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Entscheidung 10 ObS 83/98y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS83/98y

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Dr.Martha Seböck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Scheed (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria St*****, vertreten durch Dr.Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Dezember 1997, GZ 11 Rs 264/97s-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.Juni 1997, GZ 8 Cgs 11/96t-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemacht Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO). Soweit in der Revision die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (im Zusammenhang mit dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der zeugenschaftlichen Aussage des Sohnes der Klägerin) bemängelt wird, ist zu entgegnen, daß dieser Rechtsmittelgrund im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist (Paragraph 503, ZPO, Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 503,).

Eine Rechtsrüge ist in der Revision nicht erhoben (und war auch bereits in der Berufung nicht enthalten).

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E48982 10C00838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00083.98Y.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19980310_OGH0002_010OBS00083_98Y0000_000