Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
a) Der Revisionswerber rügt zunächst, daß zu den Befundaufnahmen bei den ärztlichen Sachverständigen und zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht kein Dolmetscher für die Muttersprache des Klägers beigezogen wurde. Eine entsprechende Mängelrüge wurde in der Berufung nicht erhoben. Sie darf daher nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 5/120 mwN) in der Revision nicht nachgetragen werden.
b) Hingegen darf die Ablehnung der sachlichen Behandlung einer in der Berufung geltend gemachten Rechtsrüge als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SSV-NF 5/18 uva).
Dieser Verfahrensmangel läge aber nur vor, wenn die Berufung eine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielte, ohne die das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache nicht überprüfen darf (Fasching, ZPR2 Rz 1775). Dazu wäre bestimmt und kurz zu begründen gewesen (§ 467 Z 3 ZPO), warum das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt oder infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellung unterlassen hat.Dieser Verfahrensmangel läge aber nur vor, wenn die Berufung eine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielte, ohne die das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache nicht überprüfen darf (Fasching, ZPR2 Rz 1775). Dazu wäre bestimmt und kurz zu begründen gewesen (Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO), warum das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt oder infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellung unterlassen hat.
Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde lediglich dahin ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit des Klägers wäre schon deshalb nicht mehr gegeben, weil das Erstgericht festgestellt habe, daß eine Einschränkung der Beweglichkeit des Knies bestehe.
Diese Rechtsrüge geht jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Sie widerspricht der erstgerichtlichen Feststellung, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers - infolge seines nicht pathologischen körperlichen und geistigen Zustandes - nicht eingeschränkt ist. Aus dem Zusammenhang aller Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, nach denen "im wesentlichen ein unauffälliger orthopädischer Befund ohne Behinderungen und ohne entzündliche Veränderungen besteht... und ebenso eine Einschränkung der Beweglichkeit des Knies besteht, ebensowenig auch Behinderungen des rechten Beines", ergibt sich eindeutig, daß die das Knie betreffende Feststellung einen offenkundigen Schreibfehler enthält. Sie müßte richtig lauten:
"Ebenso besteht keine Einschränkung der Beweglichkeit des Knies". Das wird auch bei einem Vergleich dieser Feststellung mit den ihr zugrunde liegenden Befunden des Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (ON 5 AS 11) und des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie (ON 6 AS 13) über die unteren Extremitäten des Klägers bestätigt. Der erstgenannte Sachverständige fand alle Gelenke aktiv und passiv frei, ohne Entzündungszeichen und ohne pathologische Geräusche, der zweitgenannte stellte ua keine Parese und keine neurogenen Atrophien fest.
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht mangels gesetzgemäßer Ausführung der Rechtsrüge richtigerweise nicht überprüft.
Deshalb kann auch der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, nicht vorliegen (SSV-NF 5/18 mwN).Deshalb kann auch der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, nicht vorliegen (SSV-NF 5/18 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.