Die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.
§ 120 Abs.1 Z 1 ASVG definiert die Krankheit als regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Während in der Medizin die Krankheit als Störung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens, somit als eine Abweichung von der Norm "Gesundheit" bezeichnet, wird Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn eingeschränkt nur dann anerkannt, wenn der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand auch eine Krankenbehandlung notwendig macht (Binder in Tomandl, System 3. ErgLfg., 200 mwN). Zu Unrecht aber leitet die Revisionswerberin aus der Äußerung des Chirurgen Dr. H*** in seinem Schreiben vom 29. 11. 1985 an den Hausarzt des Klägers, therapeutische Maßnahmen seien nicht erforderlich, ab, es fehle im vorliegenden Fall beim Kläger über den 26. 11. 1985 hinaus schon an einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Behandlungsbedürftigkeit ist schon dann gegeben, wenn die Notwendigkeit ärztlicher Hilfeleistung in der ärztlichen Überwachung und Anordnung der Lebensweise oder in der Schmerzlinderung besteht (Binder aaO 201, 202). Eine medizinisch als "Krankheitszustand" bezeichnete körperliche oder geistige Verfassung muß dann Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sein, wenn die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann (MGA ASVG 47. ErgLfg., 710).Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG definiert die Krankheit als regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Während in der Medizin die Krankheit als Störung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens, somit als eine Abweichung von der Norm "Gesundheit" bezeichnet, wird Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn eingeschränkt nur dann anerkannt, wenn der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand auch eine Krankenbehandlung notwendig macht (Binder in Tomandl, System 3. ErgLfg., 200 mwN). Zu Unrecht aber leitet die Revisionswerberin aus der Äußerung des Chirurgen Dr. H*** in seinem Schreiben vom 29. 11. 1985 an den Hausarzt des Klägers, therapeutische Maßnahmen seien nicht erforderlich, ab, es fehle im vorliegenden Fall beim Kläger über den 26. 11. 1985 hinaus schon an einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Behandlungsbedürftigkeit ist schon dann gegeben, wenn die Notwendigkeit ärztlicher Hilfeleistung in der ärztlichen Überwachung und Anordnung der Lebensweise oder in der Schmerzlinderung besteht (Binder aaO 201, 202). Eine medizinisch als "Krankheitszustand" bezeichnete körperliche oder geistige Verfassung muß dann Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sein, wenn die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann (MGA ASVG 47. ErgLfg., 710).
Aus den Entscheidungen der Vorinstanzen läßt sich auch nicht ableiten, daß diese von einem unrichtigen Begriff der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wären. Arbeitsfähigkeit tritt dann wieder ein, wenn der Versicherte in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit aufzunehmen und eine Schädigung seiner Gesundheit oder Verschlechterung seines körperlichen Zustandes durch die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nicht zu erwarten ist (SSV-NF 1/35). Die beklagte Partei meint nun, die Arbeitsfähigkeit des Klägers nach dem 26. 11. 1985 sei schon deshalb gegeben, weil ihm nur eine leichte Arbeit zugeteilt worden sei, während die Ärzte bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von Schwerarbeit in der Kartonagenfabrik des Dienstgebers des Klägers ausgegangen seien. Das Erstgericht hat festgestellt, daß sich an der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch Dr. H*** auch nichts geändert hätte, wäre er davon ausgegangen, daß der Kläger eine an sich leichte Arbeit verrichte. Die Vorinstanzen haben jedoch die Frage der Beweislast unrichtig gelöst. Gemäß Punkt 25 der Krankenordnung der V***
G*** - welche auf Verordnungsstufe steht
