Nach § 503 Abs.1 Z 1 ZPO kann die Revision begehrt werden, "weil das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 477 (ZPO) bezeichneten Mängel nichtig ist."Nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kann die Revision begehrt werden, "weil das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im Paragraph 477, (ZPO) bezeichneten Mängel nichtig ist."
Obwohl die erstzitierte Gesetzesstelle nur von Nichtigkeiten des Berufungsurteils spricht, können auch Nichtigkeiten des diesem vorangegangenen Berufungsverfahrens als Revisionsgrund geltend gemacht werden. Auch Nichtigkeitsgründe, die dem Urteil und dem Verfahren erster Instanz anhaften, sind im Revisionsverfahren nicht unbeachtlich oder unbekämpfbar, allerdings nur dann, wenn sie auch auf das Urteil oder das Verfahren des Berufungsgerichtes wirken und wenn dieser Nichtigkeitsgrund nicht bereits vom Berufungsgericht oder durch eine bindende Entscheidung über ein Prozeßhindernis oder eine Prozeßvoraussetzung verneint wurde (arg. § 42 Abs.3 JN; §§ 6a, 7 und 510 Abs.2 ZPO; Jud.63 neu; Fasching, ZPR Rz 1905; derselbe, Komm. IV 299 f; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 336). Im vorliegenden Fall wurde das der Klägerin durch Art.6 Abs.1 MRK verfassungsrechtlich zustehende Recht, "daß ihre Sache in billiger Weise öffentlich von einem Gericht gehört wird", von den Vorinstanzen nicht verletzt und ihr von diesen auch nicht durch ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen, vor ihnen zu verhandeln (§ 477 Abs.1 Z 4 ZPO).Obwohl die erstzitierte Gesetzesstelle nur von Nichtigkeiten des Berufungsurteils spricht, können auch Nichtigkeiten des diesem vorangegangenen Berufungsverfahrens als Revisionsgrund geltend gemacht werden. Auch Nichtigkeitsgründe, die dem Urteil und dem Verfahren erster Instanz anhaften, sind im Revisionsverfahren nicht unbeachtlich oder unbekämpfbar, allerdings nur dann, wenn sie auch auf das Urteil oder das Verfahren des Berufungsgerichtes wirken und wenn dieser Nichtigkeitsgrund nicht bereits vom Berufungsgericht oder durch eine bindende Entscheidung über ein Prozeßhindernis oder eine Prozeßvoraussetzung verneint wurde (arg. Paragraph 42, Absatz 3, JN; Paragraphen 6 a, 7 und 510 Absatz 2, ZPO; Jud.63 neu; Fasching, ZPR Rz 1905; derselbe, Komm. römisch vier 299 f; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 336). Im vorliegenden Fall wurde das der Klägerin durch Artikel 6, Absatz eins, MRK verfassungsrechtlich zustehende Recht, "daß ihre Sache in billiger Weise öffentlich von einem Gericht gehört wird", von den Vorinstanzen nicht verletzt und ihr von diesen auch nicht durch ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen, vor ihnen zu verhandeln (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO).
Obwohl sich die Klägerin angeblich nicht ausreichend in deutscher Sprache verständigen kann, weist ihre am 18.August 1986 beim Erstgericht zu Protokoll gegebene Klage weder formelle noch inhaltliche Gebrechen auf.
Die Klägerin erhielt die Einwendungen der Beklagten zugestellt. Zur Aufnahme der Anamnesen und Befunde der vom Erstgericht bestellten ärztlichen Sachverständigen wurden der Klägerin vom Erstgericht beeidete Gerichtsdolmetscher beigestellt, so daß sie alle für die Beurteilung ihres körperlichen und geistigen Zustandes erforderlichen Angaben in ihrer Muttersprache vorbringen konnte. Die von den ärztlichen Sachverständigen erstatteten schriftlichen Gutachten wurden der Klägerin anläßlich der ihr 18 Tage vor der Verhandlung persönlich zugestellten ordnungsgemäßen Ladung zugestellt.
