Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt den Standpunkt, steuer- und beitragsrechtliche Gesichtspunkte verfolgten andere Zwecke als ausgleichszulagenrechtliche. In den ersteren Fällen bedeute die Erhöhung der Beträge, wenn die freie Station auch Familienangehörigen gewährt werde, auch eine Erhöhung der Lohnsteuer bzw des Sozialversicherungsbeitrages, um diese (offenbar richtig) Abgaben dem tatsächlichen Wert unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Begünstigungen anzunähern. Der Bezug des § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG auf die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer könne nur so verstanden werden, daß damit nicht eine Begünstigung beim Ausgleichszulagenanspruch bewirkt werde. Die Anwendung der für das Lohnsteuerrecht geltenden Bestimmungen auch für die Beurteilung des Ausgleichszulagenanspruches sei rechtsirrig erfolgt. Dem kann nicht beigetreten werden.Die beklagte Partei vertritt den Standpunkt, steuer- und beitragsrechtliche Gesichtspunkte verfolgten andere Zwecke als ausgleichszulagenrechtliche. In den ersteren Fällen bedeute die Erhöhung der Beträge, wenn die freie Station auch Familienangehörigen gewährt werde, auch eine Erhöhung der Lohnsteuer bzw des Sozialversicherungsbeitrages, um diese (offenbar richtig) Abgaben dem tatsächlichen Wert unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Begünstigungen anzunähern. Der Bezug des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG auf die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer könne nur so verstanden werden, daß damit nicht eine Begünstigung beim Ausgleichszulagenanspruch bewirkt werde. Die Anwendung der für das Lohnsteuerrecht geltenden Bestimmungen auch für die Beurteilung des Ausgleichszulagenanspruches sei rechtsirrig erfolgt. Dem kann nicht beigetreten werden.
§ 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG ordnet an, daß für die Bewertung der Sachbezüge, soweit nicht Abs 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit den - durch die 41. ASVG-Novelle eingeführten, für die vorliegende Problemstellung nicht maßgeblichen Modifikationen - gilt. Zutreffend haben die Vorinstanzen ihren Entscheidungen die diesbezüglichen Verordnungen der Finanzverwaltung über die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Lohnsteuer zugrundegelegt. Dies wird im Gesetz unmißverständlich in dieser Form angeordnet, wobei der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zur 41. ASVG-Novelle (774 BlgNR 16. GP 43) im Zusammenhang mit der teilweisen Neufassung des 2. Satzes des § 292 Abs 3 ASVG mit besonderer Deutlichkeit darauf hinwies, daß im übrigen allen weiteren Regelungen der Finanzverwaltung in diesen Belangen, insbesondere hinsichtlich der teilweisen Gewährung der freien Station und bezüglich des Anspruches der vollen freien Station auch für den Ehegatten und für die Kinder weiterhin ungeschmälerte Geltung zukomme.Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG ordnet an, daß für die Bewertung der Sachbezüge, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit den - durch die 41. ASVG-Novelle eingeführten, für die vorliegende Problemstellung nicht maßgeblichen Modifikationen - gilt. Zutreffend haben die Vorinstanzen ihren Entscheidungen die diesbezüglichen Verordnungen der Finanzverwaltung über die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Lohnsteuer zugrundegelegt. Dies wird im Gesetz unmißverständlich in dieser Form angeordnet, wobei der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zur 41. ASVG-Novelle (774 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 43) im Zusammenhang mit der teilweisen Neufassung des 2. Satzes des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG mit besonderer Deutlichkeit darauf hinwies, daß im übrigen allen weiteren Regelungen der Finanzverwaltung in diesen Belangen, insbesondere hinsichtlich der teilweisen Gewährung der freien Station und bezüglich des Anspruches der vollen freien Station auch für den Ehegatten und für die Kinder weiterhin ungeschmälerte Geltung zukomme.
