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Entscheidung 10 ObS 81/03i×

Entscheidung 10 ObS 81/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS81/03i

Entscheidungsdatum

04.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vesna H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1203 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 2002, GZ 9 Rs 316/02k-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Juni 2002, GZ 13 Cgs 132/01y-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 17. 9. 1951 geborene Klägerin, die nunmehr eine Invaliditätspension bezieht, hat durch mehr als 20 Jahre als Hausbesorgerin, Bedienerin und Reinigungsarbeiterin gearbeitet. Bei der Klägerin besteht eine diskrete chronisch-obstruktive Bronchitis, die keiner Berufskrankheit nach der Anlage 1 zu Paragraph 177, ASVG entspricht. Weiters zog sich die Klägerin im Zusammenhang mit einer Blutvergiftung ausgehend von einem Harnwegsinfekt unter anderem eine Entzündung der Bandscheiben zwischen dem 10. und dem 11. Brustwirbelkörper mit später nachfolgender Blockwirbelbildung und geringer Knickbildung zu. Das septische Zustandsbild mit der nachfolgenden Entzündung entspricht keiner Berufskrankheit nach Anlage 1 zu Paragraph 177, ASVG.

Mit Bescheid vom 29. 5. 2001 hat die beklagte Partei die Wirbelentzündung der Klägerin nicht als Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, ASVG anerkannt und einen Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG abgelehnt.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass die bei der Klägerin bestehenden Leidenszustände (chronisch-obstruktive Bronchitis, entzündliche Veränderungen und daraus resultierende Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule) nicht Folge einer Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes sind, und das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente abgewiesen. Gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ASVG würden die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen als Berufskrankheiten gelten. In Betracht kämen nur Berufskrankheiten nach Nr 20 - 24 (Erschütterungen bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen, Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft, Drucklähmungen der Nerven, chronische Erkrankungen der Schleimbeutel, Abrissbruch der Wirbeldornfortsätze), nach Nr 30 (Asthma bronchiale) oder nach Nr 41 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankung der tieferen Atemwege und der Lunge). Solche Erkrankungen lägen bei der Klägerin aber nicht vor. Die bei der Klägerin zweifellos bestehenden Beschwerden und Einschränkungen führten zwar zur Arbeitsunfähigkeit, würden jedoch nicht unter die eingeschränkte Definition der Berufskrankheiten im Sinne der Berufskrankheitenliste nach Paragraph 177, ASVG fallen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte bei der Behandlung der Rechtsrüge aus, dass die Klägerin laut dem chirurgischen Sachverständigengutachten zwar im Zusammenhang mit dem Auftreten von Pulmonalinfarkten eine Begleitpankreatitis erlitten habe; Hinweise für eine sich daraus ableitbare Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zu Paragraph 177, Absatz eins, ASVG ergäben sich daraus jedoch nicht, weshalb ein sekundärer Verfahrensmangel zu verneinen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren bleibt weiter offen, durch welche von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung welche Berufskrankheit laut Anlage 1 zu Paragraph 177, ASVG herbeigeführt worden sein soll. Wie bereits das Berufungsgericht dargestellt hat, hat die Begleitpankreatitis Eingang in das erstgerichtliche Beweisverfahren gefunden, ohne dass die beigezogenen Sachverständigen einen Hinweis auf einen kausalen Zusammenhang mit einer Berufskrankheit laut Anlage 1 zu Paragraph 177, ASVG gefunden hätten. Es war daher weder möglich noch notwendig festzustellen (wie es offenbar der klagenden Partei vorschweben dürfte), dass ein kausaler Zusammenhang zwischen betrieblichen Einwirkungen und dem Pankreas-Leiden besteht. Der Umstand, dass mit einem Leiden der Bauchspeicheldrüse eine Minderung der Erwerbsfähigkeit einher gehen kann, vermag für sich allein keineswegs den Anschein einer auf betriebliche Einwirkungen zurückgehenden Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, ASVG zu begründen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Textnummer

E68869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00081.03I.0304.000

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20030304_OGH0002_010OBS00081_03I0000_000