Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Claudia Biegler, M.A. (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Waisenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2022, GZ 11 Rs 31/22s-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] In der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, die im verdichteten Versicherungsverlauf der verstorbenen Versicherten, der Mutter der Klägerin, ausgewiesene Gesamtzahl von 100 Versicherungsmonaten reiche für die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 ASVG aus. Damit lässt das Rechtsmittel die bereits vom Berufungsgericht dargelegte Voraussetzung außer Acht, dass die für die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten innerhalb des von § 236 Abs 2 Z 1 ASVG definierten – im vorliegenden Fall gemäß § 236 Abs 3 ASVG um die 24 in diesen Zeitraum fallenden neutralen Monate verlängerten – Rahmenzeitraums liegen muss. Mit
der Bekanntgabe einer Gesamtzahl von 100 Versicherungsmonaten allein hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt gerade nicht die Erfüllung der Wartezeit anerkannt. [1] In der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, die im verdichteten Versicherungsverlauf der verstorbenen Versicherten, der Mutter der Klägerin, ausgewiesene Gesamtzahl von 100 Versicherungsmonaten reiche für die Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraph 236, ASVG aus. Damit lässt das Rechtsmittel die bereits vom Berufungsgericht dargelegte Voraussetzung außer Acht, dass die für die Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASVG erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten innerhalb des von Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG definierten – im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 236, Absatz 3, ASVG um die 24 in diesen Zeitraum fallenden neutralen Monate verlängerten – Rahmenzeitraums liegen muss. Mit, der Bekanntgabe einer Gesamtzahl von 100 Versicherungsmonaten allein hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt gerade nicht die Erfüllung der Wartezeit anerkannt.
[2] Da sich das Rechtsmittel mit dieser Rechtsansicht nicht auseinandersetzt, fehlt es an der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0043654). [2] Da sich das Rechtsmittel mit dieser Rechtsansicht nicht auseinandersetzt, fehlt es an der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage vergleiche RIS-Justiz RS0043654).
[3] Im Übrigen setzt sich die außerordentliche Revision darüber hinweg, dass das Berufungsgericht den Erwerb von 100 Versicherungsmonaten durch die verstorbene Versicherte ohnehin festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, sodass weder der behauptete rechtliche Feststellungsmangel (vgl RS0053317) noch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegen (§ 510 Abs 3 ZPO). [3] Im Übrigen setzt sich die außerordentliche Revision darüber hinweg, dass das Berufungsgericht den Erwerb von 100 Versicherungsmonaten durch die verstorbene Versicherte ohnehin festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, sodass weder der behauptete rechtliche Feststellungsmangel vergleiche RS0053317) noch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00083.22M.1018.000
Dokumentnummer
JJT_20221018_OGH0002_010OBS00083_22M0000_000