Zu beurteilen ist der Ausgleichszulagenanspruch des Pensionisten, für den sich der Richtsatz im Hinblick darauf daß er mit der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte, nach § 293 Abs 1 lit a sub lit aa bestimmt. Ausgehend von den Verordnungen der Finanzverwaltung ist der Wert der freien Wohnung für den Arbeitnehmer selbst mit 1/10 des für die Gewährung der vollen freien Station vorgesehenen Betrages zugrundezulegen; wird die freie Wohnung nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch der Gattin gewährt, so erhöht sich dieser Betrag um 80 % des für den Arbeitnehmer zu veranschlagenden Betrages. Wohl hat diese Bestimmung offenbar im Auge, daß die Erhöhung in dieser Form dann vorzunehmen ist, wenn die Naturalleistung an die Gattin des Arbeitnehmers aufgrund eines vom Arbeitnehmer abgeleiteten Rechtes erfolgt, weil andernfalls entsprechend dem System der Einzelbesteuerung eine Zurechnung des erhöhten Betrages zur Lohnsteuerbemessungsgrundlage des Arbeitnehmers nicht systemgemäß wäre. Wenn auch die Situation bei der Frage der Beurteilung eines Ausgleichszulagenanspruches nicht ganz ident ist, muß doch kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 292 Abs 3 2. Satz ASVG von diesen Vorschriften über die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Lohnsteuer ausgegangen werden. Diese steuerrechtlichen Bestimmungen, die eine verschiedene Bewertung für Fälle, in denen die Ehegattin die Wohnung aufgrund eigenen oder abgeleiteten Rechtes benützt, nicht vorsehen, stellen insoweit eine Sondernorm gegenüber den Anrechnungsvorschriften des § 292 Abs 2 ASVG dar. Dies entspricht auch dem System des Ausgleichszulagenrechtes, daß dem Umstand Rechnung trägt, daß mit der Zugehörigkeit von mehreren Personen zu einer Hausgemeinschaft keine lineare Verwahrung der Bedürfnisse verbunden ist; dies kommt darin zum Ausdruck daß der Richtsatz für ein Ehepaar gegenüber dem für eine Einzelperson vorgesehenen Betrag nur um 50 % höher liegt. Es ist daher bei Prüfung des Ausgleichszulagenanspruches in Fällen, in denen eine (teilweise) freie Station sowohl dem Pensionisten wie auch seiner Ehegattin zusteht, für die Bewertung des der Ehegattin gebührenden Rechtes nur 80 % des für den Pensionisten selbst in Anschlag zu bringenden Betrages auch dann anzurechnen, wenn die Naturalleistung der Ehegattin aufgrund eigenen Rechtes zusteht. Die Höhe des von den Vorinstanzen ausgehend von diesen Grundlagen ermittelten Betrages des noch streitverfangenen Anspruches wird nicht mehr bekämpft.Zu beurteilen ist der Ausgleichszulagenanspruch des Pensionisten, für den sich der Richtsatz im Hinblick darauf daß er mit der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte, nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub lit aa bestimmt. Ausgehend von den Verordnungen der Finanzverwaltung ist der Wert der freien Wohnung für den Arbeitnehmer selbst mit 1/10 des für die Gewährung der vollen freien Station vorgesehenen Betrages zugrundezulegen; wird die freie Wohnung nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch der Gattin gewährt, so erhöht sich dieser Betrag um 80 % des für den Arbeitnehmer zu veranschlagenden Betrages. Wohl hat diese Bestimmung offenbar im Auge, daß die Erhöhung in dieser Form dann vorzunehmen ist, wenn die Naturalleistung an die Gattin des Arbeitnehmers aufgrund eines vom Arbeitnehmer abgeleiteten Rechtes erfolgt, weil andernfalls entsprechend dem System der Einzelbesteuerung eine Zurechnung des erhöhten Betrages zur Lohnsteuerbemessungsgrundlage des Arbeitnehmers nicht systemgemäß wäre. Wenn auch die Situation bei der Frage der Beurteilung eines Ausgleichszulagenanspruches nicht ganz ident ist, muß doch kraft der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 292, Absatz 3, 2. Satz ASVG von diesen Vorschriften über die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Lohnsteuer ausgegangen werden. Diese steuerrechtlichen Bestimmungen, die eine verschiedene Bewertung für Fälle, in denen die Ehegattin die Wohnung aufgrund eigenen oder abgeleiteten Rechtes benützt, nicht vorsehen, stellen insoweit eine Sondernorm gegenüber den Anrechnungsvorschriften des Paragraph 292, Absatz 2, ASVG dar. Dies entspricht auch dem System des Ausgleichszulagenrechtes, daß dem Umstand Rechnung trägt, daß mit der Zugehörigkeit von mehreren Personen zu einer Hausgemeinschaft keine lineare Verwahrung der Bedürfnisse verbunden ist; dies kommt darin zum Ausdruck daß der Richtsatz für ein Ehepaar gegenüber dem für eine Einzelperson vorgesehenen Betrag nur um 50 % höher liegt. Es ist daher bei Prüfung des Ausgleichszulagenanspruches in Fällen, in denen eine (teilweise) freie Station sowohl dem Pensionisten wie auch seiner Ehegattin zusteht, für die Bewertung des der Ehegattin gebührenden Rechtes nur 80 % des für den Pensionisten selbst in Anschlag zu bringenden Betrages auch dann anzurechnen, wenn die Naturalleistung der Ehegattin aufgrund eigenen Rechtes zusteht. Die Höhe des von den Vorinstanzen ausgehend von diesen Grundlagen ermittelten Betrages des noch streitverfangenen Anspruches wird nicht mehr bekämpft.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG, wobei die Kosten auf der Basis eines Betrages von S 2.083,20, der allein Gegenstand des Revisionsverfahrens war, zu berechnen waren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG, wobei die Kosten auf der Basis eines Betrages von S 2.083,20, der allein Gegenstand des Revisionsverfahrens war, zu berechnen waren.