(VfGH V 3/59) - werden Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld oder auf Fortzahlung des Entgeltes haben, durch den Vertragsarzt oder durch die Vertragseinrichtung der Kasse gemeldet. Wird der Versicherte von einem Wahlarzt (Wahleinrichtung) behandelt und bescheinigt dieser die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, so hat dies der Versicherte sofort, spätestens jedoch binnen drei Tagen der Kasse unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu melden. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Beginn und Ende) obliegt dem Vertrauensarzt der Kasse. Gemäß Punkt 28 der Krankenordnung hat sich der Versicherte, dem Krankengeld zusteht, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Vertragsarzt in der Regel wöchentlich auf dem Auszahlungsschein bestätigen zu lassen und diesen der Kasse zur Auszahlung des Krankengeldes vorzulegen. Dies bedeutet, daß die Feststellung, ob der Versicherte arbeitsfähig ist oder nicht, verbindlich nur dem behandelnden Vertragsarzt oder - bei Behandlung durch einen Wahlarzt - dem Vertrauensarzt der Kasse obliegt. Bestätigen diese die Arbeitsfähigkeit, so bleibt dem Versicherten nur die Möglichkeit, die ärztliche Arbeitsfähigkeitserklärung im Leistungsstreitverfahren über die behauptete Fortdauer des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu widerlegen. Damit aber obliegt aber im vorliegenden Fall dem Kläger der Beweis, daß trotz der festgestellten Arbeitsfähigkeit der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorgelegen ist (vgl. auch Binder in ZAS 1977, 189 und in Tomandl, System 3. ErgLfg. 233).(VfGH römisch fünf 3/59) - werden Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld oder auf Fortzahlung des Entgeltes haben, durch den Vertragsarzt oder durch die Vertragseinrichtung der Kasse gemeldet. Wird der Versicherte von einem Wahlarzt (Wahleinrichtung) behandelt und bescheinigt dieser die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, so hat dies der Versicherte sofort, spätestens jedoch binnen drei Tagen der Kasse unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu melden. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Beginn und Ende) obliegt dem Vertrauensarzt der Kasse. Gemäß Punkt 28 der Krankenordnung hat sich der Versicherte, dem Krankengeld zusteht, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Vertragsarzt in der Regel wöchentlich auf dem Auszahlungsschein bestätigen zu lassen und diesen der Kasse zur Auszahlung des Krankengeldes vorzulegen. Dies bedeutet, daß die Feststellung, ob der Versicherte arbeitsfähig ist oder nicht, verbindlich nur dem behandelnden Vertragsarzt oder - bei Behandlung durch einen Wahlarzt - dem Vertrauensarzt der Kasse obliegt. Bestätigen diese die Arbeitsfähigkeit, so bleibt dem Versicherten nur die Möglichkeit, die ärztliche Arbeitsfähigkeitserklärung im Leistungsstreitverfahren über die behauptete Fortdauer des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu widerlegen. Damit aber obliegt aber im vorliegenden Fall dem Kläger der Beweis, daß trotz der festgestellten Arbeitsfähigkeit der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorgelegen ist vergleiche auch Binder in ZAS 1977, 189 und in Tomandl, System 3. ErgLfg. 233).
Der Krankenstand des Klägers wurde nämlich nach einer Mitteilung des behandelnden Vertragsarztes Dr. T*** vom Vertrauensarzt der beklagten Partei mit 26. 11. 1985 beendet, worauf der Kläger am 27. 11. 1985 die Arbeit wieder aufnahm. Da der Vertreter des behandelnden Arztes, Dr. B***, (berechtigt im Sinne einer Erstehilfeleistung bei plötzlicher Erkrankung gemäß Punkt 13 der Krankenordnung der V*** G*** nach diesem Arbeitsversuch des Klägers für den 27. 11. 1985 dessen Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ist diese für den Krankenversicherungsträger bindend und der Krankengeldanspruch für diesen Tag entstanden. Die beklagte Partei muß diese Bestätigung gegen sich gelten lassen, auch wenn ihr Vertrauensarzt mit dieser Verfügung nicht einverstanden sein sollte (Binder aaO). Am 28. 11. 1985 lehnte jedoch der behandelnde Arzt des Klägers, Dr. T***, eine weitere Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit ab, sodaß ab diesem Zeitpunkt den Kläger im Leistungsstreitverfahren die Beweislast für die Fortdauer des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit trifft. Daß Dr. H*** eine Verlängerung des Krankenstandes durch den Hausarzt vorschlug, ändert daran nichts, da eine weitere Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgte. Da dem Kläger dieser Beweis nicht gelungen ist, war das Klagebegehren für den Zeitraum 28. 11. bis 30. 11. 1985 abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht ebenso wie jene über die Kosten der Revisionsbeantwortung auf § 77 Abs.2 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht ebenso wie jene über die Kosten der Revisionsbeantwortung auf Paragraph 77, Absatz 2, ASGG.