Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Witwenpension beträgt gemäß § 264 Abs 1 lit b ASVG, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts-(Alters-)Pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 v.H. dieser Pension. Für die Höhe der Witwenpension ist demnach die Höhe der Pension von Bedeutung, auf die der Versicherte zur Zeit seines Todes Anspruch hatte. Die Pensionshöhe hängt wieder von der Höhe der Bemessungsgrundlage und der Länge der Versicherungszeit, die Bemessungsgrundlage von der Beitragsgrundlage ab (Brauner-Stummvoll, Sozialversicherung für die betriebliche Praxis, 109; Tomandl4 Sozialrecht Rz 169 ff; SSV-NF 3/93). Im Bemessungszeitraum für die Leistung befinden sich im vorliegenden Fall, von der Beklagten nicht bestrittene Emigrationszeiten gemäß § 502 Abs 4 ASVG. Für die Berechnung der Eigenpension des verstorbenen Versicherten kommt daher § 251 Abs 4 ASVG zur Anwendung.Die Witwenpension beträgt gemäß Paragraph 264, Absatz eins, Litera b, ASVG, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts-(Alters-)Pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 v.H. dieser Pension. Für die Höhe der Witwenpension ist demnach die Höhe der Pension von Bedeutung, auf die der Versicherte zur Zeit seines Todes Anspruch hatte. Die Pensionshöhe hängt wieder von der Höhe der Bemessungsgrundlage und der Länge der Versicherungszeit, die Bemessungsgrundlage von der Beitragsgrundlage ab (Brauner-Stummvoll, Sozialversicherung für die betriebliche Praxis, 109; Tomandl4 Sozialrecht Rz 169 ff; SSV-NF 3/93). Im Bemessungszeitraum für die Leistung befinden sich im vorliegenden Fall, von der Beklagten nicht bestrittene Emigrationszeiten gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ASVG. Für die Berechnung der Eigenpension des verstorbenen Versicherten kommt daher Paragraph 251, Absatz 4, ASVG zur Anwendung.
Der Zweck der Novellierung des § 251 Abs 4 ASVG durch die 48. ASVG-Novelle (BGBl 642/1989) war, die bisher bestandene sachlich schwer verständliche Differenzierung der Berechnung der Beitragsgrundlagen zu beseitigen. Je nachdem, ob ein Arbeitsverdienst der letzten drei Beitragsmonate vor Eintreten der sozialversicherungsrechtlichen Nachteile feststellbar war oder nicht bzw keine Beitragsmonate erworben worden waren, galten unterschiedliche Beitragsgrundlagen. Es war daher teilweise vom Zufall abhängig, ob wenige oder gar keine Beschäftigungsmonate vor der Verfolgung vorlagen oder die Beitragsgrundlagen nicht mehr auffindbar waren. Daher konnte es passieren, daß die Pension durch die subsidiäre Heranziehung des § 9 ARÜG in jenen Fällen, in denen keine Beschäftigung vorausging, höher war als bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.Der Zweck der Novellierung des Paragraph 251, Absatz 4, ASVG durch die 48. ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt 642 aus 1989,) war, die bisher bestandene sachlich schwer verständliche Differenzierung der Berechnung der Beitragsgrundlagen zu beseitigen. Je nachdem, ob ein Arbeitsverdienst der letzten drei Beitragsmonate vor Eintreten der sozialversicherungsrechtlichen Nachteile feststellbar war oder nicht bzw keine Beitragsmonate erworben worden waren, galten unterschiedliche Beitragsgrundlagen. Es war daher teilweise vom Zufall abhängig, ob wenige oder gar keine Beschäftigungsmonate vor der Verfolgung vorlagen oder die Beitragsgrundlagen nicht mehr auffindbar waren. Daher konnte es passieren, daß die Pension durch die subsidiäre Heranziehung des Paragraph 9, ARÜG in jenen Fällen, in denen keine Beschäftigung vorausging, höher war als bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
Zur Beseitigung dieser Differenzierung sollte daher in allen Fällen, in denen § 251 Abs 4 ASVG zur Anwendung gelangt, dieselbe Beitragsgrundlage, nämlich S 7 für den Kalendertag gelten (AB 1142 BlgNR 17.GP, 3; SSV NF 5/48).Zur Beseitigung dieser Differenzierung sollte daher in allen Fällen, in denen Paragraph 251, Absatz 4, ASVG zur Anwendung gelangt, dieselbe Beitragsgrundlage, nämlich S 7 für den Kalendertag gelten Ausschussbericht 1142 BlgNR 17.GP, 3; SSV NF 5/48).
