeiter, aber auch keine gelernten oder angelernten (Bau)Facharbeiter iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG. Sie werden zB im Art 3 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe, sofern sie bestimmte motorisch betriebene Turm- und Derrick-Kräne führen oder Kabelkranführer sind, ebenso wie zB Baggerführer, Drittelführer und Führer von Lkw mit mehr als 10 t Eigengewicht in die Beschäftigungsgruppe IIIa eingereiht und als "angelernte Bauarbeiter" bezeichnet, die als "für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter" definiert werden. Sie benötigen allerdings noch keine Kenntnisse und Fähigkeiten, die denen eines Facharbeiters gleichzuhalten sind (vgl bzgl eines Drittelführers SSV-NF 6/95). Diese Auffassung wird auch durch die Beschreibung des Berufsbildes eines "Kranführers" im vom österreichischen Institut für Berufsbildungsforschung verfaßten, vom BMAS herausgegebenen Berufslexikon 2, Ausgewählte Berufe11, 306 bestätigt. Daß die Tätigkeit eines Kranführers mit Verantwortung verbunden ist, qualifiziert sie noch nicht iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG (vgl bzgl eines Sprengbefugten SSV-NF 6/95). Auch das Führen von Staplern (SSV-NF 5/7), wofür ebenfalls nach der zit V BGBl 1975/441 Fachkenntnisse nachzuweisen sind, wurde vom erkennenden Senat nicht als angelernter Beruf iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG anerkannt.Der erkennende Senat hat in seiner E 21.9.1993, 10 Ob S 166/93 vor allem unter Bezugnahme auf die Verordnung des BMsV 6.6.1975 BGBl 441 über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten eingehend begründet, daß die für das Führen von Kranen notwendigen Fachkenntnisse iS des Paragraph 3, Absatz eins, der zit römisch fünf wesentlich geringer sind als die eines ausgelernten Facharbeiters und den Arbeitnehmer nur für bestimmte Arbeiten qualifizieren. Solche Arbeitnehmer sind zwar keine einfachen (Bau)Hilfsarbeiter, aber auch keine gelernten oder angelernten (Bau)Facharbeiter iS des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG. Sie werden zB im Artikel 3, des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe, sofern sie bestimmte motorisch betriebene Turm- und Derrick-Kräne führen oder Kabelkranführer sind, ebenso wie zB Baggerführer, Drittelführer und Führer von Lkw mit mehr als 10 t Eigengewicht in die Beschäftigungsgruppe römisch drei a eingereiht und als "angelernte Bauarbeiter" bezeichnet, die als "für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter" definiert werden. Sie benötigen allerdings noch keine Kenntnisse und Fähigkeiten, die denen eines Facharbeiters gleichzuhalten sind vergleiche bzgl eines Drittelführers SSV-NF 6/95). Diese Auffassung wird auch durch die Beschreibung des Berufsbildes eines "Kranführers" im vom österreichischen Institut für Berufsbildungsforschung verfaßten, vom BMAS herausgegebenen Berufslexikon 2, Ausgewählte Berufe11, 306 bestätigt. Daß die Tätigkeit eines Kranführers mit Verantwortung verbunden ist, qualifiziert sie noch nicht iS des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG vergleiche bzgl eines Sprengbefugten SSV-NF 6/95). Auch das Führen von Staplern (SSV-NF 5/7), wofür ebenfalls nach der zit römisch fünf BGBl 1975/441 Fachkenntnisse nachzuweisen sind, wurde vom erkennenden Senat nicht als angelernter Beruf iS des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG anerkannt.
Da der Kläger als Kranfahrer nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig war, wurde die Frage seiner Invalidität von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach Abs 3 leg cit. geprüft und verneint. Das Verweisungsfeld solcher Arbeiter ist nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 6/12 uva) mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident. Die vom Erstgericht beispielsweise genannten einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten, bei denen es sich um keine Bauarbeiten handelt, sind dem Kläger, der überwiegend als ungelernter Bauarbeiter tätig war, nicht unzumutbar.Da der Kläger als Kranfahrer nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf iS des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG tätig war, wurde die Frage seiner Invalidität von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach Absatz 3, leg cit. geprüft und verneint. Das Verweisungsfeld solcher Arbeiter ist nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 6/12 uva) mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident. Die vom Erstgericht beispielsweise genannten einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten, bei denen es sich um keine Bauarbeiten handelt, sind dem Kläger, der überwiegend als ungelernter Bauarbeiter tätig war, nicht unzumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.