Die vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Das Argument des Revisionswerbers, die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Aufhebung der 80 %-Deckelung nicht für Personen gelte, die - so wie der Kläger - neben dem Bezug einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer weiterhin Beitragszeiten erwerben, führe zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, weshalb eine verfassungskonforme Interpretation geboten sei, vermag ebenso wenig überzeugen wie die in der Revision weiters vertretene Meinung, aus § 247 Abs 9 Satz 4 BSVG sei abzuleiten, dass das am 30. 6. 1993 geltende Recht nicht anzuwenden sei, wenn ein Antrag auf Alterspension gestellt worden sei. Für den Fall, dass ein Versicherter - so wie der Kläger - einen Antrag auf Alterspension gestellt hat, ist nach der für diesen Fall geschaffenen Norm des § 247 Abs 9 Satz 3 BSVG jedenfalls die Rechtslage zum 30. 6. 1993 maßgeblich. § 247 Abs 9 Satz 4 BSVG berücksichtigt nur, dass es ab 1. 7. 1993 keine Pensionsumwandlungen in eine Alterspension mehr gab. Die zum 30. 6. 1993 bestandenen Rechtslage soll unabhängig davon, ob ein Antrag auf Alterspension gestellt wurde oder nicht, weiter gelten (Teschner/Widlar, ASVG [71. ErgLfg] § 551 Anm 3 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). In diesem Sinn macht es keinen Unterschied, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht. Diese Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0042656).Das Argument des Revisionswerbers, die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Aufhebung der 80 %-Deckelung nicht für Personen gelte, die - so wie der Kläger - neben dem Bezug einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer weiterhin Beitragszeiten erwerben, führe zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, weshalb eine verfassungskonforme Interpretation geboten sei, vermag ebenso wenig überzeugen wie die in der Revision weiters vertretene Meinung, aus Paragraph 247, Absatz 9, Satz 4 BSVG sei abzuleiten, dass das am 30. 6. 1993 geltende Recht nicht anzuwenden sei, wenn ein Antrag auf Alterspension gestellt worden sei. Für den Fall, dass ein Versicherter - so wie der Kläger - einen Antrag auf Alterspension gestellt hat, ist nach der für diesen Fall geschaffenen Norm des Paragraph 247, Absatz 9, Satz 3 BSVG jedenfalls die Rechtslage zum 30. 6. 1993 maßgeblich. Paragraph 247, Absatz 9, Satz 4 BSVG berücksichtigt nur, dass es ab 1. 7. 1993 keine Pensionsumwandlungen in eine Alterspension mehr gab. Die zum 30. 6. 1993 bestandenen Rechtslage soll unabhängig davon, ob ein Antrag auf Alterspension gestellt wurde oder nicht, weiter gelten (Teschner/Widlar, ASVG [71. ErgLfg] Paragraph 551, Anmerkung 3 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). In diesem Sinn macht es keinen Unterschied, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht. Diese Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0042656).
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.