Soweit das Berufungsgericht das auf Gewährung der Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1975 (bis einschließlich 6.3.1989) gerichtete Klagebegehren als unzulässig zurückwies, hat es, indem es das abweisende Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe bestätigte, daß es für die Zeit vom 1.9.1975 (bis 6.3.1989) auf Zurückweisung zu lauten habe, eine unrichtige Entscheidungsform gewählt, weil die Zurückweisung der Klage mit Beschluß zu erfolgen hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher - im Umfang ihrer Anfechtung - in Wahrheit ein Beschluß, gegen den gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO der Rekurs zulässig ist. Da Fehler des Gerichtes nicht zu Lasten der Parteien gehen dürfen, schadet auch die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels (Revision statt Rekurs) nicht (§ 84 Abs.2 Satz 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist daher als zulässiger Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes zu behandeln (vgl. Fasching ZPR2 Rz 1685, 1686).Soweit das Berufungsgericht das auf Gewährung der Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1975 (bis einschließlich 6.3.1989) gerichtete Klagebegehren als unzulässig zurückwies, hat es, indem es das abweisende Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe bestätigte, daß es für die Zeit vom 1.9.1975 (bis 6.3.1989) auf Zurückweisung zu lauten habe, eine unrichtige Entscheidungsform gewählt, weil die Zurückweisung der Klage mit Beschluß zu erfolgen hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher - im Umfang ihrer Anfechtung - in Wahrheit ein Beschluß, gegen den gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs zulässig ist. Da Fehler des Gerichtes nicht zu Lasten der Parteien gehen dürfen, schadet auch die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels (Revision statt Rekurs) nicht (Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist daher als zulässiger Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes zu behandeln vergleiche Fasching ZPR2 Rz 1685, 1686).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (§ 361 Abs.1 Z 1 ASVG); eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 4/22) - analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muß bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages läßt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. Bestehen Zweifel über die mit einem Antrag erfolgte Parteienabsicht, ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen (SSV-NF 4/22 mwN).Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG); eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 4/22) - analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muß bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages läßt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. Bestehen Zweifel über die mit einem Antrag erfolgte Parteienabsicht, ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen (SSV-NF 4/22 mwN).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist eine Antragstellung der Klägerin auf Witwenpension vor dem 7.3.1989 nicht ersichtlich. Wenngleich sich die Klägerin am 11.8.1975 eines Formulars bediente, auf dem der Vordruck "Antrag auf Witwenpension" lautete, so ergab sich doch aus dem von ihr gleichzeitig eingebrachten Formular "Erklärung bei Pensionsanfrage", insbesondere durch die Zusätze Pensionsanfrage "auf Witwenpension, für die Waisenpension ist es ein Leistungsantrag" mit ausreichender Deutlichkeit, daß die Klägerin damals nicht die Witwenpension beantragen wollte, sondern nur die Waisenpension und daß es sich hinsichtlich der Witwenpension um eine Pensionsanfrage handelte. Das zuletzt genannte Formblatt enthält auch in Fettdruck den Hinweis: "Achtung! Eine gesonderte Antragstellung ist unbedingt erforderlich". Ein weiters genannter Fall, in dem eine gesonderte Antragstellung unterbleiben könnte, lag nicht vor. Daß die Klägerin auch keinen Pensionsantrag stellen, sondern lediglich eine Pensionsanfrage betreffend die Witwenpension