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht, zu der auch ein Dolmetsch für die Muttersprache der Klägerin und die ärztlichen Sachverständigen sowie ein Sachverständiger für Berufskunde geladen waren, hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, allenfalls mit Hilfe des Dolmetschs ihr Vorbringen zu ergänzen, sich zum Vorbringen der Beklagten und zu den Gutachten der Sachverständigen zu äußern etc.
Selbst wenn die Klägerin trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung am 28.11.1986 nicht erschienen wäre, wogegen das über die mündliche Verhandlung aufgenommene Protokoll spricht, hätte das Erstgericht die Verhandlung nach dem damals noch geltenden § 389 Abs.2 ASVG auch in Abwesenheit der Klägerin durchführen dürfen, zumal ihm damals keine Gründe für eine Verlegung oder Erstreckung der Tagsatzung bekannt waren.Selbst wenn die Klägerin trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung am 28.11.1986 nicht erschienen wäre, wogegen das über die mündliche Verhandlung aufgenommene Protokoll spricht, hätte das Erstgericht die Verhandlung nach dem damals noch geltenden Paragraph 389, Absatz 2, ASVG auch in Abwesenheit der Klägerin durchführen dürfen, zumal ihm damals keine Gründe für eine Verlegung oder Erstreckung der Tagsatzung bekannt waren.
Wenn die Klägerin - wie sie erstmals in der Revision behauptet - "wegen starker Schmerzen" nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht hätte kommen können, wäre sie durch dieses möglicherweise unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis und nicht durch einen ungesetzlichen Vorgang an der Möglichkeit, persönlich vor Gericht zu verhandeln, verhindert gewesen. Davon, daß das erstgerichtliche Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren im Sinne des Art.6 Abs.1 MRK oder des § 477 Abs.1 Z 4 ZPO nichtig wären, kann daher keine Rede sein. Für das Berufungsverfahren wurde der Klägerin im Rahmen der Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt beigegeben. Die Klägerin hatte daher die Möglichkeit, ihre Einwände gegen das Verfahren und das Urteil des Erstgerichtes vorzubringen. Da die Klägerin in der Berufungsschrift die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich beantragte und ein solcher Antrag auch nicht von der Beklagten gestellt wurde, war nach § 492 Abs.1 ZPO anzunehmen, daß die Parteien auf die Anordnung einer solchen Tagsatzung verzichtet haben und hatte die Entscheidung über die Berufung nach Abs.2 dieser Gesetzesstelle in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erfolgen. Die Meinung der Revisionswerberin, daß das Berufungsgericht gegen Art.6 Abs.1 MRK verstoßen oder den im § 477 Abs.1 Z 4 ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund gesetzt hätte, ist daher ebenfalls unrichtig.Wenn die Klägerin - wie sie erstmals in der Revision behauptet - "wegen starker Schmerzen" nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht hätte kommen können, wäre sie durch dieses möglicherweise unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis und nicht durch einen ungesetzlichen Vorgang an der Möglichkeit, persönlich vor Gericht zu verhandeln, verhindert gewesen. Davon, daß das erstgerichtliche Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK oder des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig wären, kann daher keine Rede sein. Für das Berufungsverfahren wurde der Klägerin im Rahmen der Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt beigegeben. Die Klägerin hatte daher die Möglichkeit, ihre Einwände gegen das Verfahren und das Urteil des Erstgerichtes vorzubringen. Da die Klägerin in der Berufungsschrift die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich beantragte und ein solcher Antrag auch nicht von der Beklagten gestellt wurde, war nach Paragraph 492, Absatz eins, ZPO anzunehmen, daß die Parteien auf die Anordnung einer solchen Tagsatzung verzichtet haben und hatte die Entscheidung über die Berufung nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erfolgen. Die Meinung der Revisionswerberin, daß das Berufungsgericht gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK verstoßen oder den im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund gesetzt hätte, ist daher ebenfalls unrichtig.
Auch von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.
Die nur wegen Nichtigkeit erhobene Revision war daher zu verwerfen (Fasching, Komm.IV 366).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.