Die Bestimmung des § 251 Abs 4 zweiter Satz ASVG idF des Artikel IV Z 2a dieser Novelle ist gemäß Art VI Absatz 11 der Novelle auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31.12.1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1.1.1990, wenn der Antrag bis 31.12.1989 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.Die Bestimmung des Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz ASVG in der Fassung des Artikel römisch vier Ziffer 2 a, dieser Novelle ist gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 11 der Novelle auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31.12.1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1.1.1990, wenn der Antrag bis 31.12.1989 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Der Bestimmung des § 264 ASVG ist, worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist, zu entnehmen, daß das Ausmaß der Witwenpension in einem bestimmten Verhältnis zur Pension des Versicherten festgesetzt wird. Der Leistungsanspruch der Klägerin ist daher abhängig vom Leistungsanspruch des Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes. Leistungsanspruch ist das Recht, die Leistung zu fordern (Tomandl System 5.ErgLfg 137). Dieser Leistungsanspruch der Klägerin bestand bereits am 31.12.1989, weil ihr bereits seit 1.5.1984 eine Witwenpension zuerkannt worden war. Darauf war § 251 Abs 4 zweiter Satz ASVG idF der 48.Novelle zum ASVG anzuwenden, weil die von dieser Gesetzesbestimmung betroffene Beitragsgrundlage für die Höhe der Pension des Versicherten und damit der Witwenpension ausschlaggebend war. Es kommt nicht darauf an, daß der unmittelbar anspruchsberechtigte Versicherte aufgrund der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 11 der Novelle den Antrag auf Neuberechnung stellt, sondern darauf, ob ein Leistungsanspruch besteht, auf den § 251 Abs 4 letzter Satz ASVG anzuwenden ist. Gerade der Zweck der Novellierung dieser Bestimmungen war es, die durch Verfolgungsmaßnahmen bewirkten nachteiligen Auswirkungen auf den einzelnen Versicherungsverlauf aus humanitären Gründen entsprechend auszugleichen und eine Verbesserung der Begünstigungsbestimmungen zu erreichen (AB 1142 BlgNR 17.GP, 3 f). Entscheidend ist daher, daß in allen Fällen, in denen aufgrund eines Versicherungsverlaufes Leistungsansprüche bestehen, auf die § 251 Abs 4 letzter Satz ASVG anzuwenden ist, ein Anspruch auf Neuberechnung über Antrag besteht. Dabei ist es ohne Belang, ob diese Ansprüche unmittelbar dem Versicherten oder dem, der seine Ansprüche vom Anspruch des Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ableitet, zustehen, weil es nur auf den einzelnen Versicherungsverlauf ankommt. Der von § 251 Abs 4 letzter Satz ASVG betroffene Versicherungsverlauf war aber der des Versicherten.Der Bestimmung des Paragraph 264, ASVG ist, worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist, zu entnehmen, daß das Ausmaß der Witwenpension in einem bestimmten Verhältnis zur Pension des Versicherten festgesetzt wird. Der Leistungsanspruch der Klägerin ist daher abhängig vom Leistungsanspruch des Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes. Leistungsanspruch ist das Recht, die Leistung zu fordern (Tomandl System 5.ErgLfg 137). Dieser Leistungsanspruch der Klägerin bestand bereits am 31.12.1989, weil ihr bereits seit 1.5.1984 eine Witwenpension zuerkannt worden war. Darauf war Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz ASVG in der Fassung der 48.Novelle zum ASVG anzuwenden, weil die von dieser Gesetzesbestimmung betroffene Beitragsgrundlage für die Höhe der Pension des Versicherten und damit der Witwenpension ausschlaggebend war. Es kommt nicht darauf an, daß der unmittelbar anspruchsberechtigte Versicherte aufgrund der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 11, der Novelle den Antrag auf Neuberechnung stellt, sondern darauf, ob ein Leistungsanspruch besteht, auf den Paragraph 251, Absatz 4, letzter Satz ASVG anzuwenden ist. Gerade der Zweck der Novellierung dieser Bestimmungen war es, die durch Verfolgungsmaßnahmen bewirkten nachteiligen Auswirkungen auf den einzelnen Versicherungsverlauf aus humanitären Gründen entsprechend auszugleichen und eine Verbesserung der Begünstigungsbestimmungen zu erreichen Ausschussbericht 1142 BlgNR 17.GP, 3 f). Entscheidend ist daher, daß in allen Fällen, in denen aufgrund eines Versicherungsverlaufes Leistungsansprüche bestehen, auf die Paragraph 251, Absatz 4, letzter Satz ASVG anzuwenden ist, ein Anspruch auf Neuberechnung über Antrag besteht. Dabei ist es ohne Belang, ob diese Ansprüche unmittelbar dem Versicherten oder dem, der seine Ansprüche vom Anspruch des Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ableitet, zustehen, weil es nur auf den einzelnen Versicherungsverlauf ankommt. Der von Paragraph 251, Absatz 4, letzter Satz ASVG betroffene Versicherungsverlauf war aber der des Versicherten.
§ 264 Abs 1 lit b ASVG, der das Ausmaß der Witwenpension festlegt, steht dieser Ansicht nicht entgegen. Diese Bestimmung verweist auf die Pension, auf die der Versicherte zur Zeit seines Todes Anspruch hatte. Dieser Anspruch bildet die Grundlage des Leistungsanspruches der Klägerin. Ein Ausschluß für die Anwendung der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 11 der Novelle besteht sohin nicht. Einer eigenen Bestimmung, daß die Eigenpension des Versicherten neu zu bemessen ist, bedurfte es nicht.Paragraph 264, Absatz eins, Litera b, ASVG, der das Ausmaß der Witwenpension festlegt, steht dieser Ansicht nicht entgegen. Diese Bestimmung verweist auf die Pension, auf die der Versicherte zur Zeit seines Todes Anspruch hatte. Dieser Anspruch bildet die Grundlage des Leistungsanspruches der Klägerin. Ein Ausschluß für die Anwendung der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 11, der Novelle besteht sohin nicht. Einer eigenen Bestimmung, daß die Eigenpension des Versicherten neu zu bemessen ist, bedurfte es nicht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 77 Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 77, Absatz 2, ASGG.