an die beklagte Partei richten wollte, ist auch aus anderen Überlegungen anzunehmen. Wäre nämlich dieses Anbringen tatsächlich als Antrag zu verstehen gewesen, hätte es keines Ermittlungsverfahrens über die Höhe der Witwenpension bedurft, da bereits im genannten Anbringen die Witwenbetriebsfortführung bekannt gegeben und tatsächlich die Klägerin ab 24.6.1975 den Betrieb des verstorbenen Ehegatten fortgeführt hatte. Danach bestand nach damaliger Rechtslage (§ 77 Abs.1 GSPVG) von vornherein kein Anspruch auf Witwenpension. Durch Erledigung der Anfrage (Schreiben vom 29.4.1976) war es im Hinblick auf die damit verbundene Pensionsberechnung möglich, der Klägerin eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben, ob sie den Betrieb weiterhin fortführen oder die Witwenpension beantragen sollte. Auch nach § 136 Abs.1 GSVG in seiner Stammfassung hatte Anspruch auf Witwenpension die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten nur dann, wenn sie die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung des verstorbenen Ehegatten begründet hatte, nicht fortführte. Diese besondere Anspruchsvoraussetzung wurde mit der 10. GSVG-Novelle, BGBl.1986/112 mit Wirkung ab 1.1.1986 aufgehoben. Ein Anspruch auf Witwenpension besteht seither auch dann, wenn der Betrieb des verstorbenen Ehegatten fortgeführt wird. Diese Betriebsfortführung begründet zwar die Versicherungspflicht nach dem GSVG, führt aber dennoch nicht zum gänzlichen Ruhen der Hinterbliebenenpension nach § 61 GSVG, sondern nur zum Ruhen von höchstens 40 % der Pension nach Maßgabe der erzielten Erwerbseinkünfte (siehe Kainzbauer/Peterka/Rudolf in SozSi 1986, 9). Nach den Übergangsbestimmungen des Art.II Abs.5 der 10.GSVG-Novelle ist diese Neuregelung auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall bereits vor dem 1.Jänner 1986 eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31.12.1986 gestellt wurde, gebührte die Leistung ab 1.1.1986, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Wie sich aus dem Anstaltsakt ergibt (Blatt 43), wurde die Klägerin im September 1986 von der beklagten Partei zur Beratung vorgeladen. Anläßlich eines Sprechtages am 2.9.1986 wurde im Akt vermerkt, daß die Klägerin eine Witwenpension derzeit nicht in Erwägung ziehe. Tatsächlich hat sie diesen Antrag erst am 7.3.1989 gestellt. Mangels eines Pensionsantrages lag auch ein Säumnisfall nicht vor, so daß die Klage gemäß § 73 ASGG unzulässig und in jeder Lage des Verfahrens wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs.1 Z 6 ZPO zurückzuweisen war. Das Berufungsgericht hätte bei richtiger Entscheidungsform aus Anlaß der zulässigen Berufung mit Beschluß das erstgerichtliche Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren, soweit es das Begehren auf Gewährung der Witwenpension seit 1.9.1975 bis 6.3.1989 betrifft, als nichtig aufheben und insoweit die Klage zurückweisen müssen. Soweit das Berufungsgericht mit Urteil der Klägerin ab 7.3.1989 eine monatliche Witwenpension zuerkannte, wiederholte es nur den seiner Meinung nach gemäß § 71 ASGG außer Kraft getretenen Bescheid. Ob die - auch nach Auffassung des Berufungsgerichtes - unzulässige Klage überhaupt geeignet war, das Außerkrafttreten des Bescheides zu bewirken, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, weil der betreffende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes im Revisionsverfahren nicht angefochten ist.Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist eine Antragstellung der Klägerin auf Witwenpension vor dem 7.3.1989 nicht ersichtlich. Wenngleich sich die Klägerin am 11.8.1975 eines Formulars bediente, auf dem der Vordruck "Antrag auf Witwenpension" lautete, so ergab sich doch aus dem von ihr gleichzeitig eingebrachten Formular "Erklärung bei Pensionsanfrage", insbesondere durch die Zusätze Pensionsanfrage "auf Witwenpension, für die Waisenpension ist es ein Leistungsantrag" mit ausreichender Deutlichkeit, daß die Klägerin damals nicht die Witwenpension beantragen wollte, sondern nur die