Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Rechtsrüge der Berufung war nicht gesetzmäßig ausgeführt; das Berufungsgericht ist daher in eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes nicht eingetreten, sodaß der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung schon aus diesem Grund ausscheidet.
Die Revisionswerberin ficht in ihren Ausführungen zu dem benannten Grund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO tatsächlich auch nicht die rechtliche Beurteilung an, sondern bekämpft mit ihren Ausführungen, mit denen sie sich dagegen wendet, daß die erhobenen Sachverständigengutachten keine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen böten, in Wahrhe`t in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Hierauf einzugehen ist dem Revisionsgericht verwehrt.Die Revisionswerberin ficht in ihren Ausführungen zu dem benannten Grund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO tatsächlich auch nicht die rechtliche Beurteilung an, sondern bekämpft mit ihren Ausführungen, mit denen sie sich dagegen wendet, daß die erhobenen Sachverständigengutachten keine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen böten, in Wahrhe`t in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Hierauf einzugehen ist dem Revisionsgericht verwehrt.
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden ausschließlich auf von der Klägerin bereits in der Berufung behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, also darauf gestützt, daß eine Ergänzung der Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre und der von der Klägerin gewonnene persönliche Eindruck zu verwerten gewesen wäre.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner grundlegenden Entscheidung 10 Ob S 23/87 ausführte, können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es somit nicht möglich, die Frage zu prüfen, ob die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz vorliegen, weil dies schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Der Revision in der neben einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ausschließlich diese Mängel geltend gemacht werden, mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin Verfahrenshilfe genießt, erfordert die Billigkeit nicht den Zuspruch von Kosten.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Klägerin Verfahrenshilfe genießt, erfordert die Billigkeit nicht den Zuspruch von Kosten.