Entscheidungsgründe:
Die am 17. 9. 1951 geborene Klägerin, die nunmehr eine Invaliditätspension bezieht, hat durch mehr als 20 Jahre als Hausbesorgerin, Bedienerin und Reinigungsarbeiterin gearbeitet. Bei der Klägerin besteht eine diskrete chronisch-obstruktive Bronchitis, die keiner Berufskrankheit nach der Anlage 1 zu § 177 ASVG entspricht. Weiters zog sich die Klägerin im Zusammenhang mit einer Blutvergiftung ausgehend von einem Harnwegsinfekt unter anderem eine Entzündung der Bandscheiben zwischen dem 10. und dem 11. Brustwirbelkörper mit später nachfolgender Blockwirbelbildung und geringer Knickbildung zu. Das septische Zustandsbild mit der nachfolgenden Entzündung entspricht keiner Berufskrankheit nach Anlage 1 zu § 177 ASVG.Die am 17. 9. 1951 geborene Klägerin, die nunmehr eine Invaliditätspension bezieht, hat durch mehr als 20 Jahre als Hausbesorgerin, Bedienerin und Reinigungsarbeiterin gearbeitet. Bei der Klägerin besteht eine diskrete chronisch-obstruktive Bronchitis, die keiner Berufskrankheit nach der Anlage 1 zu Paragraph 177, ASVG entspricht. Weiters zog sich die Klägerin im Zusammenhang mit einer Blutvergiftung ausgehend von einem Harnwegsinfekt unter anderem eine Entzündung der Bandscheiben zwischen dem 10. und dem 11. Brustwirbelkörper mit später nachfolgender Blockwirbelbildung und geringer Knickbildung zu. Das septische Zustandsbild mit der nachfolgenden Entzündung entspricht keiner Berufskrankheit nach Anlage 1 zu Paragraph 177, ASVG.
Mit Bescheid vom 29. 5. 2001 hat die beklagte Partei die Wirbelentzündung der Klägerin nicht als Berufskrankheit gemäß § 177 ASVG anerkannt und einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG abgelehnt.Mit Bescheid vom 29. 5. 2001 hat die beklagte Partei die Wirbelentzündung der Klägerin nicht als Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, ASVG anerkannt und einen Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG abgelehnt.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass die bei der Klägerin bestehenden Leidenszustände (chronisch-obstruktive Bronchitis, entzündliche Veränderungen und daraus resultierende Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule) nicht Folge einer Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes sind, und das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente abgewiesen. Gemäß § 177 Abs 1 ASVG würden die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen als Berufskrankheiten gelten. In Betracht kämen nur Berufskrankheiten nach Nr 20 - 24 (Erschütterungen bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen, Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft, Drucklähmungen der Nerven, chronische Erkrankungen der Schleimbeutel, Abrissbruch der Wirbeldornfortsätze), nach Nr 30 (Asthma bronchiale) oder nach Nr 41 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankung der tieferen Atemwege und der Lunge). Solche Erkrankungen lägen bei der Klägerin aber nicht vor. Die bei der Klägerin zweifellos bestehenden Beschwerden und Einschränkungen führten zwar zur Arbeitsunfähigkeit, würden jedoch nicht unter die eingeschränkte Definition der Berufskrankheiten im Sinne der Berufskrankheitenliste nach § 177 ASVG fallen.Das Erstgericht hat festgestellt, dass die bei der Klägerin bestehenden Leidenszustände (chronisch-obstruktive Bronchitis, entzündliche Veränderungen und daraus resultierende Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule) nicht Folge einer Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes sind, und das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente abgewiesen. Gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ASVG würden die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen als Berufskrankheiten gelten. In Betracht kämen nur Berufskrankheiten nach Nr 20 - 24 (Erschütterungen bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen, Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft, Drucklähmungen der Nerven, chronische Erkrankungen der Schleimbeutel, Abrissbruch der Wirbeldornfortsätze), nach Nr 30 (Asthma bronchiale) oder nach Nr 41 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankung der tieferen Atemwege und der Lunge). Solche Erkrankungen lägen bei der Klägerin aber nicht vor. Die bei der Klägerin zweifellos bestehenden Beschwerden und Einschränkungen führten zwar zur Arbeitsunfähigkeit, würden jedoch nicht unter die eingeschränkte Definition der Berufskrankheiten im Sinne der Berufskrankheitenliste nach Paragraph 177, ASVG fallen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte bei der Behandlung der Rechtsrüge aus, dass die Klägerin laut dem chirurgischen Sachverständigengutachten zwar im Zusammenhang mit dem Auftreten von Pulmonalinfarkten eine Begleitpankreatitis erlitten habe; Hinweise für eine sich daraus ableitbare Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zu § 177 Abs 1 ASVG ergäben sich daraus jedoch nicht, weshalb ein sekundärer Verfahrensmangel zu verneinen sei.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte bei der Behandlung der Rechtsrüge aus, dass die Klägerin laut dem chirurgischen Sachverständigengutachten zwar im Zusammenhang mit dem Auftreten von Pulmonalinfarkten eine Begleitpankreatitis erlitten habe; Hinweise für eine sich daraus ableitbare Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zu Paragraph 177, Absatz eins, ASVG ergäben sich daraus jedoch nicht, weshalb ein sekundärer Verfahrensmangel zu verneinen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.