Waisenpension und daß es sich hinsichtlich der Witwenpension um eine Pensionsanfrage handelte. Das zuletzt genannte Formblatt enthält auch in Fettdruck den Hinweis: "Achtung! Eine gesonderte Antragstellung ist unbedingt erforderlich". Ein weiters genannter Fall, in dem eine gesonderte Antragstellung unterbleiben könnte, lag nicht vor. Daß die Klägerin auch keinen Pensionsantrag stellen, sondern lediglich eine Pensionsanfrage betreffend die Witwenpension an die beklagte Partei richten wollte, ist auch aus anderen Überlegungen anzunehmen. Wäre nämlich dieses Anbringen tatsächlich als Antrag zu verstehen gewesen, hätte es keines Ermittlungsverfahrens über die Höhe der Witwenpension bedurft, da bereits im genannten Anbringen die Witwenbetriebsfortführung bekannt gegeben und tatsächlich die Klägerin ab 24.6.1975 den Betrieb des verstorbenen Ehegatten fortgeführt hatte. Danach bestand nach damaliger Rechtslage (Paragraph 77, Absatz eins, GSPVG) von vornherein kein Anspruch auf Witwenpension. Durch Erledigung der Anfrage (Schreiben vom 29.4.1976) war es im Hinblick auf die damit verbundene Pensionsberechnung möglich, der Klägerin eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben, ob sie den Betrieb weiterhin fortführen oder die Witwenpension beantragen sollte. Auch nach Paragraph 136, Absatz eins, GSVG in seiner Stammfassung hatte Anspruch auf Witwenpension die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten nur dann, wenn sie die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung des verstorbenen Ehegatten begründet hatte, nicht fortführte. Diese besondere Anspruchsvoraussetzung wurde mit der 10. GSVG-Novelle, BGBl.1986/112 mit Wirkung ab 1.1.1986 aufgehoben. Ein Anspruch auf Witwenpension besteht seither auch dann, wenn der Betrieb des verstorbenen Ehegatten fortgeführt wird. Diese Betriebsfortführung begründet zwar die Versicherungspflicht nach dem GSVG, führt aber dennoch nicht zum gänzlichen Ruhen der Hinterbliebenenpension nach Paragraph 61, GSVG, sondern nur zum Ruhen von höchstens 40 % der Pension nach Maßgabe der erzielten Erwerbseinkünfte (siehe Kainzbauer/Peterka/Rudolf in SozSi 1986, 9). Nach den Übergangsbestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 5, der 10.GSVG-Novelle ist diese Neuregelung auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall bereits vor dem 1.Jänner 1986 eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31.12.1986 gestellt wurde, gebührte die Leistung ab 1.1.1986, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Wie sich aus dem Anstaltsakt ergibt (Blatt 43), wurde die Klägerin im September 1986 von der beklagten Partei zur Beratung vorgeladen. Anläßlich eines Sprechtages am 2.9.1986 wurde im Akt vermerkt, daß die Klägerin eine Witwenpension derzeit nicht in Erwägung ziehe. Tatsächlich hat sie diesen Antrag erst am 7.3.1989 gestellt. Mangels eines Pensionsantrages lag auch ein Säumnisfall nicht vor, so daß die Klage gemäß Paragraph 73, ASGG unzulässig und in jeder Lage des Verfahrens wegen Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO zurückzuweisen war. Das Berufungsgericht hätte bei richtiger Entscheidungsform aus Anlaß der zulässigen Berufung mit Beschluß das erstgerichtliche Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren, soweit es das Begehren auf Gewährung der Witwenpension seit 1.9.1975 bis 6.3.1989 betrifft, als nichtig aufheben und insoweit die Klage zurückweisen müssen. Soweit das Berufungsgericht mit Urteil der Klägerin ab 7.3.1989 eine monatliche Witwenpension zuerkannte, wiederholte es nur den seiner Meinung nach gemäß Paragraph 71, ASGG außer Kraft getretenen Bescheid. Ob die - auch nach Auffassung des Berufungsgerichtes - unzulässige Klage überhaupt geeignet war, das Außerkrafttreten des Bescheides zu bewirken, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, weil der betreffende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes im Revisionsverfahren nicht angefochten ist.
Dem Rechtsmittel der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.